Wechsel PKV => GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Vergeltsgott
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Wechsel PKV => GKV

Beitragvon Vergeltsgott » 19.03.2026, 16:27

Kurze Frage an die Spezialisten hier:

Ich (47) bin aktuell privat krankenversichert, beziehe volle Erwerbsminderungsrente und habe einen GdB von 50. Früher war ich mehrere Jahre gesetzlich versichert. Die KVdR (90%-Regel) erfülle ich nach eigener Prüfung nicht.

Ich habe mir die üblichen Wege schon angesehen:
- KVdR → raus
- § 9 SGB V (Schwerbehinderung) → Altersgrenzen der Kassen
- EU-/Ausland → bringt keinen echten Systemwechsel
- Beschäftigung → kollidiert mit voller EM-Rente

Die Frage ist daher ganz konkret:

Gibt es irgendeinen rechtlich sauberen Weg, in meinem Fall noch in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen – oder ist das Thema faktisch erledigt?

Mir geht es um eine juristische Einschätzung, keine Grundsatzdiskussion.

Bitte keine Rückfragen à la „warum willst du wechseln“ oder „lohnt sich das überhaupt“ – das ist hier nicht der Punkt.

Danke vorab.

Czauderna
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon Czauderna » 19.03.2026, 17:24

Hallo, aber begrüßen im Forum, das dürfen wir doch sicher und das tun wir hiermit.
Konkret zu deiner Frage - grundsätzlich gilt - bei Eintritt einer Krankenversicherungspflicht und einem Alter unter 55 musst du sogar in die GKV wechseln. Nach meiner Sicht käme das nur Beschäftigung oder ALG-1 infrage - das wäre der saubere Weg, meiner Meinung nach, hat aber auch ggf. finanzielle Folgen, aber du wolltest ja keine Grundsatzdiskussionen.
Gruss
Czauderna

GS
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon GS » 19.03.2026, 20:25

Hallo Vergeltsgott,
Du hast u.a. geschrieben:
- Beschäftigung → kollidiert mit voller EM-Rente
Ja, einen dieser beiden finanziellen Tode wirst Du wohl sterben müssen. Du hast immerhin die Freiheit, den mutmaßlich für dich weniger schmerzhaften zu wählen.

Gruß
von GS

heinrich
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon heinrich » 19.03.2026, 21:22

nur mal so.

hier antworten die guten Antwortgeber, wie die Kollegen vor mir, sowieso nicht.....äh warum hast.

Das ist in anderen Foren viel schlimmer.

Nun zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V sowie § 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V (das beschreibt das sogenannte Sonderbeitrittsrecht für Schwerbehinderte)

Wichtige Frage: hast du den Bescheid über die 50 % GdB schon länger als 3 Monate ?

Falls ja: gehen wir davon aus, dass du innerhalb der 3 Monate nach Zustellung des Schwerbehindertenbescheides keinen Antrag zur freiwilligen Versicherung gestellt hast.

Falls noch keine 3 Monate vorüber sind oder du den Antrag innerhalb der 3 Monate gestellt hast, dann kommt noch folgende von dir zu beantwortende Frage:
Hast du einen Ehegatten oder Eltern, die in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre gesetzlich versichert waren.

Deine Antwort erbitte ich präzise zu meinen Fragen und kein Rumgelabere (hab jetzt auch hier mal so scherzhaft geschrieben :-),
weil es hier in Forun von Fragesteller gerne gemacht wird, dass auf Fragen eigentlich gar nicht geantwortet wird

Chrischan
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon Chrischan » 20.03.2026, 17:37

Vergeltsgott hat geschrieben:Ich habe mir die üblichen Wege schon angesehen:

- KVdR → raus (wer weiß, ob richtig geprüft)
- § 9 SGB V (Schwerbehinderung) → Altersgrenzen der Kassen (wurden wohl nicht alle gecheckt, gibt auch Kassen, die noch 47-Jährige nehmen, Beispiel: BKK VerbundPlus, mkk – meine krankenkasse, ...; jedoch heinrichs Hinweis beachten mit der Beitrittsfrist nach Feststellung)
- EU-/Ausland → bringt keinen echten Systemwechsel (pauschal falsch)
- Beschäftigung → kollidiert mit voller EM-Rente (Abwägung, was einem was Wert ist)

Rossi
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon Rossi » 21.03.2026, 19:08

Nun ja, das mit einer Arbeitsaufnahme scheint mir der einzige Wege zu sein, um wieder in die GKV zu kommen.

Du denkst, dass dies ggf. schädlich mit der derzeitigen Erwerbsminderungsrente ist! Das ist leider nicht ganz korrekt.

So etwas nennt man in ider Praxis die sog. Rente auf Probe.

Wenn Du jetzt eine Arbeit (sv-plichtig) aufnimmst, dann wird die Erwerbsmidnerungsrente erst einmal auf jeden Fall für 6 Monate ohne Probleme weitergezahlt. Nach Ablauf von 6 Monaten prüft dann die DRV.

Das alles ist in § 43 Abs. 6 SGB VI geregelt.

Zitat:
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung

....

(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.


D.h., wenn es geht, dann nimmst Du eine sv-pflichtige Beschäftigung bis zu ggf. 6 Monate auf. Dann passiert mit der Rente nix!

Durch die Beschäftigung kommst Du zurück in die GKV. Nach Ablauf von bspw. 5 Monaten scheidest Du aus der Versicherungspflicht in der GKV aus. Die Vorversicherungszeiten für eine freiw. Kv. (12 Monate unmittelbar bzw. in den letzten 5 Jahren min. 24 Monaten) erfüllst Du natürlich nicht.

Aber das sollte auch kein Problem sein, weil Du der der sog. obligatorsichen Anschlussversicherung (sog. OAV) gem. § 188 Abs. 4 SGB V unterliegst. Hier braucht man o. a. bestimmten Vorversicherungszeiten nicht.

Das sollte nach einen Plan klingen!?

Was meinst Du Heinrich?!

heinrich
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon heinrich » 22.03.2026, 07:08

§ 43 Abs. 7 SGB VI regelt die Arbeitserprobung für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Sie ermöglicht es Rentnern, eine Erwerbstätigkeit auszuprobieren, die über das eigentlich medizinisch festgelegte Leistungsvermögen hinausgeht, ohne sofort den Rentenanspruch zu gefährden. Die Rente wird während dieser Erprobungsphase (regelmäßig bis zu 6 Monate) weitergezahlt, auch wenn die Arbeitszeit die üblichen Grenzen überschreitet.

Wenn durch eine solche Beschäftigung, über Mini-Job und nicht über JAE-Grenze Versicherungspflicht eintritt, dann besteht eben diese Vers.Plicht.

Beim Ausscheiden aus einer solchen Vers-Pflicht besteht natürlich im Rahmen von § 188 Abs. 4 SGB V die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, wenn die dortigen im Voraussetzungen gegeben sind.

vollkommen richtig--Rossi

Rossi
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Re: Wechsel PKV => GKV

Beitragvon Rossi » 22.03.2026, 22:43

Ach ja, zu dieser Problematik (Rente auf Probe) hat die DRV ziemlich viele Informationen im Internet hinterlegt.


https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... _0043.html


12. Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI

§ 43 SGB VI wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 um einen Absatz 7 erweitert. Hiermit sollen Erwerbsgeminderte weitgehender als bisher bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden.

Beziehende einer Rente wegen Erwerbsminderung haben danach die Möglichkeit, vor einer möglichen Entziehung der Rente wegen Erwerbsminderung zunächst zu erproben, ob eine Erwerbstätigkeit oberhalb des bisher festgestellten Leistungsvermögens wieder möglich ist.

Eine Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI ist nicht nur bei Bezug einer medizinisch bedingten Rente wegen Erwerbsminderung möglich. Erfasst werden nach übereinstimmender Auffassung aller Rentenversicherungsträger auch Bezieher einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung, die eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens aufnehmen. Bei diesem Personenkreis steht der Wiedereingliederungsgedanke besonders im Vordergrund, da er noch über ein 3 bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen verfügt. Ebenso wird der Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 302a, 302b SGB VI erfasst.

Auch eine im Jahr 2023 aufgenommene Erwerbstätigkeit, die nach dem 31.12.2023 fortgeführt wird, kann eine Arbeitserprobung im Sinne des § 43 Abs. 7 SGB VI sein.

Nach dem Wortlaut der Regelung besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente. Der Begriff „regelmäßig“ bindet das Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Soll-Vorschrift. Aus sozialmedizinischer Sicht bedarf die Rückkehr von Erwerbsminderungsrentenbeziehenden ins Erwerbsleben regelmäßig eines längeren Erprobungszeitraums (zum Beispiel: EGEM 2/2021, TOP 2). Um die Erwerbsfähigkeit zuverlässig einschätzen zu können, ist deshalb in der Regel ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten erforderlich. Eine Abweichung zugunsten der Rentenbeziehenden ist möglich (zum Beispiel Verlängerung der Erprobung bei Arbeitsplatzwechsel, Wechsel des Aufgabenbereichs, schwankender Verlauf mit positiver Tendenz). Eine Verkürzung des Regelzeitraums ist in atypischen Fällen bei Vorliegen entsprechender Gründe ebenfalls möglich. Von atypischen Fällen ist zum Beispiel auszugehen, wenn Versicherte einen kürzeren Erprobungszeitraum ausdrücklich wünschen oder wenn bei Ablauf einer befristeten Rente der Regelzeitraum von 6 Monaten noch nicht erreicht ist. Ist bei einer befristeten Rente der Regelzeitraum noch nicht erreicht, endet die Rente grundsätzlich mit dem Ende der Befristung. Stellen die Versicherten einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente, ist zu entscheiden, ob die Erwerbsminderung weiterhin vorliegt oder nicht.

Eine Arbeitserprobung muss vom Rentenbeziehenden nicht ausdrücklich beantragt oder als solche angezeigt werden. Das hat zur Folge, dass bei jeder Arbeitsaufnahme (auch ohne ausdrückliche Ankündigung eines Arbeitsversuchs) die Voraussetzungen des § 43 Abs. 7 SGB VI zu prüfen sind. War eine Arbeitserprobung zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich, können weitere Arbeitserprobungen in Betracht kommen. Mögliche Indizien für das Scheitern einer Arbeitserprobung aus gesundheitlichen Gründen können häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten, ärztliche Bescheinigungen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers sein.

Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist weder zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit dem Leistungsvermögen entspricht, noch eine Prognose zu treffen, ob das Ziel einer erfolgreichen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich erreicht werden kann. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Unterstützung der Arbeitserprobung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen soll. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 10 SGB VI nur möglich, wenn eine positive Prognose zu einer möglichen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Während der Arbeitserprobung ist der Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Führt dies dazu, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen der Anwendung des § 89 SGB VI günstiger ist, ist diese zu leisten.

§ 43 Abs. 7 SGB VI stellt für Arbeitserprobungen sicher, dass die Rente bis zum Ende der Arbeitserprobung weiterzuzahlen ist, sofern allein die Aufnahme der Beschäftigung der Grund für den Wegfall des Rentenanspruchs ist. § 100 Abs. 3 SGB VI findet in diesen Fällen keine Anwendung. War die Arbeitserprobung erfolgreich, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung frühestens mit dem Ende der Erprobung gemäß § 43 Abs. 7 SGB VI. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Rente zu entziehen (siehe Abschnitt 11).


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