Hallo zusammen,
ich finde dieses Forum sehr hilfsreich zu Fragen bzgl. der Krankenkasse, konnte für mein aktuelles Problem leider keine direkte Antwort finden.
Also zu meinem Problem. Ich, der Mann bin in der GKV versichert. Meine noch Freundin, 27 Jahre alt ist zur Zeit PKV versichert. Die Vorgeschichte meiner Freundin ist da leider etwas komplizierter. Ich versuche dies also mal zu erklären. Sie war bis Ende der ersten Schulausbildung PKV versichert über ihre Mutter, die Beamtin ist, also auch Beihilfefähig. Nach Ende der ersten Schulausbildung hat meine Freundin eine Ausbildung begonnen und ist in die GKV gewechselt. Nach der Ausbildung, also auch noch jetzt macht sie ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nach. Dabei war sie bis Ende des 25 Lebensjahr wieder beihilfefähig über Ihrer Mutter versichert. Die letzten beiden Jahre allerdings ist Sie nicht mehr beihilfefähig, also zu 100% bei der PKV versichert.
Nun zu meinen Fragen:
1. Wenn ich meine Freundin jetzt heirate, ist es dann möglich Sie in die Familienversicherung der GKV über meine GKV abzusichern?
2. Wie läuft es, wenn ich die BBG überschreiten sollte, was zur Zeit noch nicht der Fall ist, aber evtl. in 3-4 Jahren so sein könnte. Kann sie dann weiterhin kostenlos versichert bleiben in der Familienversicherung, oder geht sie dann in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis über?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, danke schon mal im voraus
Heirat -> Frau PKV, Mann GKV Familienversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
wenn Sie nicht über Einnahmen von über 345,00 € verfügt (bei einer geringfügigen Tätigkeit sind das 400,00 €) besteht ab dem Tag der Eheschließung Anspruch auf die (noch) kostenlose Familienversicherung in der GKV. Daran ändert auch der wechselnde Status des Hauptversicherten nichts.
Gruß
Czauderna
wenn Sie nicht über Einnahmen von über 345,00 € verfügt (bei einer geringfügigen Tätigkeit sind das 400,00 €) besteht ab dem Tag der Eheschließung Anspruch auf die (noch) kostenlose Familienversicherung in der GKV. Daran ändert auch der wechselnde Status des Hauptversicherten nichts.
Gruß
Czauderna
Ooh, Czauderna, ich glaube dat geht nicht!
Sie hat keine Chance, solange sie auf dem zweiten Bildungsweg noch das Abitur macht, in die Familienversicherung zu kommen. Der Zug ist leider abgefahren.
Aber ich versuche mal meine Auffassung, nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre zu begründen.
Grundsätzlich löst nämlich das Abitur auf dem 2. Ausbildungsweg Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V aus.
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
.....
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Die Freundin hat sich allerdings damals mit Sicherheit auf Antrag von der Versicherungpflicht befreien lassen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 SGB V.
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
....
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
Anders kann ich es mir nicht vorstellen; sie wollte einfach über die Beihilfe weiterhin versorgt sein.
Und dann kommt der Haken, er ist nämlich in § 8 Abs. 2 SGB V zu finden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Solange wie die Freundin bzw. künftige Gattin die Ausbildung auf dem 2. Bildungsweg macht, kann sie diesen Befreiungsantrag nicht widerrufen.
Sooh und dann kommt auch noch die Killervorschrift im Bereich der Famlienversicherung, worüber sie nicht reinkommt.
§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Diese Vorschrift bricht der künftigen Holden das Genick.
Jenes ist meine bescheidene Ansicht! Sie hat keine Chance in die Familienversicherung zu kommen. Ausser wenn sie 2 Monate bspw. die Ausbildung auf dem 2. Bildungsweg abbricht und danach wieder neu anfängt.
Was meinst Du?
Sie hat keine Chance, solange sie auf dem zweiten Bildungsweg noch das Abitur macht, in die Familienversicherung zu kommen. Der Zug ist leider abgefahren.
Aber ich versuche mal meine Auffassung, nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre zu begründen.
Grundsätzlich löst nämlich das Abitur auf dem 2. Ausbildungsweg Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V aus.
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
.....
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
Die Freundin hat sich allerdings damals mit Sicherheit auf Antrag von der Versicherungpflicht befreien lassen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 8 SGB V.
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
....
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
Anders kann ich es mir nicht vorstellen; sie wollte einfach über die Beihilfe weiterhin versorgt sein.
Und dann kommt der Haken, er ist nämlich in § 8 Abs. 2 SGB V zu finden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Solange wie die Freundin bzw. künftige Gattin die Ausbildung auf dem 2. Bildungsweg macht, kann sie diesen Befreiungsantrag nicht widerrufen.
Sooh und dann kommt auch noch die Killervorschrift im Bereich der Famlienversicherung, worüber sie nicht reinkommt.
§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Diese Vorschrift bricht der künftigen Holden das Genick.
Jenes ist meine bescheidene Ansicht! Sie hat keine Chance in die Familienversicherung zu kommen. Ausser wenn sie 2 Monate bspw. die Ausbildung auf dem 2. Bildungsweg abbricht und danach wieder neu anfängt.
Was meinst Du?
Hm, wobei ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die Holde vermutlich nicht explizit innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme des Ausbildung (2. Bildungsweg) bei der GKV einen Befreiungsantrag gestellt hat.
Das ist ja das Komische daran, hier hat nicht die Ausbildungsstätte eine Meldepflicht, sondern der Auszubildende. Die meisten bzw. fast alle Kunden wissen es jedoch nicht.
Tja und dann später kommt das böse Erwachen.
Das ist ja das Komische daran, hier hat nicht die Ausbildungsstätte eine Meldepflicht, sondern der Auszubildende. Die meisten bzw. fast alle Kunden wissen es jedoch nicht.
Tja und dann später kommt das böse Erwachen.
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