Wegen eines Gewinns aus Teilbetriebsveräußerung im Jahre 2005 fordert die GKV ab Juli 2007 nachträglich zusätzliche Beitragzahlungen für 15 Monate. Die GKV bezieht sich auf §240 Abs.4 SGBV und fordert 4000 €.
Der Erlös aus der Teilbetriebsveräußerung wurde im Jahre 2005 bereits 2 Tage nach Zugang für Tilgung von Betriebsverbindlichkeiten in gleicher Höhe ausgegeben.
Schwierige Frage:
Ist so eine lange Nachberechnungszeit für erhöhte Beiträge richtig oder wäre das nur für das Jahr 2005 (Gewinnjahr) oder nur einen Teil des Jahres zu berechnen ?
Vielen Dank für`s Nachdenken.
Beitragsnachberechnung bei selbstständig freiwillig GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank4
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Hm, zunächst kommt es entscheidend darauf an, was in der Satzung Deiner Krankenkasse steht. Schliesslich hat der Gesetzgeber den Krankenkasse bis zum 31.12.2008 das Recht eingeräumt, die Beitragsbemessung für die freiwillig Versicherten in der Satzung zu regeln.
Auf der anderen Seiten, sind definitiv die Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Auszug aus einem BSG Urteil:
Als beitragspflichtige Einnahme, die für die Höhe des Beitrages eines freiwilligen Krankenkassenmitgliedes maßgeblich ist, muss auch der in einem Beitragsjahr zugeflossene, der Besteuerung unterliegende Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils berücksichtigt werden.
Hm, was hast Du denn mit der Kohle gemacht. Evtl. wieder investiert?
Was sagt denn der Steuerbescheid für 2005?
Auszug aus dem o. a. BSG-Urteil
Auch als Einnahme aus privater Vermögensverwaltung zählt nämlich der dem Kläger zugeflossene Veräußerungsgewinn, jedenfalls soweit er der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegt, nach § 240 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Auf der anderen Seiten, sind definitiv die Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Auszug aus einem BSG Urteil:
Als beitragspflichtige Einnahme, die für die Höhe des Beitrages eines freiwilligen Krankenkassenmitgliedes maßgeblich ist, muss auch der in einem Beitragsjahr zugeflossene, der Besteuerung unterliegende Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils berücksichtigt werden.
Hm, was hast Du denn mit der Kohle gemacht. Evtl. wieder investiert?
Was sagt denn der Steuerbescheid für 2005?
Auszug aus dem o. a. BSG-Urteil
Auch als Einnahme aus privater Vermögensverwaltung zählt nämlich der dem Kläger zugeflossene Veräußerungsgewinn, jedenfalls soweit er der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegt, nach § 240 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
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- Postrank4
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Rückwirkende Erhöhung
Danke, Rossi,
tatsächlich wurde 2 Tage nach Gutschrift des Verkaufserlöses ein Betriebsmittelkredit mit annähernd gleichem Wert getilgt. Letztlich diente die Teilbetriebsveräußerung auch nur diesem Zweck.
In der GuV erscheint zwar der Ertrag aus der Veräußerung als Gewinn und deshalb auch als Einkommen in der Steuererklärung. Der Ertrag wird sogar getrennt ausgewiesen, weil er wegen Erreichung der Altergrenze bis zu einem bestimmten Betrag von der Einkommenssteuer befreit ist.
Dummerweise erscheint die fast zeitgleiche Tilgung des Betriebsmittelkredites nicht in der GuV und damit auch nicht im Steuerbescheid. Da ändert sich nur die Bilanz. Die Tilgung wirkt sich natürlich in der kommenden GuV aus, weil der Wegfall der Zinslast einen höheren Gewinn bringt (und damit auch höhere zukünftige Beitragszahlungen).
Da ergibt sich die Frage, wie lange dieses "2-Tages-Einkommen" auf die GKV-Beiträge angerechnet werden. Ich hatte mit 1 Jahr gerechnet, mein GKV nimmt nun aber die wesentlich längere Zeit zwischen Ausstellungsdatum des vorhergehenden und folgenden Steuerbescheide als "Vorlagedatum".
Unglücklicherweise hat das FA für den Folgebescheid viele Monate benötigt, wogegen der Vorgänger sehr schnell ausgestellt war. Dadurch ergibt isch eine noch längere Zeitspanne für die Anrechnung.
Hinzu kommt noch die verspätete Einreichung des Bescheides. Der Vorgängerbescheid wurde später als der Folgebescheid, und dann erst nach Aufforderung, bei der GKV vorgelegt.
Da weiss ich nicht, was wird.
Jedenfalls müßte ich so, wie meine GKV das will, 15 Monate lang Beiträge auf Grund eines Einkommens zahlen, was ich definitiv nicht bzw. max. 2 Tage zur Verfügung hatte. Statt der 1.800 die volle 3.600-Grenze.
Schön, wenn da noch jemand einen Tipp hätte ?
tatsächlich wurde 2 Tage nach Gutschrift des Verkaufserlöses ein Betriebsmittelkredit mit annähernd gleichem Wert getilgt. Letztlich diente die Teilbetriebsveräußerung auch nur diesem Zweck.
In der GuV erscheint zwar der Ertrag aus der Veräußerung als Gewinn und deshalb auch als Einkommen in der Steuererklärung. Der Ertrag wird sogar getrennt ausgewiesen, weil er wegen Erreichung der Altergrenze bis zu einem bestimmten Betrag von der Einkommenssteuer befreit ist.
Dummerweise erscheint die fast zeitgleiche Tilgung des Betriebsmittelkredites nicht in der GuV und damit auch nicht im Steuerbescheid. Da ändert sich nur die Bilanz. Die Tilgung wirkt sich natürlich in der kommenden GuV aus, weil der Wegfall der Zinslast einen höheren Gewinn bringt (und damit auch höhere zukünftige Beitragszahlungen).
Da ergibt sich die Frage, wie lange dieses "2-Tages-Einkommen" auf die GKV-Beiträge angerechnet werden. Ich hatte mit 1 Jahr gerechnet, mein GKV nimmt nun aber die wesentlich längere Zeit zwischen Ausstellungsdatum des vorhergehenden und folgenden Steuerbescheide als "Vorlagedatum".
Unglücklicherweise hat das FA für den Folgebescheid viele Monate benötigt, wogegen der Vorgänger sehr schnell ausgestellt war. Dadurch ergibt isch eine noch längere Zeitspanne für die Anrechnung.
Hinzu kommt noch die verspätete Einreichung des Bescheides. Der Vorgängerbescheid wurde später als der Folgebescheid, und dann erst nach Aufforderung, bei der GKV vorgelegt.
Da weiss ich nicht, was wird.
Jedenfalls müßte ich so, wie meine GKV das will, 15 Monate lang Beiträge auf Grund eines Einkommens zahlen, was ich definitiv nicht bzw. max. 2 Tage zur Verfügung hatte. Statt der 1.800 die volle 3.600-Grenze.
Schön, wenn da noch jemand einen Tipp hätte ?
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