Poldi,
in welcher Form hast Du eine Zusicherung von der GKV erhalten?!?!
Schriftlich, fernmündlich, oder auf eine anderen Art und Weise?!
Privat - Gesetzlich - privat - Probeme mit meiner KV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Rossi hat geschrieben:Nee, dij, sehe ich genau anders.
Wenn die gesetzlichen Vorschriften im Bereich des SGB V den privaten Versicherer zwingen, dann hat es nix mehr mit Vertragsfreinheit zu tun.
Jaja, schon richtig. Aber es ging mir um den Abschluß eines komplett neuen Vertrages, wie poldi es zum Beispiel bei einem vollkommen anderen Versicherer versucht hatte (erster Beitrag).
Ich sage noch mal, wie ich das insgesamt einschätze:
Die Krankenkasse hat einen Fehler gemacht, wenn sie das Bestehen einer Pflichtversicherung festgestellt hat, denn es hat (wegen der Ab-55-Regel) keine Versicherungspflicht und auch kein Versicherungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Insofern war es korrekt, den Fehler zu berichtigen und die Mitgliedschaft zu annullieren. Es ist jetzt die Frage, wie sie das rechtlich angestellt hat (nach ihrer eigenen Ansicht - falls sie überhaupt eine verwaltungsrechtlich konsistente dazu hat - und nach Ansicht der damit eventuell befaßten Gerichte).
Wenn die Mitgliedschaft rechtlich nie bestanden hat, ist es am schwierigsten. Teleologische Auslegung hin, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte her: Die Dreimonatsfrist für eine Wiederbelebung des alten Vertrags in der PKV ist verstrichen, und ich denke nicht, daß man ein privates Unternehmen dazu zwingen kann, ohne gesetzliche Grundlage einen Fehler einer staatlichen Stelle auszubügeln. Es bleibt nur ein völlig neuer privater Versicherungsvertrag zu höheren Prämien (notfalls im mST/Basistarif), verbunden mit einer Schadensersatzklage gegen die Krankenkasse.
Hat die Mitgliedschaft dagegen auch nur kurzfristig bestanden, sieht es viel besser aus: Dann war eine GKV da, hat aber vor Erreichen der Vorversicherungszeit für eine freiwillige Weiterversicherung geendet, und die alte PKV ist zur Wiederbelebung des alten Vertrags verpflichtet, diesmal mit einer Zwölfmonatsfrist (noch nicht verstrichen). Sollte das wider Erwarten doch nicht funktionieren, tritt die allgemeine Versicherungspflicht für "zuletzt gesetzlich Versicherte" ein.
Und jetzt müßte man genauer wissen, was die Krankenkasse wann wie verlautbart hat und ob das verfahrensrechtlich haltbar ist.

Die Krankenkasse hat einen Fehler gemacht, wenn sie das Bestehen einer Pflichtversicherung festgestellt hat, denn es hat (wegen der Ab-55-Regel) keine Versicherungspflicht und auch kein Versicherungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Insofern war es korrekt, den Fehler zu berichtigen und die Mitgliedschaft zu annullieren. Es ist jetzt die Frage, wie sie das rechtlich angestellt hat (nach ihrer eigenen Ansicht - falls sie überhaupt eine verwaltungsrechtlich konsistente dazu hat - und nach Ansicht der damit eventuell befaßten Gerichte).
Wenn die Mitgliedschaft rechtlich nie bestanden hat, ist es am schwierigsten. Teleologische Auslegung hin, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte her: Die Dreimonatsfrist für eine Wiederbelebung des alten Vertrags in der PKV ist verstrichen, und ich denke nicht, daß man ein privates Unternehmen dazu zwingen kann, ohne gesetzliche Grundlage einen Fehler einer staatlichen Stelle auszubügeln. Es bleibt nur ein völlig neuer privater Versicherungsvertrag zu höheren Prämien (notfalls im mST/Basistarif), verbunden mit einer Schadensersatzklage gegen die Krankenkasse.
Hat die Mitgliedschaft dagegen auch nur kurzfristig bestanden, sieht es viel besser aus: Dann war eine GKV da, hat aber vor Erreichen der Vorversicherungszeit für eine freiwillige Weiterversicherung geendet, und die alte PKV ist zur Wiederbelebung des alten Vertrags verpflichtet, diesmal mit einer Zwölfmonatsfrist (noch nicht verstrichen). Sollte das wider Erwarten doch nicht funktionieren, tritt die allgemeine Versicherungspflicht für "zuletzt gesetzlich Versicherte" ein.
Und jetzt müßte man genauer wissen, was die Krankenkasse wann wie verlautbart hat und ob das verfahrensrechtlich haltbar ist.
Rossi hat geschrieben:Oh man, ist das spannend.

Ich denke mal, jetzt muß man Köddel anspitzen.
Zunächst ist einmal zu klären, welche Kündigungsfristen damals für die priavte KV gegolten hat. In der Regel kann man die Versicherungsverträge nur zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer bestimmten Frist kündigen. Ich denke mal Poldi hat die private KV nicht fristgerecht gekündigt, sondern aufgrund der besonderen Bestimmungen in § 205 VVG. Hier hat man nämlich ein ausserordentliches rückwirkendes Kündigungsrecht.
Hierfür braucht man allerdings von der gesetzlichen KV einen Nachweis, dass man pflichtversichert ist. Irgendwie ne Bescheinigung, oder so etwas.
Sooh und wenn Du so eine Bescheinigung hast, dann sieht es meines Erachtens sehr gut aus.
Denn diese Bescheinigung über die Pflichtversicherung stellt einen Verwaltungsakt dar. Und genau dieser Verwaltungsakt war zwar bei Erlass rechtswidrig, aber dennoch hast Du doch wohl vertraut, oder?!?
Die Krankenkasse kann diesen Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 45 SGB X aufheben. Da Du ganz klar vertraut hast, kann man allenfalls nur für die Zukunft aufheben und niemals rückwirkend. Dann bist Du halt eben 4 Monate rechtswidrig versichert gewesen, kommst aber dann über § 5 Abs. 9 SGB V in Aufnahemöglichkeit (bis zu 12 Monate) wieder rein.
Wobei, ich muss Dir ganz ehrlich sagen, wenn Du diese Bescheinigung hast bin ich mir noch nicht einmal sicher, ob die Krankenkasse überhaupt diesen VA aufheben kann. Der Vertrauensschutz im Bereich des § 45 SGB X ist sehr sehr hoch. D. h., unter Umständen bist Du sogar weiterhin rechtswidrig gesetzlich versichert.
Guckst Du mal hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
(Link 2 x klicken)
Hier war ein ähnlicher Fall. Es war allerdings im Bereich der Familienversicherung. Einfach so mal die Versicherung rückwirkend stornieren, ist nicht drinne. Die Richter waren ganz schön stinkend über die Vorgehensweise der KV.
Zunächst ist einmal zu klären, welche Kündigungsfristen damals für die priavte KV gegolten hat. In der Regel kann man die Versicherungsverträge nur zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer bestimmten Frist kündigen. Ich denke mal Poldi hat die private KV nicht fristgerecht gekündigt, sondern aufgrund der besonderen Bestimmungen in § 205 VVG. Hier hat man nämlich ein ausserordentliches rückwirkendes Kündigungsrecht.
Hierfür braucht man allerdings von der gesetzlichen KV einen Nachweis, dass man pflichtversichert ist. Irgendwie ne Bescheinigung, oder so etwas.
Sooh und wenn Du so eine Bescheinigung hast, dann sieht es meines Erachtens sehr gut aus.
Denn diese Bescheinigung über die Pflichtversicherung stellt einen Verwaltungsakt dar. Und genau dieser Verwaltungsakt war zwar bei Erlass rechtswidrig, aber dennoch hast Du doch wohl vertraut, oder?!?
Die Krankenkasse kann diesen Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 45 SGB X aufheben. Da Du ganz klar vertraut hast, kann man allenfalls nur für die Zukunft aufheben und niemals rückwirkend. Dann bist Du halt eben 4 Monate rechtswidrig versichert gewesen, kommst aber dann über § 5 Abs. 9 SGB V in Aufnahemöglichkeit (bis zu 12 Monate) wieder rein.
Wobei, ich muss Dir ganz ehrlich sagen, wenn Du diese Bescheinigung hast bin ich mir noch nicht einmal sicher, ob die Krankenkasse überhaupt diesen VA aufheben kann. Der Vertrauensschutz im Bereich des § 45 SGB X ist sehr sehr hoch. D. h., unter Umständen bist Du sogar weiterhin rechtswidrig gesetzlich versichert.
Guckst Du mal hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
(Link 2 x klicken)
Hier war ein ähnlicher Fall. Es war allerdings im Bereich der Familienversicherung. Einfach so mal die Versicherung rückwirkend stornieren, ist nicht drinne. Die Richter waren ganz schön stinkend über die Vorgehensweise der KV.
Dann stelle doch bitte mal das Schreiben der KV bzw. den Text hier ein.
Wenn es allerdings nur das sog. Begrüssungsschreiben ist, dann hast Du schlechte Karten. Diese Begrüssungsschreiben stellen in der Regel keine Verwaltungsakte dar, leider.
Aber hast Du nicht damals ne Bescheinigung zur Vorlage bei der privaten KV bekommen? So ein Teil stellt nämlich eine Verwaltungsakt dar.
Und vor allen Dingen den Text des Aufhebungsschreibens.
Es gibt hier um die Einhaltung der Formvorschriften. Nur hierüber kann man die Geschichte wieder glatt bügeln.
Anonsten, hast Du einen Schwerbehindertenausweis mit 50 %?
Wenn es allerdings nur das sog. Begrüssungsschreiben ist, dann hast Du schlechte Karten. Diese Begrüssungsschreiben stellen in der Regel keine Verwaltungsakte dar, leider.
Aber hast Du nicht damals ne Bescheinigung zur Vorlage bei der privaten KV bekommen? So ein Teil stellt nämlich eine Verwaltungsakt dar.
Und vor allen Dingen den Text des Aufhebungsschreibens.
Es gibt hier um die Einhaltung der Formvorschriften. Nur hierüber kann man die Geschichte wieder glatt bügeln.
Anonsten, hast Du einen Schwerbehindertenausweis mit 50 %?
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