Hallo,
habe mal eine Frage:
Meine Bekannte wurde 14 Monate wegen Depressionen behandelt.
Danach war sie wieder gesund und war 5 Monate arbeitslos gemeldet.
Durch den Frust, keine Arbeit gefunden zu haben, ist sie erneut
erkrankt. Der Arzt hat ihr jetze eine Erstbescheinigung mit
AU (Depressionen) ausgestellt. Beginnt für sie jetzt eine neue
Rahmenfrist, dh. sie hätte theoretisch Anspruch auf 18 Monate
Krankengeld.
Eigentlich war sie kurz vor dem wegen eines Rückenleidens
arbeitsunfähig und die Depression ist dazugekommen. Der Arzt hat
wie gesagt, aber eine Erstbescheinigung ausgestellt.
Wie sehen jetzt eigentlich konkret ihre Ansprüche aus?
Danke für jede Antwort.
Liebe Grü0e
Helene
Neue Erkrankung
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Hallo,
darum geht es doch gar nicht. Es wäre nett, wenn jemand aus dem
GKV-Bereich antworten könnte:
Die Fragen sind:
1.)Der Arzt stellt eine neue Erstbescheinigung aus. Das heißt doch, die
Krankheit Depression ist neu. Also beginnt der theoretische Ansrpruch
von 72 Wochen neu?
2.) Was ist wenn der Arzt sie zunächst krankgeschrieben hätte
wegen ihres Rückenleiden und hätte im Verlaufe dieser Erkrankung
die Diagnose auf Depressionen geändert. Dann
wäre diese Erkrankung doch neu hinzugetreten und der Anspruch auf Krnakengeld hätte sich mit der Zeit ihres Rückenleidens auf 72
Wochen belaufen?
3.) Wie ist das generell mit Depression zu sehen, wann und unter welchen
Umständen kann eine Depression als neu betrachtet werden.
Wäre außerst lieb, wenn mir jemand diese 3 Fragen detailliert beantworten könnte.
Danke jedem Beteiligten, der "irgendwelchen Senf" dazugeben kann.
Meine Bekannte ist nämlich sehr ratlos und weiß nicht mehr weiter.
Liebe Grü0e
Helene
darum geht es doch gar nicht. Es wäre nett, wenn jemand aus dem
GKV-Bereich antworten könnte:
Die Fragen sind:
1.)Der Arzt stellt eine neue Erstbescheinigung aus. Das heißt doch, die
Krankheit Depression ist neu. Also beginnt der theoretische Ansrpruch
von 72 Wochen neu?
2.) Was ist wenn der Arzt sie zunächst krankgeschrieben hätte
wegen ihres Rückenleiden und hätte im Verlaufe dieser Erkrankung
die Diagnose auf Depressionen geändert. Dann
wäre diese Erkrankung doch neu hinzugetreten und der Anspruch auf Krnakengeld hätte sich mit der Zeit ihres Rückenleidens auf 72
Wochen belaufen?
3.) Wie ist das generell mit Depression zu sehen, wann und unter welchen
Umständen kann eine Depression als neu betrachtet werden.
Wäre außerst lieb, wenn mir jemand diese 3 Fragen detailliert beantworten könnte.
Danke jedem Beteiligten, der "irgendwelchen Senf" dazugeben kann.
Meine Bekannte ist nämlich sehr ratlos und weiß nicht mehr weiter.
Liebe Grü0e
Helene
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Helene69 hat geschrieben:Hallo,
darum geht es doch gar nicht. Es wäre nett, wenn jemand aus dem
GKV-Bereich antworten könnte:
Freundliche Reaktion von Ihnen, Respekt!
Die Fragen sind:
1.)Der Arzt stellt eine neue Erstbescheinigung aus. Das heißt doch, die
Krankheit Depression ist neu. Also beginnt der theoretische Ansrpruch
von 72 Wochen neu?
Wenn die Erkrankung binnen 3 Jahren wieder auftritt, gilt die 72 Wochenregel ab Beginn!
2.) Was ist wenn der Arzt sie zunächst krankgeschrieben hätte
wegen ihres Rückenleiden und hätte im Verlaufe dieser Erkrankung
die Diagnose auf Depressionen geändert. Dann
wäre diese Erkrankung doch neu hinzugetreten und der Anspruch auf Krnakengeld hätte sich mit der Zeit ihres Rückenleidens auf 72
Wochen belaufen?
Die Erkrankung wäre evtl. neu, evtl. aber auch Folge der ersten Erkrankung. Dies ist aber eh theoretisch, da es nicht so war!
3.) Wie ist das generell mit Depression zu sehen, wann und unter welchen
Umständen kann eine Depression als neu betrachtet werden.
Das wird schwer, da es wenig Abweichungen geben wird. Der Bekannte sollte sich darauf einstellen, dass die 72 Wochen nur 72 Wochen lang sein werden!
Gruß
CM
So sieht es der Gesetzgeber :
§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes :
1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Will heissen, wegen der selben Erkrankung wird innerhalb von drei Jahren max. 78 Wochen (incl. Lohnfortzahlung vo Arbeitgeber) Krankengeld gezahlt. In Deinem geschilderten Fall wurden 14 Monate also ca. 56 Wochen für die Depression Krankengeld gezahlt. Da jetzt innerhalb von drei Jahren eine erneute Depression vorliegt kann meiner Ansicht nach vorerst ein erneuter Krankengeldanspruch für höchstens weitere 22 Wochen bestehen. Die ärztliche Erstbescheinigung wurde ausgestellt weil die Krankheit ja wie beschrieben ca. 5 Monate "unterbrochen" war. Diese Unterbrechnung ändert meiner Auffassung nach aber nichts an der Dreijahresfrist.
Anders sieht es aus wenn sie derzeit noch weiter wegen des Rückenleidens AU ist, dies wäre eine Neuerkrankung und hätte auf Grund dessen einen Krankengeldanspruch von 18 Monaten zur Folge.
Bei Depressionen könnte man noch auf dem Auslöser bzw. der Ursache herumreiten. Sind die beiden aufgetretenen Depressionsschübe in unterschiedlichen, auslösenden Erkrankungen zu finden? Dies wird aber schwierig im Nachweis sein. Hier wird man warscheinlich immer die Depression als ein- und dieselbe Krankheit ansehen.
Zu Deinen Fragen :
ad1) Die Erstbescheinigung wurde ausgestellt weil die Erkrankung erstmals (wieder) festgestellt wurde.
ad2) Wenn das Rückenleiden die Hauptdiagnose ist besteht hierfür (aber nur für das Rückenleiden) ein erneuter Krankengeldanspruch für 78 Wochen, dann ist die Nebendiagnose Depression uninteressant.
ad3) Wie schon oben bechrieben ist es schwierig Depressionen als Neuerkrankungen anzusehen oder besser gesagt anerkannt zu bekommen, da hier m.E. selbst bei bekannten unterschiedlichen Auslösern
nur fundierte Gutachten zur Anerkennung führen könnten.
LG
kapewo
§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes :
1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Will heissen, wegen der selben Erkrankung wird innerhalb von drei Jahren max. 78 Wochen (incl. Lohnfortzahlung vo Arbeitgeber) Krankengeld gezahlt. In Deinem geschilderten Fall wurden 14 Monate also ca. 56 Wochen für die Depression Krankengeld gezahlt. Da jetzt innerhalb von drei Jahren eine erneute Depression vorliegt kann meiner Ansicht nach vorerst ein erneuter Krankengeldanspruch für höchstens weitere 22 Wochen bestehen. Die ärztliche Erstbescheinigung wurde ausgestellt weil die Krankheit ja wie beschrieben ca. 5 Monate "unterbrochen" war. Diese Unterbrechnung ändert meiner Auffassung nach aber nichts an der Dreijahresfrist.
Anders sieht es aus wenn sie derzeit noch weiter wegen des Rückenleidens AU ist, dies wäre eine Neuerkrankung und hätte auf Grund dessen einen Krankengeldanspruch von 18 Monaten zur Folge.
Bei Depressionen könnte man noch auf dem Auslöser bzw. der Ursache herumreiten. Sind die beiden aufgetretenen Depressionsschübe in unterschiedlichen, auslösenden Erkrankungen zu finden? Dies wird aber schwierig im Nachweis sein. Hier wird man warscheinlich immer die Depression als ein- und dieselbe Krankheit ansehen.
Zu Deinen Fragen :
ad1) Die Erstbescheinigung wurde ausgestellt weil die Erkrankung erstmals (wieder) festgestellt wurde.
ad2) Wenn das Rückenleiden die Hauptdiagnose ist besteht hierfür (aber nur für das Rückenleiden) ein erneuter Krankengeldanspruch für 78 Wochen, dann ist die Nebendiagnose Depression uninteressant.
ad3) Wie schon oben bechrieben ist es schwierig Depressionen als Neuerkrankungen anzusehen oder besser gesagt anerkannt zu bekommen, da hier m.E. selbst bei bekannten unterschiedlichen Auslösern
nur fundierte Gutachten zur Anerkennung führen könnten.
LG
kapewo
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