Höchstsatz/Beitragsbemessungsgrenze bei Krankengeld : Aktuelles Jahr oder Vorjahr - welche gilt?

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Horst1234
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Höchstsatz/Beitragsbemessungsgrenze bei Krankengeld : Aktuelles Jahr oder Vorjahr - welche gilt?

Beitragvon Horst1234 » 07.02.2026, 18:36

Hallo Forum,

Zu folgendem Fall würde ich gerne die Intelligenz des Forums befragen:
- AN wird gegen Ende 2025 AU, z.B. zum 1.12.2025
- Lohnfortzahlung 6 Wochen reicht bis in 2026, also z.B. bis 11.01.2026
- Krankengeld im Anschluss, z.B. ab 12.01.2026
- AN verdient über Beitragsbemessungsgrenze in der KV, sowohl 2025 als auch 2026.
- Herangezogen wird zur Berechnung der Verdienst vor der AU, also z.B. aus 11/2025.

Die Krankenkasse wird feststellen, daß der Höchstsatz an Krankengeld zu zahlen ist. Bleibt folgende Frage:
Welcher Höchstsatz - der aus 2025 (da begann die AU) oder der aus 2026 (da begann der Zeitraum des Krankengelds)?

Danke für eure Mithilfe.

Viele Grüsse,
Horst1234

Czauderna
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Re: Höchstsatz/Beitragsbemessungsgrenze bei Krankengeld : Aktuelles Jahr oder Vorjahr - welche gilt?

Beitragvon Czauderna » 07.02.2026, 18:50

Hallo,
mir fällt da spontan der Begriff "Dynamisierung" ein -https://sozialversicherung-kompetent.de/sv-zahlen-werte/dynamisierungssaetze-eel.html - vielleicht hilft das schon weiter?
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Höchstsatz/Beitragsbemessungsgrenze bei Krankengeld : Aktuelles Jahr oder Vorjahr - welche gilt?

Beitragvon heinrich » 08.02.2026, 08:11

ganz klar aus 2025

§ 47 Abs. 2 SBB V.
Es sind die Werte aus dem letzten Abrechnungsmonat VOR der Arbeitsunfähigkeit zu nehmen

Horst1234
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Re: Höchstsatz/Beitragsbemessungsgrenze bei Krankengeld : Aktuelles Jahr oder Vorjahr - welche gilt?

Beitragvon Horst1234 » 08.02.2026, 17:24

Hallo,

Danke, ich habe jetzt selber nochmal im Details im SGB V nachgelesen. Ich hatte vorher nur auf § 47 Abs. 6 SBB V geschaut, und dort hiess es:
"(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt" - daraus war nicht hervorgegangen, welche Grenze über den Jahreswechsel gemeint ist. Aber ja, mit Absatz 2 ergibt sich 2025. Eigentlich schade, 7 Euro am Tag Unterschied läppern sich

@Czauderma: Danke für den Hinweis. Ich hoffe, daß ich mir über Dynamisierung keine Gedanken machen muss, wenn es da um den "Ablauf eines Jahres nach dem Ende des zugrundeliegenden Bemessungszeitraums" geht. Zum Abschluss der Wiedereingliederung sollen es dann knapp 6 Monate sein


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