NOCH MAL Beitragsberechnung bei selbstständig freiwillig GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Möchtegernalkoholiker
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NOCH MAL Beitragsberechnung bei selbstständig freiwillig GKV

Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 08.12.2008, 14:50

Noch mal nachgefragt, weil Antwort nicht verstanden wurde:

Ein Gewinn aus Teilbetriebsveräußerung (Einkommensteuerbescheid) ergibt eine Beitragsnachforderung der GKV. Wenige Tage nach Einkommenserzielung wurde gleichhoher Betrag für Schuldentilgung beim verbliebenen Gewerbebetriebe verwendet (reinvestiert).

Beide Aktionen fanden im selben Steuerjahr=Kalenderjahr statt. Die Frage an die Spezies in diesem Forum wäre:

Wie lange bzw. für welchen Zeitraum darf der erhöhte Beitrag nachgefordert werden, also entweder

für Tage ?
für Monate ?
für das Kalenderjahr=Steuerjahr ?
bis Ausstellungsdatum des nächsten Steuerbescheid ?
bis Vorlagedatum des nächsten Steuerbescheides bei der GKV ?

Ich weiss, ist nicht einfach und kommt auch nicht so oft vor. Vielen Dank für die Mühen.

dij
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Beitragvon dij » 08.12.2008, 14:56

Ohne den Namen der Krankenkasse kann man da eh nichts Näheres sagen, weil diese Dinge noch jede Kasse selbst in ihrer Satzung regeln kann. Gerade bei den seltenen Sonderfälle ist die Wahrscheinlichkeit von Abweichungen groß.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.12.2008, 23:54

Sorry - Möchtegernalkoholiker - ich glaube kaum, dass Du hier die von Dir erwünschten Antworten bekommst.

Jenes geht so richtig - tief und fest - ins Beitragsrecht.

Wir haben hierüber doch schon mal diskutiert.

Du wirst Dir - wenn Du es möchtest - einen Fachanwalt für Sozialrecht nehmen müssen und vermutlich bis zum BSG marschieren müssen!!!

Meine persönliche Anmerkung: Es stand im Einkommenssteuerbescheid und daran orientiert sich die Kv.

Ist doch das Gleiche; ich bekomme irgendwelche beitragspflichtigen Einnahmen, gebe sie sofort für irgendetwas aus und schwups zählen sie nicht mehr. Meine Auffassung im Jahr der Auszahlung, definitiv keine Chance.

Wobei ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser!!!

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 09.12.2008, 11:51

Rossi hat geschrieben: Jenes geht so richtig - tief und fest - ins Beitragsrecht.
Wir haben hierüber doch schon mal diskutiert.


Ich hatte mir bezgl. Beitragsrecht hier noch Hinweise erhofft, auch solche, die mir nicht gefallen würden. Ich werde die Satzung noch mal durcharbeiten, verspreche mir aber eigentlich nichts, zuviel Gummi bei Selbstständigen.

Ob ich den langen Marsch mache- Oha. Das werde ich ohne Anwalt nicht hinbekommen. Und schon liegt der nächsten Brocken im Wege.

Danke erstmal für die Angaben.

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 09.12.2008, 11:53

Rossi hat geschrieben: Jenes geht so richtig - tief und fest - ins Beitragsrecht.
Wir haben hierüber doch schon mal diskutiert.


Ich hatte mir bezgl. Beitragsrecht hier noch Hinweise erhofft, auch solche, die mir nicht gefallen würden. Ich werde die Satzung noch mal durcharbeiten, verspreche mir aber eigentlich nichts, zuviel Gummi bei Selbstständigen.

Ob ich den langen Marsch mache- Oha. Das werde ich ohne Anwalt nicht hinbekommen. Und schon liegt der nächsten Brocken im Wege.

Danke erstmal für die Angaben.

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Beitragsberechnung bei Selbständigkeit

Beitragvon Czauderna » 10.12.2008, 06:45

Hallo,
wir nehmen für die Einstufung immer den letzten vorliegenden
Einkommenssteuerbescheid und dort den ausgewiesenen Betrag
unter Einnahmen aus Gewerbebetrieb und ggf. andere Einnahmen wie
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung oder
Verpachtung und/oder Kapitalerträge.
Dieser Betrag bildet die Grundlage für die Einstufung während des aktuellen
Kalenderjahres. Wir haben allerdings die Möglichkeit bei gravierenden
Einkommensverhältnissen (meist nach unten) eine Änderung vorzunehmen.
Hinzufügen muss ich aber, dass mit Einführung des Gesundheitsfonds ab 01.01.2009 es für alle Krankenkassen verbindliche Einstufungsrichtlinien
gibt.
Meine Empfehlung - sich direkt bei der Kasse erkundigen wie das ab
01.01.2009 läuft. Rückwirkend ist da sicher nix mehr zu machen.
Gruss
Czauderna

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Re: Beitragsberechnung bei Selbständigkeit

Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 10.12.2008, 18:40

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wir nehmen für die Einstufung immer den letzten vorliegenden
Einkommenssteuerbescheid ..... die Grundlage für die Einstufung während des aktuellen Kalenderjahres...


Das ist eine hilfreiche Angabe, soweit verstanden. Da möchte ich die Chance gleich noch mal nutzen:

1.) Das relevante (hohe) Einkommen steht im Steuerbescheid für das Jahr 2005 (ausgestellt Jun.2007). Dieser Bescheid wurde erst in Nov.2008 nach Aufforderung bei der GKV vorgelegt - weil vergessen.

2.) Der Nachfolgebescheid für 2006 (ausgestellt Sep.2008) wurde unverzögert im Sep.2008 bei der GKV vorgelegt.

(einfach zu verstehen, bei Vorlage von "2006" wurde das Fehlen von "2005" bei der GKV bemerkt und nachgefordert)

Mein Denkproblem liegt nicht nur in der Höhe der Nachforderung, sondern auch in der zeitlichen Überschneidung. Ich meinte bisher, es würden für 1 Jahr (also für 2006) die höheren Beiträge (wegen des Bescheide für 2005) nachgefordert. Tatsächlich wird jedoch für Juli 2007 bis Sep. 2008 nachberechnet, demzufolge nicht 12 - sondern 15 Monate.

Auf Anfrage sagte man mir, in diesen "verspäteten" Vorlagefällen werde der nächste Erste nach dem Ausstellungsdatum des Finanzamtes angewendet. Dummerweise hat das FA für "2006" 3 Monate länger benötigt als für "2005".

Wenn ich jetzt noch mit zwischenzeitlichem Bezug von ALG 2 von Jul-Sep. 2008 (also innerhalb der Nachberechnungszeit) anfange, komme ich erst recht durcheinander.

Trotz ALG 2 wird zum Höchstsatz nachberechnet, aber das ist dann die nächsten Nuss zum knacken. Da bin ich wohl doch ein Sonderfall. Wenn noch jemand was besonderes weiss, auch wenn´s schwerfällt, immer her damit, ich kann´s gebrauchen.

Danke an "Czauderna"

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 10.12.2008, 20:00

Hallo



1.) Das relevante (hohe) Einkommen steht im Steuerbescheid für das Jahr 2005 (ausgestellt Jun.2007). Dieser Bescheid wurde erst in Nov.2008 nach Aufforderung bei der GKV vorgelegt - weil vergessen.

Das ist die Crux an der Sache - ich denke auf jeder Einstufungsmitteilung der Kasse steht irgendwo der Hinweis dass Einkommensveränderungen der Kasse sofort zu melden sind. Darauf wird sich die Kasse bei der Nachforderung berufen - das war es dann - rechtlich wird da nix zu machen sein.
Aber, sollte dieser Hinweis fehlen und hatte sich die Kasse selbst nicht gemeldet wegen einer neuen Einkommenserklärung dann sieht meiner Meinung nach die Sache schon etwas besser aus, ohne allerdings damit verbindlich sagen zu wollen dass die Kasse auf die Nachforderung verzichten wird.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 11.12.2008, 11:12

Czauderna hat geschrieben:...Hinweis dass Einkommensveränderungen der Kasse sofort zu melden sind. Darauf wird sich die Kasse bei der Nachforderung berufen - das war es dann ...


... und dann wird die Kasse den frühestmöglichen Vorlagetermin nehmen, und das ist dann jeweils das Ausstellungsdatum des Steuerbescheides. So lautet auch die Auskunft von dort.

Bliebe noch die längere Bearbeitungszeit des FA und die Frage, ob das Einkommen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, hätte können oder nicht. Das werde ich selbst erstmal über einen Widerspruch mit entsprechenden Zahlungsbelegen prüfen lassen. Ebenso die ALG2-Bezugszeit. Schlaffe 4 Tsd.€ ist ja kein Pappenstiel.

Danke noch mal für die Hinweise.


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