Ehemann ist privat krankenversichert und angestellt. Ehefrau ist Hausfrau und ohne eigenes Einkommen, "freiwillig" GKV-versichert.
Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur GKV der Ehefrau (Beitrag ab 2009 ca. 310€ p.m. inkl. Pflege) zahlen?
Ebenso für evtl. vorhandene Kinder, die über PKV oder GKV mit eigenem Beitrag versichert sind: Muss der AG Beitragszuschuss zahlen?
Rechtsgrundlage ist m.W. SGB V §257 (2):
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/257.html
Und das verstehe ich zumindest so, dass sich der Beitragszuschuss auch auf "die Angehörigen" (Definition?) bezieht.
(Obwohl sich - sprachlich strengenommen - das mit den Angehörigen im Wortlaut des Gesetzes nur darauf bezieht, ob für diese Angehörigen Vertragsleistungen nach dem SGB V beansprucht werden könnten - und nicht auf den Beitragszuschuss selbst...)
Wer kann das aus der Praxis bestätigen oder dementieren?
Arbeitgeberzuschuss zur GKV der Hausfrau, wenn Ehemann PKV?
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...mit der kleinen Zusatzbemerkung, der AG schießt solange zu, bis der maximale Zuschuss erreicht ist, der sich in der GKV ergeben würde. Darüber hinaus nicht mehr, auch wenn die Kosten höher sind.
will sagen, wenn der Mann durch seine PKV bereits diesen maximalen Betrag erhält, muss er das andere selber tragen.
Oder wenn der Zuschuss durch PKV und GKV der Frau ausgeschöpft sind, gibts für das Kind nichts mehr..
will sagen, wenn der Mann durch seine PKV bereits diesen maximalen Betrag erhält, muss er das andere selber tragen.
Oder wenn der Zuschuss durch PKV und GKV der Frau ausgeschöpft sind, gibts für das Kind nichts mehr..
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Doch, genau daraus ...
... woraus Du schon selbst zitiert hast, nämlich
"...und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß."
erwächst dei Verpflcihtung des Arbeitgeber zum Zuschuss, und zwar in den grenzen, die JarvisCocker weiter oben schon genannt hat.
Und für die vergangenen drei Jahre würde ich sie beim Arbeitgeber ebenfalls beantragen. Das liegt noch innerhalb der vier Jahre, die hier möglich sind.
Der Arbeitgeber wird den Differenzzuschuss schon herausrücken. Er muss ja nicht mehr zahlen, als wenn er von Anfang an gezahlt hätte.
Tipp: Arbeite aber die Aufstellung für den Differenzzuschuss am besten selber aus. Lass dir von Deiner PKV und der GKV deiner Frau die zuschussfähigen Beiträge im nachhinein bestätigen und von deinem PKV-Vertreter bei der Ausarbeitung helfen - das sind sie Dir wegen der Falschinformation schließlich schuldig.
Je übersichtlicher die Vorlage für den AG ist, desto schneller hast du dein Geld - und du weißt von Anfang an, wieviel dir zusteht (wenn nicht bereits ausgerechnet).
Evtl. lässt du uns wissen, um welche Größenordnung es geht? Ich tippe jedenfalls auf vierstellig ohne Kommal!
Gruß von
Gerhard
"...und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß."
erwächst dei Verpflcihtung des Arbeitgeber zum Zuschuss, und zwar in den grenzen, die JarvisCocker weiter oben schon genannt hat.
Und für die vergangenen drei Jahre würde ich sie beim Arbeitgeber ebenfalls beantragen. Das liegt noch innerhalb der vier Jahre, die hier möglich sind.
Der Arbeitgeber wird den Differenzzuschuss schon herausrücken. Er muss ja nicht mehr zahlen, als wenn er von Anfang an gezahlt hätte.
Tipp: Arbeite aber die Aufstellung für den Differenzzuschuss am besten selber aus. Lass dir von Deiner PKV und der GKV deiner Frau die zuschussfähigen Beiträge im nachhinein bestätigen und von deinem PKV-Vertreter bei der Ausarbeitung helfen - das sind sie Dir wegen der Falschinformation schließlich schuldig.
Je übersichtlicher die Vorlage für den AG ist, desto schneller hast du dein Geld - und du weißt von Anfang an, wieviel dir zusteht (wenn nicht bereits ausgerechnet).
Evtl. lässt du uns wissen, um welche Größenordnung es geht? Ich tippe jedenfalls auf vierstellig ohne Kommal!
Gruß von
Gerhard
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Re: Doch, genau daraus ...
GS hat geschrieben:
Und für die vergangenen drei Jahre würde ich sie beim Arbeitgeber ebenfalls beantragen. Das liegt noch innerhalb der vier Jahre, die hier möglich sind.
............
Evtl. lässt du uns wissen, um welche Größenordnung es geht? Ich tippe jedenfalls auf vierstellig ohne Kommal!
Gruß von
Gerhard
Besten Dank schon mal.
Wo finde ich denn die 4 Jahre - hängt das mit der Verjährung zusammen?
Größenordnung dürfte dann vierstellig werden; werde noch berichten!
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Wo finde ich denn die 4 Jahre - hängt das mit der Verjährung zusammen?
Ich glaube, das passt hier nicht.
Es gibt im Bereich des SGB IV ganz klar eine Verjährungsfrist; das laufende Kalenderjahr und die davor 4 liegenden Kalenderjahre (§ 28 SGB IV).
Aber dieses betrifft nur die Beitragsanprüche; wie bspw. die Krankenkassen gegenüber dem freiwillig Versicherten, oder die Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber.
Hier geht es um einen Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitnehmer´s gegenüber dem Arbeitgeber. Der Anspruch ist zwar im SGB V geregelt. Dennoch sind wir hier - meines Erachtens - nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Würde hier dann bedeuten, man muss zunächst gucken, was im Tarifvertrag steht. Meistens sind dort auch schon Verjährungsklauseln drinne. Im Bereich des TvöD (öffentlicher Dienst) sind es nämlich nur schlappe 6 Monate, die man nachfordern könnte; mehr nicht.
Rossi hat geschrieben:Ich glaube, das passt hier nicht.
Es gibt im Bereich des SGB IV ganz klar eine Verjährungsfrist; das laufende Kalenderjahr und die davor 4 liegenden Kalenderjahre (§ 28 SGB IV).
Aber dieses betrifft nur die Beitragsanprüche; wie bspw. die Krankenkassen gegenüber dem freiwillig Versicherten, oder die Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber.
Hier geht es um einen Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitnehmer´s gegenüber dem Arbeitgeber. Der Anspruch ist zwar im SGB V geregelt. Dennoch sind wir hier - meines Erachtens - nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Würde hier dann bedeuten, man muss zunächst gucken, was im Tarifvertrag steht. Meistens sind dort auch schon Verjährungsklauseln drinne. Im Bereich des TvöD (öffentlicher Dienst) sind es nämlich nur schlappe 6 Monate, die man nachfordern könnte; mehr nicht.
Mag ja sein, dass es solche Regelungen gibt, die das zeitlich gegenüber der vierjährigen Verjährung zeitlich einschränken. Aber selbst bei schlappen 6 Monaten wäre es die Sache noch wert - wird dann eben nur noch vierstellig mit der ersten hinter dem Komma ...
@Rossi: Witzig, wenn auch nicht zum Lachen, wäre jedenfalls, wenn die gleiche Kasse , die behauptet hat, es bestünde überhaupt kein Anspruch - auch kein aktueller - sich bei eigenen Nachforderungen ungeniert und gesetzlich abgesichert vier Jahre rückwirkend bedienen kann, und der von ihr falsch informierte Arbeitnehmer soll in die Röhre schauen.
@Stabilos: Nur nicht den Mut verlieren und frisch ans Werk. Hier die Obergrenzen für die jeweils zuschussfähigen Beiträge in den letzten drei Jahren (KV / PV):
2008: KV 500,40 / PV 70,20 (Januar bis Juni: PV 61,20)
2007: KV 473,82 / PV 60,56
2006: wie 2007
Viel Glück!
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Rossi hat geschrieben:Wo finde ich denn die 4 Jahre - hängt das mit der Verjährung zusammen?
Ich glaube, das passt hier nicht.
Es gibt im Bereich des SGB IV ganz klar eine Verjährungsfrist; das laufende Kalenderjahr und die davor 4 liegenden Kalenderjahre (§ 28 SGB IV).
Aber dieses betrifft nur die Beitragsanprüche; wie bspw. die Krankenkassen gegenüber dem freiwillig Versicherten, oder die Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber.
Hier geht es um einen Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitnehmer´s gegenüber dem Arbeitgeber. Der Anspruch ist zwar im SGB V geregelt. Dennoch sind wir hier - meines Erachtens - nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Würde hier dann bedeuten, man muss zunächst gucken, was im Tarifvertrag steht. Meistens sind dort auch schon Verjährungsklauseln drinne. Im Bereich des TvöD (öffentlicher Dienst) sind es nämlich nur schlappe 6 Monate, die man nachfordern könnte; mehr nicht.
Danke - weiss jetzt wo ich nachschauen muss!
mfg
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