keine Krankenversicherung!

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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undnun
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Beitragvon undnun » 26.01.2010, 18:48

Guten Abend Rossi,

auch Ihnen ein "Dankeschön" sende.

Wenn die Kasse selber noch nicht einmal nachhakt, ob er in die Kralle reinkommt, dann kann man von dem Kunden nicht den vollen Beitrag nehmen. Hier ist nach meiner bescheidenen Ansicht definitiv eine Ermäßigung angesagt. Würde ich auf jeden Fall mit dieser Argumentation probieren.


Ich werde es versuchen.Rechne mir keine große Chancen aus.
Zudem spreche ich keine § Sprache.
Wären Sie Rossi, mir behilflich oder sonst wer ?

Mfg

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 26.01.2010, 21:31

Hallo Rossi,
schon klar, unterstellen wir der betreffenden Kasse mal dass sie tatsächlich nicht den Vedrsicherten über das Ende der Mitgliedschaft informiert hat, dann bleibt immer noch die "naivität" des Betroffenen übrig, der sich nicht wundert, dass er ohne Leistungen von irgendwoher bezieht, trotzdem annimmt, dass er krankenversichert ist.
Was macht Ihr denn wenn Ihr Eure Leistungen einstellt - ist es bei Euch sichergestellt dass Ihr 100% euren dann ehemaligen Kunden eine entsprechende Auskunft oder Beratung angedeihen lasst.
Ich meine, wenn es bei uns systemtechnisch so gesteuert ist dass die Mitglieder informiert werden, dann muss ich das auch bei anderen Kassen unterstellen.
Das dann Jahre später argumentiert wird, man sei nicht informiert worden, das ist schon bemerkenswert.
Dies schreibe ich ausdrücklich allgemein gesehen und nicht auf den Frager hier bezogen.
Gruß
Czauderna

Dipling
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Beitragvon Dipling » 26.01.2010, 21:55

So naiv war der TE auch nicht - er nahm ja an, er sei nicht mehr versichert. Ein Versäumnis seitens der KK ist wohl unstrittig.

Aus dem Schreiben des BMG vom 17.07.2008
"..Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt..."

Außerdem aus dem gleichen Schreiben:
"Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden."

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.01.2010, 21:58

Ich denke, auch nach 2 1/2 Jahre des GKV - WSG ist noch nicht allen Kunden bekannt, dass sie von der Kralle erwischt worden sind. Solche Fälle haben wir hier im Forum noch laufend.

Meines Erachtens gehört es zu der Beratungspflicht der Kassen, die Kunden über die Beendigung der Mitgliedschaft zu informieren und insbesondere gemeinsam mit den Kunden eine weitere Versicherungsmöglichkeit zu erörtern. Dieses wird den Kassen ja schon mehrfach um die Ohren gehauen. In meinem Bereich ist es sogar die gefestigte LSG-Rechtsprechung.

Kann mich noch gut vor ein paar Jahren erinnern, als wir die Verfahren vorm SG noch durchgefochten haben. Ein Richter hat ne Kasse mal gefragt, hören sie mal, wie oft wollen wir uns hier noch vor Gericht sehen, weil sie ihrem Beratungsauftrag nicht nachgekommen sind?

Ich wiederhole mich, im Sozialleistungsbereich gibt es ein besonderes Schutzbedürfnis der Betroffenen. Sie haben einen Anspruch auf Beratung und Auflkärung. Wir sind hier nicht im Steuerrecht; dort arbeitet man mit der Publizitätswirkung von Gesetzen.

Von daher hat die Kasse den Kunden über die Beendigung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Ferner hat die Kasse über Möglichkeiten des Fortbestehens der Versicherung zu informieren. Wenn in diesem Hinweisschreiben auch noch explizit auf die volle Nachzahlungspflicht im Falle einer Kralle hingewiesen wird, dann hat die Kasse ihren Beratungsauftrag erfüllt. Denn in dieser Konstellation, weiss er doch genau, was kommen kann.

Wird diese Aufklärung und Beratung unterlassen, kann man den Kunden nicht vorwerfen, dass er die verspätete Anzeige selber verschuldet hat. Er hat es ja nicht schwarz auf weiss gehabt.

So versteht der Rossi seinen Beratungs- und Aufklärungsauftrag.

Ich weiss aber, die Kassen werden die Fälle noch bis zum BSG peitschen und auf die Publizitätswirkung des Gesetzes herumreiten. Sie werden sich dann genauso die Abfuhr einholen, wie vor 6 Jahren die Agentur für Arbeit.

Es gibt jetzt eine einzige Entscheidung im Schnellverfahren bezüglich der Ermäßigung von § 186 Abs. 11 SGB V. Da hat man doch schon die BSG - Entscheidungen bezüglich der Publizitätswirkung in den Ring geworfen. Es sei fragwürdig ..... etc.! Leider hat man das Schnellverfahren aufgrund anderer Formaltiäten abgemeiert; aber es kommt noch das Hauptverfahren.

@undnun
Wir sind hier leider nur ein Forum und dürfen keine Rechtsberatung bzw. Unterstützung anbieten. Dafür gibt es Fachanwälte im Bereich des Sozialrechts.

undnun
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Beitragvon undnun » 27.01.2010, 06:36

@ Rossi

Sie haben mir schon sehr weitergeholfen.THX!!


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