Beitragsnachzahlung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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hippo
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Beitragsnachzahlung

Beitragvon hippo » 20.08.2008, 13:03

Ich habe folgende Frage:

Ich bin seit 2001 Halbwaise und bekomme seit dem Tod des Elternteils eine Halbwaisenrente da ich noch Student bin. Im damaligen Gespräch mit der Krankenkasse wurde meine Familienversicherung aufgehoben und ich wurde allein versichert. Die Mitarbeiter meiner Krankenkasse sagten mir damals, dass die Versicherungsbeiträge von meinem gesetzlichen Rentenversicherer (BfA) übernommen werden. Meine Halbwaisenrente wird jedoch nicht über die BfA geleistet sondern über die Unfallkasse, welche wiederum nicht verpflichtet ist gesetzliche Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Vor kurzem hat die BfA meine Akte geschlossen, und dies rückwirkend auch meiner Krankenkasse weitergeleitet. Diese hat sich jetzt bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass ich keinen Versicherungsschutz habe, da keiner die Beiträge gezahlt hat und verlangt nun rückwirkend die Zahlung der Beiträge für die vergangenen 7 Jahre.

Sind die Forderungen der Krankenkasse gerechtfertigt? Wie kann es sein, dass ich Krankenkassenbeiträge für die vergangenen 7 Jahre nachzahlen soll, obwohl das Versäumnis doch auf Seite der BfA (für unterlassene Mitteilung an meine Krankenkasse) bzw. auf Seiten meiner Krankenkasse liegt (für mangelhafte Kontrolle meiner Akte) und nicht bei mir?
Unterliegt die Forderung nicht den Verjährungsvorschriften von 2 Jahren oder greift das Gesetz nicht an dieser Stelle?

Vielen Dank für die Hilfe!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 20.08.2008, 14:42

hi Hippo

Sie schreiben:
Im damaligen Gespräch mit der Krankenkasse wurde meine Familienversicherung aufgehoben und ich wurde allein versichert. Die Mitarbeiter meiner Krankenkasse sagten mir damals, dass die Versicherungsbeiträge von meinem gesetzlichen Rentenversicherer (BfA) übernommen werden.

Wie wurde das Dokumentiert, dafür muss es doch einen Bescheid geben?
Wenn Nachzahlung dann ab 01.04.2007.
Wird aber ne heiße Kiste Sie studieren nicht zufällig Jura :-)
Gruß

hippo
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Beitragvon hippo » 20.08.2008, 18:48

Vielen Dank für die erste Antwort.

nun ja, wie wurde es dokumentiert... Das ist alles schon 7 Jahre her und ich habe dazu leider nichts schriftliches. Mir wurde eine mündliche Zusage während des Gespräches erteilt. Mittlerweile hat sich auch herausgestellt, dass die Krankenkasse selbst bestätigt hat, dass dieser Irrtum auftrat, weil seitens der BfA keine Rückmeldung zu den Zahlungsverhältnissen erteilt wurde bzw. "rückwirkend" erst im letzten Monat eine Information erteilt wurde. Somit liegen doch die Verantwortlichkeiten / und das Versäumen auf Seite der BfA?

Wie setzt sich denn die Rückzahlung erst zum 01.04.2007 zusammen?

Jura-Studentin bin ich leider nicht :(

Ich danke Ihnen im Voraus!!!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.08.2008, 19:06

Nun denn, könnte wieder ne spannende Geschichte werden!!

Du schreibst, dass Du Halbwaise bist. Wie ist es dann mit der Familienversicherung über den anderen (überlebender Ehegatte)Elternteil? Wenn der andere Elternteil gesetzlich versichert ist, sehe ich da überhaupt kein Problem wieder rückwirkend in die Familienversicherung zu kommen. Die Unfallrente ist im Bereich der Familienversicherung (Einkommensgrenze) auch nicht schädlich, da diese nicht berücksichtigt wird. Diese Familienversicherung greift nur dann nicht, wenn man im Rahmen des Rentenbezuges aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BFA) versicherungspflichtig (sog. KvdR) ist. Dieses ist hier unweigerlich nicht der Fall.


Wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist, dann wirst Du definitiv ein Problem bekommen.

Ich glaube kaum, dass Du damals schriftliche Bescheide bekommen hast. Nach meiner Erfahrung läuft so etwas alles mündlich und dann geht es nämlich los.

Sowohl eine Pflicht- als auch Familienversicherung ensteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen vorliegen; sie endet genau so kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Wenn also eine Familienversicherung nicht möglich ist, dann bist Du kraft Gesetzes als ordentlicher Student leider versicherungspflichtig und das auch noch rückwirkend.

D. h., wenn Du 2001 schon Student gewesen bist, dann unterliegst Du der Versicherungspflicht rückwirkend; allerdings nur bis zum 14. Sylvester - Ausnahmefällen auch ein wenig länger).

Das dürfte dann schon mal fakt sein. Damit hat die KV natürlich auch einen Beitragsanspruch.

Allerdings gibt es hier Verjährungsfristen. Diese sind in § 25 SGB IV geregelt.



§ 25 SGB IV Verjährung



(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.



Vorsatz kann man wohl kaum unterstellen, sodass in Deinem Fall die Krankenkasse gfs. die Beiträge ab dem 01.01.2004 fordern könnte.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.08.2008, 19:09

Ach ja, dieses hat nichts mit der Versicherungspflicht ab dem 01.04.2007 zu tun; denn diese greift nur, wenn Du überhaupt nicht versichert bist. Dieses ist hier aber nicht der Fall.

Man könnte sicherlich einen Beratungsfehler mit einbauen. Dieser Beratungsfehler hat aber nichts mit der bestehenden Versicherungspflicht ab 2001 zu tun. Man könnte allenfalls über Regreßansprüche nachdenken.


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