Welche Krankenversicherungsbeiträge (% -Anteil) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug von Altersrente von dem jeweiligen Rentner für folgende Auszahlungen zu entrichten:
- mtl. ZVK-Rente (Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes)
- mtl. Rente aus der Pensionskasse (aus der Entgeltumwandlung während der aktiven Arbeitszeit)
- mtl. Rente aus Riester-Sparvertrag
- Zinseinkünfte
Wie sieht es aus bei Einmalauszahlungen aus diesen Verträgen bei Renteneintritt?
Danke.
Krankenversicherungspflicht von Auszahlungen der ZVK u.a.
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Hallo Ruhepohl,
Nach Urteilen des Bundes-Sozialgerichtes (BSG) vom 25. Januar 2006 gelten eine in Monatsraten gezahlte Abfindung (Az.: B 12 KR 2/05) ebenso wie eine private Altersrente (Az.: B 12 KR 10/04) als Einkommen, aus dem eine eigenständige Krankenversicherung finanziert werden muss. (Az.: B 12 KR 10/04).
Immer auf die Rentner
Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen für längstens zehn Jahre der Sozialversicherungspflicht. Mit dieser Entscheidung vom 13. September 2006 hat das Bundessozialgericht einen Schlussstrich unter einen seit Monaten schwelenden Streit gezogen (Az.: B 12 KR 1/06 R).
Im Rahmen der Neuregelung des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung müssen pflichtversicherte Rentner ab Januar 2004 auch für solche Leistungen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt wurden. Dazu zählen auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Dem Kläger wurde im Juni 2004 aus einer fällig werdenden Direktversicherung ein einmaliger Betrag von etwas mehr als 30.000 Euro ausgezahlt.
43 Euro mehr Beitrag
Ausgehend von jeweils einem 1/120 der Kapitalleistung ergab sich so ein erhöhter monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von rund 39 Euro. Für seine Pflegeversicherung sollte der Mann etwas mehr als 4 Euro zusätzlich pro Monat bezahlen und das, dem Gesetz entsprechend, für die nächsten zehn Jahre.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage ist der Rentner auch beim Bundessozialgericht gescheitert.
Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, wann der Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden ist und ob ein Großteil der Beiträge bereits bis zum 31. Dezember 2003 gezahlt wurde.
Entscheidend sei ausschließlich, dass sich der Leistungsanspruch erst nach Inkrafttreten der seit dem 1.1.2004 gültigen gesetzlichen Regelung verwirklicht habe. Auch die Frage, ob der Arbeitgeber oder der begünstigte Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt habe, sei unerheblich.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Vielmehr genüge ein (formaler) Bezug der Versorgungsleistung zum Arbeitsleben, um eine Sozialversicherungspflicht auszulösen.
Gruß
Nach Urteilen des Bundes-Sozialgerichtes (BSG) vom 25. Januar 2006 gelten eine in Monatsraten gezahlte Abfindung (Az.: B 12 KR 2/05) ebenso wie eine private Altersrente (Az.: B 12 KR 10/04) als Einkommen, aus dem eine eigenständige Krankenversicherung finanziert werden muss. (Az.: B 12 KR 10/04).
Immer auf die Rentner

Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen für längstens zehn Jahre der Sozialversicherungspflicht. Mit dieser Entscheidung vom 13. September 2006 hat das Bundessozialgericht einen Schlussstrich unter einen seit Monaten schwelenden Streit gezogen (Az.: B 12 KR 1/06 R).
Im Rahmen der Neuregelung des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung müssen pflichtversicherte Rentner ab Januar 2004 auch für solche Leistungen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt wurden. Dazu zählen auch Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Dem Kläger wurde im Juni 2004 aus einer fällig werdenden Direktversicherung ein einmaliger Betrag von etwas mehr als 30.000 Euro ausgezahlt.
43 Euro mehr Beitrag
Ausgehend von jeweils einem 1/120 der Kapitalleistung ergab sich so ein erhöhter monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von rund 39 Euro. Für seine Pflegeversicherung sollte der Mann etwas mehr als 4 Euro zusätzlich pro Monat bezahlen und das, dem Gesetz entsprechend, für die nächsten zehn Jahre.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage ist der Rentner auch beim Bundessozialgericht gescheitert.
Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, wann der Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden ist und ob ein Großteil der Beiträge bereits bis zum 31. Dezember 2003 gezahlt wurde.
Entscheidend sei ausschließlich, dass sich der Leistungsanspruch erst nach Inkrafttreten der seit dem 1.1.2004 gültigen gesetzlichen Regelung verwirklicht habe. Auch die Frage, ob der Arbeitgeber oder der begünstigte Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt habe, sei unerheblich.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Vielmehr genüge ein (formaler) Bezug der Versorgungsleistung zum Arbeitsleben, um eine Sozialversicherungspflicht auszulösen.
Gruß
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