Statusfststellungsverfahren – Hilfe im Krankenversicherungsdschungel

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

michaelhesse90
Beiträge: 1
Registriert: 28.01.2026, 14:56

Statusfststellungsverfahren – Hilfe im Krankenversicherungsdschungel

Beitragvon michaelhesse90 » 28.01.2026, 15:07

Moin in die Runde,

ich brauche dringend Hilfe im Krankenversicherungsdschungel!

Mitte 2023: Es wurde geprüft und festgestellt, dass meine nichtselbstständige Beschäftigung (30 Stunden pro Woche) überwiegt über die als selbstständiger Autor.
Mitte 2024: Meine Angestelltenstunden wurden von 30 auf 15 Stunden pro Woche reduziert.
Seit 2025: Ich arbeite schrittweise mehr als selbstständiger Psychologe (ca. 10 Stunden/Woche, derzeit noch weniger Verdienst als im Angestelltenverhältnis).
Ab August 2025: Meine Tätigkeit als Autor steigt deutlich, sodass mein Einkommen aus der Selbstständigkeit jetzt höher ist als das aus der Anstellung.
Bisher gab es keine Nachfrage seitens der Krankenkasse.

Ich frage mich:
Was muss ich jetzt tun?
Kann ich nachträglich in die KSK? Ich hatte eine frühere Anmeldung, die ich damals wegen der Anstellung nicht genutzt habe. Zusätzlich bin ich an einer österreichischen Universität angestellt. Dort läuft die Sozialversicherung, was aktuell zu einer Doppelbelastung führt. Eigentlich würde alle Sozialversicherung dort laufen (aber nur während des Semesters) weil beamtenähnlichem Verhältnis. Die Prüfung habe ich einmal durchgemacht und es war der Horror, hat ein Jahr gedauert und allen Beteiligten den letzten Nerv geraubt. Das vier Mal pro Jahr ist absoluter Wahnsinn.

Kann es so kompliziert sein, in Europa mehrere Einkunftsarten zu haben?

Danke für jeden Hinweis!
Micha

Czauderna
Admin
Admin
Beiträge: 4680
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: Statusfststellungsverfahren – Hilfe im Krankenversicherungsdschungel

Beitragvon Czauderna » 28.01.2026, 16:12

Hallo und willkommen im Forum
Ja, das ist schon etwas kompliziert und sicher wird sich da auch noch ein anderer Experte/in zu Wort melden.
Momentan sieht es so aus, dass du aufgrund deiner Beschäftigung seit 2023 in der GKV als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer versichert bist. Die Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit als Arbeitnehmer hat nichts an deinem Versicherungsstatus verändert. Für die Beurteilung, ob du hauptberuflich selbständig bis oder weiterhin nur nebenberuflich ist in erster Line die wöchentliche Arbeitszeit wichtig, erst danach kommt ggf. das Einkommen. Seit 2025 bist du demnach nicht nur als Arbeitnehmer und im Nebenberuf als Autor tätig, sondern dazu auch noch als selbständiger Psychologe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden tätig. Wie viele Stunden wöchentlich bis du Autor?
Nun kommt aber noch die Tätigkeit in Österreich dazu und wie du schreibst, bist du dafür auch krankenversichert, das aber nur während des Semesters und das bei einer Gebietskrankenkasse (!?), also nach österreichischem Recht. Da wird es wirklich kompliziert.
Ich gehe mal davon aus, dass deine deutsche Krankenkasse nichts von der weiteren selbständigen Tätigkeit und auch von der Tätigkeit in Österreich (noch) nichts weiß. Ich meine, du solltest das mit deiner Krankenkasse, aber auch mit deinem ersten Arbeitgeber (seit 2023) klären. Um konkret auf deine Frage zu antworten - nein, es ist innerhalb der EG nicht kompliziert mehrere Einkünfte unterschiedlicher Herkunft zu haben - kompliziert ist nur die versicherungsrechtliche Behandlung dieser Einkünfte. Wie geschrieben, da werden sich sicher noch andere Experten zu Wort melden, vor allen Dingen, auch wegen der Künstlersozialversicherung, die allerdings gegenüber anderen versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachrangig ist, wenn ich mich nicht irre.
Gruss
Czauderna

heinrich
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 1402
Registriert: 17.10.2009, 09:02

Re: Statusfststellungsverfahren – Hilfe im Krankenversicherungsdschungel

Beitragvon heinrich » 28.01.2026, 21:45

oh mein Gott. Sozialversicherung = SV Österreich = Ö Deutschland = D Krankenkasse = KK

Zunächst einmal: das lässt sich in einem Forum wirklich nicht klären. Da müsste man ALLE Unterlagen sehen.

Was willst du damit anfangen, wenn hier ein Depp (ich könnte dein Nachbar sein, keine Ahnung von Sozialversicherung hat).
Jetzt schreibt hier Czauderna was und ich gleich wohl auch noch.

hmmm. alles was ich hier schreibe ist ohne Gewähr.... ich habe keine Ahnung von Sozialversicherung.

Aber einen Beamtenfall mit Auslandsberühung hatte ich auch noch nie zu Gesicht bekommen.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 3-20140101
Art 13 Abs. 4 der EG VO 883/04 besagt:
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt
ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Man unterliegt immer nur dem Sozialversicherungsrecht EINES Landes (nicht mehrerer Länder)
Wenn ich das richtig verstehe, dann unterliegt das Beamtenverhältnis dem Ö SV-Recht.
Ferner sind dann, wie ich Art 13 Abs. 4 der EG VO 883/04 lese, aus der deutschen Beschäftigung und aus der deutschen Selbstständigkeit KEINE Beiträge in Deutschland zu zahlen.
Welche Beiträge in Ö daraus zu zahlen sind, kann wohl sicherlich kein deutsches Forum benennen.
Das müsste mit der ö-KK geklärt werden. Sofern dann dein deutschen Arbeitgeber der ö-KK Beiträge abführen müssen, wird dieser seinen Computer aus dem Fenster werfen. Dessen Steuerberater auch. Denn, dieser Computer kann nur deutsches SV-Recht.
Ob du als Selbstständiger in D dann bei der ö-KK selbst Beiträge abzuführen hast----das müsstest du dann selbst bei der ö-KK erfragen.

Für die Zeiten, in denen kein ö-SV-Recht gilt, sondern deutsches Recht.
Nach meiner vorsichtigen Einschätzung besteht ab August 2025 eine hauptberufliche Selbstständigkeit.

https://www.kbs.de/SharedDocs/Downloads ... cationFile

Diese Papier beschreibt, was Hauptberuflichkeit bedeutet.
Allein das ist schon schwer zu beurteilen.

Da schreibst, dass die KK nicht nachfragt.
Anders herum ist es richtig. Du musst Änderung mitteilen (§ 206 SGB V).

Wer hauptberuflich selbstständig ist, der ist durch die Beschäftigung nicht mehr versichert.
Diese Person muss sich selbst versichert.

Ob du in die KSK kannst--- das müsstest du dann mit der KSK bitte selbst klären.


PS: der Fall ist die Hölle, sorry


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 30 Gäste