Einheitlicher Beitragssatz von mindestens 15,5 %

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Einheitlicher Beitragssatz von mindestens 15,5 %

Beitragvon DKV-Service-Center » 04.10.2008, 18:43

alle haben es befürchtet, jetzt ist es soweit, wenn es so bleibt dann
sind bei den 15,5% der Eigenbeitrag von 0,9 % enthalten, so das sich
AN und AG 14,6 % teilen.Verlierer sind die Krankenkassen und Mitglieder welche bisher einen Beitragssatz von unter 14,6 hatten. Eine Monsterbehörde (leichte Übertreibung) entsteht und wird den Fond verwalten. Nur gut das in Deutschland eine Verwaltung so preiswert ist :-).

Ich hoffe das dadurch einige freiwilligversicherte, nochmals über Ihre Situation nachdenken und wenigstens alle Möglichkeiten nochmals ausloten.
MfG
R.Maaß

E.Kacmaz
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Beitragvon E.Kacmaz » 04.10.2008, 20:12

Hallo DKV-Service-Center,

bist Du sicher...?? 14,6% + 0,9%??

Liegt ja unter dem aktuellen durchschnittlichen Beitragssatz....

Wo hast du diese Information her?

Viele Grüße

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Beitragvon Experte_24 » 05.10.2008, 14:56

So stand es auch gestern in der "Bild Zeitung", denke auch das es 15,5 + 0,9 sind. Hatte aber "Wiesn sei Dank" noch keine Zeit das zu recherchieren. Kann das jemand für mich machen, hab noch nen dicken Kopp :-)

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.10.2008, 18:00

Öhm, der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % ist in § 241 a SGB V geregelt.

Diese Bestimmung gilt nur noch bis zum 31.12.2008.

bis 31.12.2008: § 241a

Zusätzlicher Beitragssatz



(1) Für Mitglieder gilt eine zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.



(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.]


Ab Januar 2009 gibt es nur noch 3 Beiträgssätze:

1. § 241 SGB V allgemeiner Beitragssatz

2. § 242 SGB V kassenindividueller Zusatzbeitrag / bzw. Prämie

3. ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch)


Die 15,4 % beziehen sich somit auf den allgemeinen Beitragssatz im Sinne von § 241 SGB V.

GS
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Die 0,9 Prozentpunkte ...

Beitragvon GS » 05.10.2008, 23:31

... haben sie im allgemeinen Gesundheitsfonds-Beitragssatz versteckt, aber es gibt sie noch. Vom Arbeitgeber bezuschusst wird nämlich nur die Hälfte von 14,6 % - ausdrücklich 0,9 PP weniger.

Macht 7,3 % für den AG und 8,2 % für den AG - die Parität bleibt im Eimer, wo sie schon seit 2005 herumschwappt.

Und witzig wie sie nun mal sind: die 0,9 PP werden auch 'geschlabbert', wenn sie die Sozialversicherungs-Prozentsätze zusammenkratzen, um unter 40 % zu bleiben:
19,9 % Rente + neuerdings 2,8 % Alo + 1,95 % Pflege macht schon 24,65 %. 15,5 % für Kranken passen da nicht mehr hinein, aber 14,6% - und schon passt der Deckel auf den Topf, auf dem steht "< 40%".

Gruß von
Gerhard

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Beitragvon Rossi » 05.10.2008, 23:45

Öhm GS, woher hast Du das denn?!?

Irgendwo in den beitragsrechtlichen Bestimmungen, wer was, wo, wie zu tragen hat?!?

Wie war das noch einmal, warum komplizierten, wenn es einfacher geht!!!

GS
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Beitragvon GS » 05.10.2008, 23:57

Rossi hat geschrieben:Ab Januar 2009 gibt es nur noch 3 Beiträgssätze:

1. § 241 SGB V allgemeiner Beitragssatz

2. § 242 SGB V kassenindividueller Zusatzbeitrag / bzw. Prämie

3. ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch)




So ist es, wobei die Nr. 2 sämtliche Pokerrunden Ende nächsten Jahres in den Schatten stellen wird - nach dem Motto "Wer deckt zuerst auf - und was hat er auf der Hand?"

Zu Nr. 1 und 3: Die 15,5% für Nr. 1 sind wohl gegessen. Aber wie hoch die Nr. 3 sein wird? Interessiertt wohl keinen besonders. Immerhin ist das auch der Beitragssatz für die Selbständigen, denen sie ab 2009 das Krankengeld streichen - oder die schon bisher keines hatten.

Ich tippe mal auf 14,8 % - inklusive der 0,9 PP natürlich. Wer bietet weniger?

Gruß von
Gerhard

GS
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Beitragvon GS » 06.10.2008, 00:04

Rossi hat geschrieben:Öhm GS, woher hast Du das denn?!?

Irgendwo in den beitragsrechtlichen Bestimmungen, wer was, wo, wie zu tragen hat?!?

Wie war das noch einmal, warum komplizierten, wenn es einfacher geht!!!


Hallo Rossi,

keine Sorge, daran haben sie schon gedacht: Wo ist nochmal die "Beitragstragung - was für ein hässliches Wort - für Beschäftigte geregelt? Gleich hab ichs.

Es ist der § 249 SGB V, der ab 2009 geändert wird.

Hier:
GKV-WSG vom 26.03.2007, gut versteckt im Artikel 2 heißt es unter Nr. 29c:

§ 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die
Beiträge.

"Im Übrigen" sind im Übrigen 8,2 Prozent.

Und bevor sich freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte zu früh freuen: bei ihnen ist's "the same procedure".

Gruß von
Gerhard

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Beitragvon Rossi » 06.10.2008, 00:50

öhm,

Immerhin ist das auch der Beitragssatz für die Selbständigen, denen sie ab 2009 das Krankengeld streichen - oder die schon bisher keines hatten.



Ich gehe mal davon aus, dass es 1 % weniger ist, als bisher!!!

GS
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Ermäßigter Beitragssatz also ...

Beitragvon GS » 06.10.2008, 01:08

Rossi hat geschrieben:öhm,

Immerhin ist das auch der Beitragssatz für die Selbständigen, denen sie ab 2009 das Krankengeld streichen - oder die schon bisher keines hatten.



Ich gehe mal davon aus, dass es 1 % weniger ist, als bisher!!!

... 14,5 %? (also 1 PP weniger als der allgemeine, so wie bisher im Durchschnitt).

Dann hätten wir schon 2 Tipps, 14,5 und 14,8.

So langsam wächst sich das aus zum "Schätzerkreis". So ähnlich wird das am letzten Donnerstag auch gelaufen sein :D


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