Auslandsaufenthalt freiwillige GKV kündigen ?

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godolkin
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Auslandsaufenthalt freiwillige GKV kündigen ?

Beitragvon godolkin » 25.08.2008, 22:04

Vielleicht kann man mir weiterhelfen: Ich werde im Oktober für 3 Monate ins Ausland gehen(Urlaub) ich werde dafür eine Auslandskrankenversicherung abschließen die eine Anschlussversicherung bei Rückkehr nach Deutschland anbietet.
Ich war schon mal 12 Monate im Ausland.7 Monate davon war ich über meinen Arbeitgeber versichert, danach( ich wurde im Urlaub gekündigt) musste ich mich für 5 Monate freiwillig versichern. Zumindest wurde uns das so gesagt.
Nun habe ich aber auch gehört, für die Zeit im Ausland könnte man seine Versicherung hier in Deutschland kündigen und wenn man wieder da ist, sich wieder freiwillig versichern. Dies wollte ich dann so machen, also meine freiwillige Krankenversicherung zu Ende Oktober kündigen und sobald ich wieder da bin bzw. ein Familienmitglied wird dies für mich machen bevor ich zurückkomme, wieder freiwillig versichern(bei derselben Krankenkasse). Ist dies ok und gibt es da was zu beachten?
Ich weiß nicht ob das von Bedeutung ist, aber natürlich bin ich in Deutschland gemeldet und werde es in den 3 Monaten auch bleiben.

Vielen Dank im Voraus und hoffentlich hat jemand schnell eine Antwort parat, da ich spätestens am 29.8 das kündigungsschreiben übergeben muss.

Grüße
Antje

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Beitragvon DKV-Service-Center » 25.08.2008, 22:17

Hallo Antje,
wenn Kündigen dann nur zum 31.10. möglich.
Ich würde aber nicht Kündigen sondern mich bei der Kasse abmelden da ich mich vom bis nicht in Deutschland befinde.
Gruß

godolkin
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Beitragvon godolkin » 25.08.2008, 22:20

Danke für die schnelle Antwort.

was ist der Unterschied zwischen abmelden und kündigen. Muss ich bei einer Abmeldung die Beiträge nicht nachzahlen?
Bei einer telefonischen Anfrage bei meiner Kasse wurde mir dies nicht gesagt das man sich abmelden kann....

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Beitragvon Rossi » 26.08.2008, 19:07

Wenn godolkin die freiwillige KV behält - also nicht kündigt - dann muss er auch löhnen.

Und wenn der Auslandsaufenthalt nicht berufsbedingt ist, dann gibt es noch nicht einmal eine Ermässigung im Sinne von § 240 Abs. 4 a SGB V. Also muss er den vollen Beitrag auch weiter löhnen.


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