Rückwirkend Familienversichern, vorher freiwillig, freiberuf
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Vielen Dank Vergil09owl für Deine Ausführungen.
Ich bin zwar kein Sofa, dennoch sehe ich es derzeit anders. Er kommt defintiv nicht so ohne weiteres in die Familienversicherung rückwirkend rein. Es kommt einzig und allein auf die Satzungsregelung an.
Ich gebe Dir völlig Recht, der Anspruch auf die Familienversicherung ergibt sich natürlich kraft Gesetzes und zwar ab dem Zeitpunkt wo die Voraussetzungen vorliegen. So habe ich es mir angeeignet.
Dann lass uns doch mal sehen, wann jemand familienversichert ist.
§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
......
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
Das ist der Haken an der Geschichte.
Solange der Kunde freiwillig versichert ist, hat er kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Familienversicherung. Will heissen, die freiw. Kv. muss erst weg, dann geht es. Und dafür gibt es die Satzungsautonomie, dass bei einigen Kvén auch rückwirkend gekündigt werden kann.
So habe ich es bislang verstanden!
Hast Du andere Erkenntnisse, ich bin schließlich kein Sofa?!
Ich bin zwar kein Sofa, dennoch sehe ich es derzeit anders. Er kommt defintiv nicht so ohne weiteres in die Familienversicherung rückwirkend rein. Es kommt einzig und allein auf die Satzungsregelung an.
Ich gebe Dir völlig Recht, der Anspruch auf die Familienversicherung ergibt sich natürlich kraft Gesetzes und zwar ab dem Zeitpunkt wo die Voraussetzungen vorliegen. So habe ich es mir angeeignet.
Dann lass uns doch mal sehen, wann jemand familienversichert ist.
§ 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
......
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
Das ist der Haken an der Geschichte.
Solange der Kunde freiwillig versichert ist, hat er kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Familienversicherung. Will heissen, die freiw. Kv. muss erst weg, dann geht es. Und dafür gibt es die Satzungsautonomie, dass bei einigen Kvén auch rückwirkend gekündigt werden kann.
So habe ich es bislang verstanden!
Hast Du andere Erkenntnisse, ich bin schließlich kein Sofa?!
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo rossi, vielen Dank für deine Ausführungen,
leider sehe ich das ganz anders.
Also Das ende der Friwilligen und der Beginn Familienversicherung sind nicht gegensätzlich solange man das ganz singulär sieht, also entweder oder ergo inst der jeweilige Umstand expiezit zu prüfen.
Somit ergibt sich das nur geregelt sist das keine Versicherungskonkurenz entsteht, so sieht die Regelung aus.
Gruß
Jochen
leider sehe ich das ganz anders.
Also Das ende der Friwilligen und der Beginn Familienversicherung sind nicht gegensätzlich solange man das ganz singulär sieht, also entweder oder ergo inst der jeweilige Umstand expiezit zu prüfen.
Somit ergibt sich das nur geregelt sist das keine Versicherungskonkurenz entsteht, so sieht die Regelung aus.
Gruß
Jochen
ich versuche es jetzt auch noch einmal in leicht verständlichem Deutsch.
1. zur Barmer gehen und die freiwillige Versicherung wegen des Bestehens von Familienversicherung (FAMI) kündigen.
Die werden dann eingentlich sagen müssen, dass die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ja "eigentlich" erst geht, wenn eine Familienversicherung nachgewiesen ist.
Die BEK müsste dann eine Bescheinigung ausstellen, dass die Kündigung (ggf. VORLÄUFIG) zu diesem Tag (des Eingangs der Kündigung) erst dann wirkt, wenn nachträglich der Nachweis der FAMI durch die TK eingereicht wird.
2.
Dann zur TK gehen. FAMI beantragen. Die müssten fragen: "Wie waren Sie bisher versichert". Bescheinigung der BEK auf den Tisch legen.
Ab nächsten Tag (nach Ende der vorläufig bescheinigten Mitgliedschaft bei BEK) beginnt dann bei TK die FAMI.
Dies dann bescheinigen lassen von de TK
3.
Damit dann zur BEKgehen, damit dort nachgewiesen wird, dass die FAMI tatsächlich bei der TK besteht und die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auch beendet werden konnte.
Das war die rechtliche Situation wie sie sich aus der Satzung der BEK ergibt. Diese will ich hier nicht zitieren, da Sie ja einfaches Deutsch hören wollten.
Jetzt noch privater Tipp:
Ich habe Sie so verstanden, dass Sie bereits in der FAMI bei der TK drin sind.
Haben Sie auch wirklich bei der BEK gekündigt ?? Falls nein => bitte sofort nachholen. Diese freiw. Versicherung endet nicht automatisch.
1. zur Barmer gehen und die freiwillige Versicherung wegen des Bestehens von Familienversicherung (FAMI) kündigen.
Die werden dann eingentlich sagen müssen, dass die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ja "eigentlich" erst geht, wenn eine Familienversicherung nachgewiesen ist.
Die BEK müsste dann eine Bescheinigung ausstellen, dass die Kündigung (ggf. VORLÄUFIG) zu diesem Tag (des Eingangs der Kündigung) erst dann wirkt, wenn nachträglich der Nachweis der FAMI durch die TK eingereicht wird.
2.
Dann zur TK gehen. FAMI beantragen. Die müssten fragen: "Wie waren Sie bisher versichert". Bescheinigung der BEK auf den Tisch legen.
Ab nächsten Tag (nach Ende der vorläufig bescheinigten Mitgliedschaft bei BEK) beginnt dann bei TK die FAMI.
Dies dann bescheinigen lassen von de TK
3.
Damit dann zur BEKgehen, damit dort nachgewiesen wird, dass die FAMI tatsächlich bei der TK besteht und die Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auch beendet werden konnte.
Das war die rechtliche Situation wie sie sich aus der Satzung der BEK ergibt. Diese will ich hier nicht zitieren, da Sie ja einfaches Deutsch hören wollten.
Jetzt noch privater Tipp:
Ich habe Sie so verstanden, dass Sie bereits in der FAMI bei der TK drin sind.
Haben Sie auch wirklich bei der BEK gekündigt ?? Falls nein => bitte sofort nachholen. Diese freiw. Versicherung endet nicht automatisch.
Jooh Heinrich,
so sollte es gehen.
Ich habe jetzt mal in die Satzung der BARMER gesehen, dort steht es ein wenig schwammig drinne. Für den Poster ist nicht die Satzung der TK (wo er als Familienversicherte hin möchte) entscheidend, sondern die Satzung der BARMER, wo derzeit die freiw. Kv. besteht. Denn die freiw. Kv. muss erst einmal beseitigt werden, um in die Famlienversicherung zu kommen.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endet,
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn für das Mitglied nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung besteht,
Ich lese es aber so, dass auf jeden Fall gekündigt werden muss, dieses ergibt sich auch zwangsläufig aus § 191 SGB V. Im Falle der Kündigung wird dann allerdings auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet. Will heissen, es geht nicht rückwirkend. Jenes hat die TK offensichtlich auch so berücksichtigt.
so sollte es gehen.
Ich habe jetzt mal in die Satzung der BARMER gesehen, dort steht es ein wenig schwammig drinne. Für den Poster ist nicht die Satzung der TK (wo er als Familienversicherte hin möchte) entscheidend, sondern die Satzung der BARMER, wo derzeit die freiw. Kv. besteht. Denn die freiw. Kv. muss erst einmal beseitigt werden, um in die Famlienversicherung zu kommen.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endet,
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn für das Mitglied nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung besteht,
Ich lese es aber so, dass auf jeden Fall gekündigt werden muss, dieses ergibt sich auch zwangsläufig aus § 191 SGB V. Im Falle der Kündigung wird dann allerdings auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet. Will heissen, es geht nicht rückwirkend. Jenes hat die TK offensichtlich auch so berücksichtigt.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Nee, dat glaube ich jetzt nicht!
Ich teile volle pulle die Auffassung von Heinrich, es wurde jetzt auch noch mit den geseztlichen Grundlagen untermauert, die TK hat es auch so gemacht und jetzt kommst Du?
Dann würde ich mal vorschlagen, Crosemeyer druckt sich das Posting hier aus und legt es der TK bzw. der Barmer vor.
Folgt man Deinen Ausführungen, so ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Autonomie der Satzung völlig überflüssig. Man könnte sie ersatzlos streichen. Ach ja, die Bestimmung des § 26 Abs. 2 SGB IV wäre dann auch völlig überflüßig!
Ich glaube, Du bist bei einer Ersatzskasse, die eine großzügige Regelung in der Satzung hat, sonst würdest Du hier nicht so posten!
Ich teile volle pulle die Auffassung von Heinrich, es wurde jetzt auch noch mit den geseztlichen Grundlagen untermauert, die TK hat es auch so gemacht und jetzt kommst Du?
Dann würde ich mal vorschlagen, Crosemeyer druckt sich das Posting hier aus und legt es der TK bzw. der Barmer vor.
Folgt man Deinen Ausführungen, so ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie die Autonomie der Satzung völlig überflüssig. Man könnte sie ersatzlos streichen. Ach ja, die Bestimmung des § 26 Abs. 2 SGB IV wäre dann auch völlig überflüßig!
Ich glaube, Du bist bei einer Ersatzskasse, die eine großzügige Regelung in der Satzung hat, sonst würdest Du hier nicht so posten!
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- Postrank7
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- Postrank7
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Nun denn, dann wird Crosemeyer es vermutlich schaffen - Dank Deiner Unterstützung - rückwirkend in die Familienversicherung zu kommen.
Top die Wette gilt
- ne Kiste Bier
- nen Zentner Tabak
- ne Karre Senf
jenes funtkioniert nicht!
Rückwirkend können im Rahmen des SGB I selbstverständlich Leistungen erbracht werden, allerdings nur dann, wenn explizit die Voraussetzungen vorliegen. Und die einschlägige Voraussetzung ist hier, dass die freiw. Kv. beseitigt wird.
Ich für meinen Teil gebe es jetzt auf, hier weiter zu diskutieren.
Crosefire kann sich ja einen Fachanwalt nehmen und die Klamotte durchziehen. Wer die Kosten dafür trägt, steht dann allerdings in den Sternen.
Top die Wette gilt
- ne Kiste Bier
- nen Zentner Tabak
- ne Karre Senf
jenes funtkioniert nicht!
Rückwirkend können im Rahmen des SGB I selbstverständlich Leistungen erbracht werden, allerdings nur dann, wenn explizit die Voraussetzungen vorliegen. Und die einschlägige Voraussetzung ist hier, dass die freiw. Kv. beseitigt wird.
Ich für meinen Teil gebe es jetzt auf, hier weiter zu diskutieren.
Crosefire kann sich ja einen Fachanwalt nehmen und die Klamotte durchziehen. Wer die Kosten dafür trägt, steht dann allerdings in den Sternen.
Zum Abschluss mal ein Auszug aus den mir vorliegenden Kommentierungen (SGB Haufe)
Ausgeschlossen ist die Familienversicherung auch bei einer eigenen freiwilligen Mitgliedschaft. Diese kann nach Maßgabe der §§ 9, 188 begründet werden, auch wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen würden. Eine freiwillige Mitgliedschaft endet nicht allein deswegen, weil die Voraussetzungen für die Familienversicherung eintreten. Um die beitragsfreie Familienversicherung durchführen lassen zu können, muss daher die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft unter Beachtung der Fristen des § 175 Abs. 4 Satz 2 erfolgen. In diesen Fällen gilt nach § 175 Abs. 4 Satz 6 nicht die Bindungsfrist von 18 Monaten an die gewählte Krankenkasse und es bedarf zur Wirksamkeit der Kündigung keines Nachweises der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Die Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 kann für den Fall einer Familienversicherung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung verkürzt werden (vgl. § 191 Nr. 3 und Komm. dort).
Rz. 31
Ist zweifelhaft, ob eine Familienversicherung bei einer Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht, dürfte eine Kündigungserklärung unter dem Vorbehalt des Bestehens einer Familienversicherung als Rechtsbedingung zulässig sein, obwohl ansonsten eine Kündigung bedingungsfeindlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91, NZS 1994 S. 21).
Na ja, Dich überzeugt vermutlich noch nicht einmal eine BSG-Entscheidung, welches sich vor 16 Jahren schon damit beschäftigt hat.
Ich muss Dir ehrlich posten, dass ich jetzt richtig grinse!
Ausgeschlossen ist die Familienversicherung auch bei einer eigenen freiwilligen Mitgliedschaft. Diese kann nach Maßgabe der §§ 9, 188 begründet werden, auch wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen würden. Eine freiwillige Mitgliedschaft endet nicht allein deswegen, weil die Voraussetzungen für die Familienversicherung eintreten. Um die beitragsfreie Familienversicherung durchführen lassen zu können, muss daher die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft unter Beachtung der Fristen des § 175 Abs. 4 Satz 2 erfolgen. In diesen Fällen gilt nach § 175 Abs. 4 Satz 6 nicht die Bindungsfrist von 18 Monaten an die gewählte Krankenkasse und es bedarf zur Wirksamkeit der Kündigung keines Nachweises der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Die Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 kann für den Fall einer Familienversicherung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung verkürzt werden (vgl. § 191 Nr. 3 und Komm. dort).
Rz. 31
Ist zweifelhaft, ob eine Familienversicherung bei einer Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht, dürfte eine Kündigungserklärung unter dem Vorbehalt des Bestehens einer Familienversicherung als Rechtsbedingung zulässig sein, obwohl ansonsten eine Kündigung bedingungsfeindlich ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91, NZS 1994 S. 21).
Na ja, Dich überzeugt vermutlich noch nicht einmal eine BSG-Entscheidung, welches sich vor 16 Jahren schon damit beschäftigt hat.
Ich muss Dir ehrlich posten, dass ich jetzt richtig grinse!
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo,
ich gebe hier beiden recht !!
Wenn ich als Kasse des freiwillig Versicherten feststelle dass dieser bei einem Mitglied von mir Familienhilfeanspruch rückwirkend hätte, dann
lass ich den auch rückwirkend aus der´eigenen (freiwilligen) Mitgliedschaft
raus und nehme ihn in die Fahi. Die angefallenen Leistungen buche ich um. Das nenne ich Kundenservice und Kundenbindung.
Wenn dagegen der Fahi-Anspruch rückweirkend bei einer anderen kasse dem Grunde nach besteht, dann lasse ich den Betreffenden zum nächsten Monatsletzten aus der Kasse raus.
So würde ich das machen wenn ich es zu entscheiden hätte.
Gruß
Czauderna
ich gebe hier beiden recht !!
Wenn ich als Kasse des freiwillig Versicherten feststelle dass dieser bei einem Mitglied von mir Familienhilfeanspruch rückwirkend hätte, dann
lass ich den auch rückwirkend aus der´eigenen (freiwilligen) Mitgliedschaft
raus und nehme ihn in die Fahi. Die angefallenen Leistungen buche ich um. Das nenne ich Kundenservice und Kundenbindung.
Wenn dagegen der Fahi-Anspruch rückweirkend bei einer anderen kasse dem Grunde nach besteht, dann lasse ich den Betreffenden zum nächsten Monatsletzten aus der Kasse raus.
So würde ich das machen wenn ich es zu entscheiden hätte.
Gruß
Czauderna
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- Postrank7
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Jooh Günter
Jenes ist ja auch völlig in Ordnung.
Und genau so einen Fall haben wir hier. Es ist offensichtlich die BARMER und die TK im Spiel.
Und wenn man nach dem Wortlaut des Gesetzes geht, dann kommt der Poster hier rückwirkend aus der freiw. Kv. nicht raus. Da hilft auch nicht Kundenservice bzw. Kundenbindung als Argument, wenn die BARMER es nicht macht, kann man von Pontius bis Pilatus rennen.
Was man vielleicht versuchen könnte ist, wenn bei der BARMER keine Leistungen im diesem Jahr in Anspruch genommen wurden, ob vielleicht doch eine rückwirkende Beseitigung der freiw. Kv. möglich ist. Evtl. eine analoge Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB IV hinweisen!
Die angefallenen Leistungen buche ich um. Das nenne ich Kundenservice und Kundenbindung.
Jenes ist ja auch völlig in Ordnung.
Wenn dagegen der Fahi-Anspruch rückweirkend bei einer anderen kasse dem Grunde nach besteht, dann lasse ich den Betreffenden zum nächsten Monatsletzten aus der Kasse raus
Und genau so einen Fall haben wir hier. Es ist offensichtlich die BARMER und die TK im Spiel.
Und wenn man nach dem Wortlaut des Gesetzes geht, dann kommt der Poster hier rückwirkend aus der freiw. Kv. nicht raus. Da hilft auch nicht Kundenservice bzw. Kundenbindung als Argument, wenn die BARMER es nicht macht, kann man von Pontius bis Pilatus rennen.
Was man vielleicht versuchen könnte ist, wenn bei der BARMER keine Leistungen im diesem Jahr in Anspruch genommen wurden, ob vielleicht doch eine rückwirkende Beseitigung der freiw. Kv. möglich ist. Evtl. eine analoge Anwendung von § 26 Abs. 2 SGB IV hinweisen!
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