Hi,
ich habe hier schon alle möglichen Beitrage durchgeschaut, aber ich kann nicht das passende für mich finden.
Vielleicht könnte ihr mir ja helfen.
Seit Mitte 2006 bin ich selbstständig (freiberuflich anerkannt) und freiwillig pflichtversichert.
Meine Arbeitszeit liegt unter 10 Stunden die Woche, da ich mich auch noch um die Erziehung unseres Sohnes kümmere.
Folgende Einkommen erziehle ich derzeit:
ca. 1700 Euro pro Jahr an Dozententätigkeiten an einer VHS (Steuerlich durch einen Freibetrag gedeckelt)
ca. 1000 Euro pro Jahr an anderen Einkünften nach Abzug aller Kosten.
Zusätzlich erhalte ich für eine Tätigkeit beim Kreis eine Aufwandsentschädigung (für Tätigkeit, Telefon ...) aus öffentlichen mitteln in Höhe von 256 Euro.
Wenn ich aber so sehe, das ich jeweils 280 Euro im Monat für die "Freiwillige" zahle, lohnt sich das nicht. Ich würde gerne in die Familienversicherung meiner Frau wechseln. Allerdings weis ich nicht wie, und ob die oben genannten Beträge dieses verhindern oder ob nur die 1000 Euro Einkünfte zählen.
Wer kann mir einen Rat geben, bzw. sagen wo ich mich erkundigen kann. Denn meine KV kennt sich damit auch nicht so genau aus.
Danke für Eure Hilfe.
Ingo
Besteht die Möglichkeit der Familienversicherung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Also, um in die Famlienversicherung zu kommen, darf das Gesamteinkommen in Deinem Fall monatlich 355,00 Euro nicht übersteigen.
Tja ist ne Frage, was zum Gesamteinkommen zählt. Die Spitzenverbände der KV haben hierzu einen Katalog erstellt, da kann man suchen, was zum Gesamteinkommen zählt.
Eins dürfte schon mal klar sein, es ist der Gewinn zu berücksichtigen, ergo Einnahmen abzgl. Betriebsausgaben. Ob es dort auch den Freibetrag für die sog. Übungsleiter gibt, wage ich zu bezweifeln; müsste man aber näher recherchieren.
Tja ist ne Frage, was zum Gesamteinkommen zählt. Die Spitzenverbände der KV haben hierzu einen Katalog erstellt, da kann man suchen, was zum Gesamteinkommen zählt.
Eins dürfte schon mal klar sein, es ist der Gewinn zu berücksichtigen, ergo Einnahmen abzgl. Betriebsausgaben. Ob es dort auch den Freibetrag für die sog. Übungsleiter gibt, wage ich zu bezweifeln; müsste man aber näher recherchieren.
Hi,
danke für die Info's. Habe den Katalog gerade gefunden.
Dort steht zur Übungsleiterpauschale folgendes :
Zitat
"Arbeitsentgelt aus nebenberuflicher Tätigkeit (z. B. Ausbilder, Betreuer, Erzieher, Übungsleiter o. vergleichbare Tätigkeiten) - Einnahmen zum Lebensunterhalt = Ja; Gesammteinkommen = Ja , soweit steuerpflichtig (über 1848 Euro jährlich (also der Freibetrag)
Mein Problem ist, das es sich bei dem einen der Punkte ja um Aufwandsentschädigungen handelt. Also an sich keine Einnahmen.
Die andere Frage die sich stellt. Was wird als Grundlage genommen? Das Jahr oder die Monate. Denn ich habe Monate wo ich schon mal über 355 Euro liegen kann (bei einem Grossauftrag) .. Aber im Schnitt halt unter diesem Wert.
Würde hier jeweils der Monat zählen bräuchte ich Auftrage über 355 Euro ja gar nicht annehmen!!!
danke für die Info's. Habe den Katalog gerade gefunden.
Dort steht zur Übungsleiterpauschale folgendes :
Zitat
"Arbeitsentgelt aus nebenberuflicher Tätigkeit (z. B. Ausbilder, Betreuer, Erzieher, Übungsleiter o. vergleichbare Tätigkeiten) - Einnahmen zum Lebensunterhalt = Ja; Gesammteinkommen = Ja , soweit steuerpflichtig (über 1848 Euro jährlich (also der Freibetrag)
Mein Problem ist, das es sich bei dem einen der Punkte ja um Aufwandsentschädigungen handelt. Also an sich keine Einnahmen.
Die andere Frage die sich stellt. Was wird als Grundlage genommen? Das Jahr oder die Monate. Denn ich habe Monate wo ich schon mal über 355 Euro liegen kann (bei einem Grossauftrag) .. Aber im Schnitt halt unter diesem Wert.
Würde hier jeweils der Monat zählen bräuchte ich Auftrage über 355 Euro ja gar nicht annehmen!!!
Nun denn, der Wortlaut des Gesetzes ist ziemlich eindeutig:
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ...
Man sollte es wörtlich nehmen. D. h., wenn es nur in einem Monat überschritten wird, dann ist es nicht regelmässig. Es gibt ein Rundschreiben der Spitzenverbände der KV zum Thema geringfügige Beschäftigungen, dort wird festgehalten, dass es mindestens 2 Monate sein müssen. Also, in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oberhalb von 355,00 Euro.
Aber wie es denn aussieht, wenn dieses Einkommen jährlich mehrfach die Grenze überschreitet, entzieht sich meiner Kenntnis. Da gehen die Kvén vermutlich in die Abwehrstellung.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; ...
Man sollte es wörtlich nehmen. D. h., wenn es nur in einem Monat überschritten wird, dann ist es nicht regelmässig. Es gibt ein Rundschreiben der Spitzenverbände der KV zum Thema geringfügige Beschäftigungen, dort wird festgehalten, dass es mindestens 2 Monate sein müssen. Also, in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oberhalb von 355,00 Euro.
Aber wie es denn aussieht, wenn dieses Einkommen jährlich mehrfach die Grenze überschreitet, entzieht sich meiner Kenntnis. Da gehen die Kvén vermutlich in die Abwehrstellung.
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