Eine Person war inhaftiert und wurde nun Anfang Dezember 2025 aus der haft entlassen. Im Anschluss an die Entlassung beginnt er eine Entwöhnungstherapie in einer Klinik. Beim Sozialamt wurde zu Beginn der Therapie ein Antrag auf Taschengeld gestellt. Das Taschengeld wurde
bisher nicht bewilligt, da er Entlassungsgeld in Höhe von 700,00 € erhalten hatte. Wie dem Sozialamt bekannt wurde zum Ende der haft kein
Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Es wurde bei der AOK lediglich ein Antrag auf Mitgliedschaft gestellt.
Der Antrag wurde von der AOK abgelehnt, weil jedoch bestimmt Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weiter wird begründet Zitat:"Eine Versicherung
nach § 9 Abs.1 SGB V ist für Häftlinge während einer Haftunterbrechnung aufgrund einer Entwöhnungsmaßnahme nicht möglich, da die teilnahme an der Entwöhnungsmaßnahme weiterhin als Vollzug der freiheitsstrafe zu bewerten ist (Urtei BSG vom 05.08.2021 B 4 AS 58/20).Das BUndessozialgericht hat mit Urteil vom 05.08.2021 entschieden,dass personen, die nach § 35 BtMGunmittelbar aus der haft in die Klink gelangten,diese Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsstrafe im Sinne des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II gehört.Die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG hänge nicht allein vom freine Willen ab, weil Therapie statt Haft mit einem Eingriff in die freie Lebensgestaltungestaltung dews Betroffenen verbunden sei.
Laut vorliefgendem Haftentlassungsschein wurden Sie am 02.12.2025 aus der haft entlassen. Haftentlassungsgrund war die Zurückstellung nach § 35 BtMG.Seit dem führen Sie eine Entwöhnungsmaßnahme durch.Aus diesem Grunf ist eine Versicherung bei uns ab dem 02.12.2025 nicht möglich."
Meine Frage: Kann die bertreffende Person über einen Antrag auf leistungen nach dem SGB II krankenversichert werden oder ist er über das Sozialamt nach § 264 SGB V bei einer Krankenkasse zu versichern ?
Krankenversicherung bei Entwöhnungstherapie
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Krankenversicherung bei Entwöhnungstherapie
Hallo,
wenn ich die Ausführungen der AOK richtig gelesen habe, dann gehört die Entwöhnungsbehandlung zum Vollzug der Freiheitsstrafe und demnach ändert sich nichts an der Gesundheitsfürsorge - Kostenträger der Maßnahme ist der Staat , deshalb keine Versicherung ab 02.12.2025 bei der AOK- es sei denn, es bestand vor dem Haftantritt eine Mitgliedschaft in der GKV, für die eine Anwartschaft abgeschlossen wurde - was meinen die anderen Experten ?
Gruss
Czauderna
wenn ich die Ausführungen der AOK richtig gelesen habe, dann gehört die Entwöhnungsbehandlung zum Vollzug der Freiheitsstrafe und demnach ändert sich nichts an der Gesundheitsfürsorge - Kostenträger der Maßnahme ist der Staat , deshalb keine Versicherung ab 02.12.2025 bei der AOK- es sei denn, es bestand vor dem Haftantritt eine Mitgliedschaft in der GKV, für die eine Anwartschaft abgeschlossen wurde - was meinen die anderen Experten ?
Gruss
Czauderna
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