Ich habe fristgemäß den bei Wechel von ALG II zu Grundsicherung notwendigen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung gestellt.
Dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung meine Betreute war in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden nicht mindesten 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate krankenversichert. Zeiten in denen zu Unrecht ALG II bezogen wurde (weil fiktiv erwerbsunfähig) wurden nicht berücksichtigt.
Und genau dort liegt der Hase im Pfeffer.
Die Entscheidung der Kasse ist nämlich falsch.
Das BSG hat im Sommer 2008 über mehrere diesbezügliche Verfahren entschieden.
Ergebnis, zu Unrecht gewährtes ALG II liegt nur dann vor, wenn das ALG II auch per Bescheid unter den Voraussetzugen der §§ 45/48 in Verbindung mit § 50 SGB X zurückgefordert wurde.
Gretchenfrage, hat die ARGE damals einen Rückforderungsbescheid gegenüber der Betreuten erlassen? Vermutlich nein, bzw. mit Sicherheit nicht, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die ARGE hat nur für die Zunkunft die Leistungen eingestellt.
Somit handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um rechtmässiges ALG II (auch wenn sie nicht erwerbsfähig war) und die Zeiten sind für die freiw. Kv. zu berücksichtigen.
Wenn dann min. 12 Monate ALG II bezogen wird, dann sollte es mit einer freiw. Kv. funtzen.
Nun gut, Du hast jetzt einen Ablehnungsbescheid.
Hier musst Du jetzt gem. § 44 SGB X einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides stellen, da das Recht nicht richtig angewandt wurde.
Und schwups, ist die Betreute drinne und natürlich rückwirkend.
Was mich wundert, warum hat das Sozialamt damals nicht reagiert?