Bitte um Hilfe!

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Sunny81196
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Bitte um Hilfe!

Beitragvon Sunny81196 » 16.05.2008, 14:47

Hallo zusammen,
ich habe folgenes Problem. Ich lebe seit Mitte 2006 im Ausland. Zum damaligen Zeitpunkt bezog ich ALG I. Ich teilte dem Arbeitsamt mit, dass ich zum 07.06.2006 ins außereuropäische Ausland gehe. Daraufhin bekam ich einen Beendigungsbescheid. Von meiner gesetzlichen GKV wurde ich im August angeschrieben wo ich den jetzt arbeiten würde da das AA der Versicherung (Barmer) mitgeteilt hat das ich keine Leistungen mehr beziehe. Dieses Schreiben von der Barmer füllte ich im August (bei kurzem DE-Aufenthalt aus). Ich schrieb der Versicherung, dass ich im Ausland lebe. Alles gut und schön.
Allerdings habe ich mich in den 2 Jahren nie in DE abgemeldet ](*,)
Welche Konsenquenzen das hat war mir damals nicht bewusst.. jetzt musste ich erfahren dass es seit dem 01.04.2007 die Versicherungspflicht gibt*schreck!!
Ich habe vor jetzt Ende des Jahres wieder nach DE zurückzukehren. Mich beim Arbeitsamt zu melden (mir stehen noch 10 Monate
Restanspruch ALG I zu).
Ich weiss das ich jetzt richtig probleme kriegen kann... oder nicht???!! Weil ich war ja immer in DE gemeldet.. Wie hoch könnte eventuell eine Nachzahlung für 1 1/2 jahre??? hab ja der Versicherung damals bescheid gegeben das ich im Ausland lebe...
Bitte kann mir jemand dazu was sagen.. kann schon seit 2 Nächten deswegen nicht schlafen..
LG
sunny

PS: Die schon mal anfängt zu sparen für die Nachzahlung :(

fwilke
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Beitragvon fwilke » 16.05.2008, 17:03

Hallo Sunny,

sparen ist schon mal gut. Der Mindestbeitrag für 20 Monate (04/07-12/08) beläuft sich bei Einkommen unter 828,33€ mindestens auf 20 x 115,96€ = 2.319€ inkl. Pflegeversicherung.

ABER: Sprechen Sie mal in Ruhe mit Ihrer Krankenkasse! Rossi wird sicher auch noch was dazu sagen. Vom Gefühl her würde ich denke, dass sich das regeln lässt!

Frank Wilke

Sunny81196
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Beitragvon Sunny81196 » 16.05.2008, 19:20

Vielen Dank.
So hab ich wenigstens schon mal eine Orientierung wie hoch es sein könnte. Bei Einkommen unter 828,33 Euro..
aber ich hatte die 1 1/2 Jahre ja gar kein Einkommen in Deutschalnd. Geht die Versicherung dann davon aus was ich vorher verdient hatte?? Kurz vor meine Abreise ins Ausland war es ja nur das Arbeitslosengeld..
Kann ich eigentlich wenn ich mich dann wieder beim AA melde eine andere Krankenversicherung wählen oder muss ich wieder die Barmer nehmen???
Dann würde es ja wenn ich Glück habe gar nicht auffallen...
Dadurch das ich der Versicherung ja auch mitteilte das ich im Ausland bin haben die mich doch bestimmt ant akta gelegt oder??

Wenn ich zum AA gehe und sage denen ich bin frisch aus dem Ausland wieder da melden die mich dann automatisch wieder bei der alten Versicherung?? Ich denke wenn ich mich telefonisch bei der Versicherung melde weck ich ja nur schlafende Hunde.. Wenn ich einfach zum AA gehe und eine andere Versicherung wähle dürfte es doch eigentlich gut gehen oder???
Was würdet ihr mir empfeheln wie ich mich zu verhalten haben?
Ich wäre wirklich um weitere tipps sehr dankbar..
LG
Sunny

fwilke
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Beitragvon fwilke » 16.05.2008, 19:53

Liebe Sunny,

was da so offensichtlich durchklingt, gefällt mir gar nicht. Wenn Sie versuchen, sich vor einer Beitragszahlung zu drücken, etwas zu erfinden oder zu vertuschen, zu lügen oder die Unwahrheit sagen, machen Sie sich u.U. strafbar.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder sind Sie gar nicht verpflichtet, rückwirkend Beiträge zu zahlen - dann ist ja alles gut. Oder Sie SIND verpflichtet, Beiträge zu zahlen.

Dann kommt der Satz zum Tragen, den ich ergänzte hatte: "ABER: Sprechen Sie mal in Ruhe mit Ihrer Krankenkasse!" Was ich damit meinte: Suchen Sie das Gespräch mit der Krankenkasse, ganz offen, ehrlich, und dann versuchen Sie eine Lösung zu finden. Die Krankenkassen sind auch angehalten, rückwirkende Beitagszahlungen (sofern gerechtfertigt) zu stunden oder sogar zu reduzieren. Die KK lässt da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit sich reden!

Frank Wilke

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.05.2008, 20:14

Ich denke, es kommt entscheidend daruaf an, wie der Auslandsaufenthalt zu werten ist.

Wenn Du den sog. gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagerst hast, dann bist Du definitiv nicht versicherungspflichtig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und brauchst auch nicht nachlöhnen.

Dieses muss man objektiv beurteilen. Das hat unter Umständen nichts damit zu tun, dass Du noch in Deutschland gemeldet bist.

Was hast Du denn in den letzten 1 1/2 Jahren im Ausland gemacht? Etwa so ein wenig gearbeitet. Hast Du ne Wohnung dort angemietet. Wovon hast Du überhaupt gelebt?!? Was ist mit Deiner Wohnung in Deutschland? Hattest Du ne eigene in Deutschland, oder bei Mami und Papi. Bist Du zwischenzeitlich immer wieder in Deutschland gewesen?

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Beitragvon Sunny81196 » 16.05.2008, 21:06

Ich habe nicht vor das Gesetz irgendwie zum Umgehen! Ich habe in Deutschland inklusive Ausbildung 8 Jahre bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet.. und es graut mir vor Menschen die auf irgendeine Art und Weise versuchen das Gesetz zu umgehen oder zu brechen.. da es einfach unfair gegenüber der restlichen Bevölkerung ist.. Da habe ich mich vorhin wohl falsch ausgedrückt..
Ich wollte lediglich wissen ob es vielleicht Gesetzestexte gibt die z.B. eine Ausnahme darstellen wenn jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte trotz Meldung in DE in Bezug auf die GKV.
Ich arbeite hier in einem Call Center als Teamleiterin und fliege so alle 4-6 Monate für max. 10 Tage nach DE. Ich lebe hier von diesem Gehalt und dem Gehalt meines Mannes. D.h. ich beziehe in DE keinerlei Einkommen.. und bin in keinster Weise vertraglich noch an irgendwas gebunden.. bin halt nur noch beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
In DE bin ich ungefähr 2 Monate before ich ins Ausland ging zur Überbrückung zu meinen Eltern zurückgezogen nachdem ich meinen Haushalt aufgelöst hatte.. Ich werde jetzt auch nur für 1 Jahr wieder zurückkommen.. ich bin übrigens 28 Jahre und lebe seit Mitte Juni 2006 in den USA.. Warum ich nach DE zurückkomme? Weil mein Mann bei der Army ist und leider Ende des Jahres in den Irak muss für mind. 1 Jahr..
Wie gesagt ich wollte eigentlich nur wissen ob es da vielleicht doch gesetzlich festgelegte Ausnahmen gibt in solch einem Fall worauf ich mich im Gespräch mit der GKV im Härftefall berufen könnte..
Hatte mich damals wie gesagt beim Arbeitsamt abgemeldet und der Versicherung auf deren Nachfrache 1 1/2 Monate später bescheid gegeben.. Das jetzt so eine Versicherungspflicht existiert habe ich wie gesagt leider erst vor 2 Tagen durch Zufall erfahren..
Wäre jedenfalls super falls mir dazu noch jemand was sage könnte.. Tipps, eventuell Gesetzestexte o.ä.
Vielen Dank
LG
Sunny

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Beitragvon Sunny81196 » 16.05.2008, 21:09

Oh Danke rossi.. Da hab ich ja dann schon mal einen Paragraphen.. hatte ich eben glatt überlesen..

Würde als Nachweis für die Versicherung eventuell ein Arbeitszeugnis meines jetztigen Chefes (hier in USA) reichen um darzulegen, dass mein gewöhnlicher Aufenthalt wirklich im Ausland war?

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Beitragvon fwilke » 16.05.2008, 22:31

Hallo sunny,

wollte Dir auch nicht zu nahe treten - es klang nur so angegraut ;-)

Frank Wilke

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Beitragvon Rossi » 17.05.2008, 00:03

Nun denn - Sunny81196 - ich denke, Du brauchst Dir keine Sorgen zu machen. Du hast definitiv vor 1 1/2 Jahren den gewöhnlichen Aufenthalt in die USA verlegt.

Damit unterliegst Du der Versicherungspflicht im Sinne des SGB V definitiv nicht. Denn das SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) und das SGB IV (allgemeine Bestimmungen für die Sozialversicherungspflicht) gilt nur für die Konstellationen, in denen die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben. Hierunter ist klipp und klar nur die BRD zu verstehen. In bestimmten Fällen auch die EU-Länder. Aber bekanntlich gehört die USA hierzu nicht.

Dieses wird auch so in dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30.03.2007 vertreten.

Guckst Du hier: http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf

Auf Seite 34 steht es:

3. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten endet nach § 190 Abs. 13 SGB V
• mit dem Tod des Mitglieds,
• mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
• mit Ablauf des Vortages, an dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird.


Es geht hier zwar um die Beendigung der Mitgliedschaft, aber man muss auch den Umkehrschluss sehen, nämlich den Beginn der Mitgliedschaft. Jenes ist nämlich gleich.

Hier wird festgehalten, dass die Mitgliedschaft endet (alternativ gilt es auch für den Eintritt), wenn der der Wohnsitz (diesen hast Du leider pro forma noch behalten) oder der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wird.

Du verlegst den gewöhnlichen Aufenthalt aus den USA erst mit dem Umzug, mehr nicht. Ergo trifft Dich die Versicherungspflicht auch erst ab der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Tja, will mal hoffen, dass die KV es auch so ohne mullen und knullen sieht. Denn die Klamotte mit dem gewöhnlichen Aufenthalt haben die KV´s mit Sicherheit nicht so gut drauf.

Viel Glück mit dem Kampf #-o

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.05.2008, 00:05

Ach ja, ein Arbeitszeugnis bzw. ein Arbeits- oder Mietvertrag sollte mit Sicherheit ausreichen. In der Hoffnung, dass die KV nicht eine beglaubigte Übersetzung eines anerkannten Übersetzers verlangen, verbleibt der Rossi.

Sunny81196
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Beitragvon Sunny81196 » 17.05.2008, 08:38

@fwilke: ich schrieb ja, ich hab mich wohl falsch ausgedrückt.. wenn ich das jetzt im nachhinein selber nochmal lese kommt mir das auch "angegraut" so rüber.. aber ist ja jetzt aufgeklärkt ;-)

@rossi
Vielen Dank! Damit ist mir schon sehr geholfen. Genau sowas habe ich gesucht um im Härtefall halt Paragraphen oder dergleichen meiner GKV vor den Latz zu knallen :lol: Obwohl das wohl wirklich Auslegungssache ist. Ja der Mietvertrag läuft leider auf die US Army. Das ist ne gestellte Wohnung. Aber Reisepass, Arbeitszeugnis sowie Vorlage meiner US-Sozialversicheurngsnummer dürfte ja eigentlich reichen denke ich.. (hoffe ich)..
Na ja, ich bin auf jeden Fall schon mal beruhigter :)
Wäre wahrscheinlich dann wirklich sinnvoll Ende des Jahres - vor Rückmeldung beim Arbeitsamt - erstmal mit der Versicherung in Kontakt zu treten..
Ich danke Euch..
LG
Sunny


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