Ehem. Soldat in die GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank1
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- Registriert: 18.03.2011, 21:52
über die Feuerwehr bekomme ich keinerlei Vergütung. Die Übergangsgebührnisse der BW betragen in der gesamten Zeit der Ausbildung 90% des letzten Bruttos. Die Ausbildung beginnt am 01.04., meine BW-Dienstzeit endet jedoch erst am 30.06.11, so dass ich mich ab 01.07.11 selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern muss.
Ich werde dort als "externer Bewerber" eingestellt (18 Monate beginnend ab 01.04.11). Meine Urkunde zum Beamten (auf Brandmeister zur Anstellung) erhalte ich erst nach der Ausbildung (also zum 01.11.12).
Meine GKV hat mir gesagt, dass ich "meine Arbeitskraft" dem öffentlichen Dienst zur Verfügung stelle und dort auch "weisungsgebunden" bin, somit sagt die GKV "sozialversicherungsfrei, da dem Grunde nach Beamter". Eine §5 Abs.1 Nr13 SGB V Versicherungspflicht würde wegen dieser "absoluten KV-Freiheit" nicht greifen. Stände in irgendeinem Rundschreiben, welches 2008 modifiziert wurde (GKV-OrgWG, eine fehlende Restkostenabsicherungs führe demnach nicht mehr zur soz.pflicht nach §5 Abs.1 Nr13).
Ich werde dort als "externer Bewerber" eingestellt (18 Monate beginnend ab 01.04.11). Meine Urkunde zum Beamten (auf Brandmeister zur Anstellung) erhalte ich erst nach der Ausbildung (also zum 01.11.12).
Meine GKV hat mir gesagt, dass ich "meine Arbeitskraft" dem öffentlichen Dienst zur Verfügung stelle und dort auch "weisungsgebunden" bin, somit sagt die GKV "sozialversicherungsfrei, da dem Grunde nach Beamter". Eine §5 Abs.1 Nr13 SGB V Versicherungspflicht würde wegen dieser "absoluten KV-Freiheit" nicht greifen. Stände in irgendeinem Rundschreiben, welches 2008 modifiziert wurde (GKV-OrgWG, eine fehlende Restkostenabsicherungs führe demnach nicht mehr zur soz.pflicht nach §5 Abs.1 Nr13).
die Aussage der GKV über die absolute Krankenversicherungsfreiheit ist RICHTIG. Beamte sind KV-FREI.
Wo hattest Du denn in den Jahren der Zeitsoldatentätigkeit Deine
Pflegeversicherung und evt. auch eine Anwartschaft für die Krankenversicherung.
a) gesetzlich pflegeversichert ohne Anwartschaft zur Krankenversicherung (KV)
b) gesetzlich pflegeversicherung mit Anwartschaft KV
c) privat pflegeversichert mit Anwartschaft KV
d) privat pflegeversichert ohne Anwartschaft KV
(wobei ich nicht sicher bin, ob es für Zeitsoldaten eine private Pflegeversicherung ohne Anwartschaft KV überhaupt gibt)
Wo hattest Du denn in den Jahren der Zeitsoldatentätigkeit Deine
Pflegeversicherung und evt. auch eine Anwartschaft für die Krankenversicherung.
a) gesetzlich pflegeversichert ohne Anwartschaft zur Krankenversicherung (KV)
b) gesetzlich pflegeversicherung mit Anwartschaft KV
c) privat pflegeversichert mit Anwartschaft KV
d) privat pflegeversichert ohne Anwartschaft KV
(wobei ich nicht sicher bin, ob es für Zeitsoldaten eine private Pflegeversicherung ohne Anwartschaft KV überhaupt gibt)
die Aussage der GKV über die absolute Krankenversicherungsfreiheit ist RICHTIG. Beamte sind KV-FREI.
Wo hattest Du denn in den Jahren der Zeitsoldatentätigkeit Deine
Pflegeversicherung und evt. auch eine Anwartschaft für die Krankenversicherung.
a) gesetzlich pflegeversichert ohne Anwartschaft zur Krankenversicherung (KV)
b) gesetzlich pflegeversicherung mit Anwartschaft KV
c) privat pflegeversichert mit Anwartschaft KV
d) privat pflegeversichert ohne Anwartschaft KV
(wobei ich nicht sicher bin, ob es für Zeitsoldaten eine private Pflegeversicherung ohne Anwartschaft KV überhaupt gibt)
Wo hattest Du denn in den Jahren der Zeitsoldatentätigkeit Deine
Pflegeversicherung und evt. auch eine Anwartschaft für die Krankenversicherung.
a) gesetzlich pflegeversichert ohne Anwartschaft zur Krankenversicherung (KV)
b) gesetzlich pflegeversicherung mit Anwartschaft KV
c) privat pflegeversichert mit Anwartschaft KV
d) privat pflegeversichert ohne Anwartschaft KV
(wobei ich nicht sicher bin, ob es für Zeitsoldaten eine private Pflegeversicherung ohne Anwartschaft KV überhaupt gibt)
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- Postrank1
- Beiträge: 8
- Registriert: 18.03.2011, 21:52
die Pflegeversicherungsbeiträge habe ich bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeführt. Eine Anwartschaft habe ich nirgendswo damals (=Juli 1999) abgeschlossen. Vor der BW war ich über meine Eltern in dieser Familienversicherung bei der Gesetzlichen Kasse. Also mit der PKV habe ich nie Kontakt gehabt.
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- Postrank1
- Beiträge: 8
- Registriert: 18.03.2011, 21:52
Hm, Heinrich, warum ist die Aussage der Kasse richtig?
Wir waren uns einig, als Bezieher von Übergangsgebührnisse gehört der Poster nicht zu dem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Also kann aus diesem Tatbestand der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit nicht abgeleitet werden.
Und als Beamtenanwärter bei der Feuerwehr gilt er - meines Erachtens - auch nicht. Er hat ja noch nicht einmal eine Ernennungsurkunfe.
Ferner muss dies doch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V voraussetzen, dass er als Feuerwehrbeamtenanwärter ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und einen Beihilfeanspruch hat. Dies ist doch auch nicht erfüllt.
Wo ist derzeit mein Gedankenfehler?
Er landet in der Kralle, nach meiner bescheidenen Kenntnis!
Wir waren uns einig, als Bezieher von Übergangsgebührnisse gehört der Poster nicht zu dem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Also kann aus diesem Tatbestand der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit nicht abgeleitet werden.
Und als Beamtenanwärter bei der Feuerwehr gilt er - meines Erachtens - auch nicht. Er hat ja noch nicht einmal eine Ernennungsurkunfe.
Ferner muss dies doch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V voraussetzen, dass er als Feuerwehrbeamtenanwärter ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und einen Beihilfeanspruch hat. Dies ist doch auch nicht erfüllt.
Wo ist derzeit mein Gedankenfehler?
Er landet in der Kralle, nach meiner bescheidenen Kenntnis!
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.beamten-online.de/beamte/feu ... eamte/2086
Naja wenn ich das so lese denn ist er Beamter
Naja wenn ich das so lese denn ist er Beamter
die Zeit der Übergangsgebührnisse, in den man nicht mehr Zeitsoldat ist, führen nicht zur absoluten Versicherungsfreiheit. Dies ist klar.
Meine Aussage (absolute KV-Freiheit) sollte eigentlich nur die Zeit der neuen Beamtentätigkeit betreffen. Denn für einen Beamten gilt diese absolute Freiheit.
Zu schnell gelesen hatte ich allerdings die Texte.
Jetzt beim genaueren Lesen und dem Hinweis von Rossi, sehe ich erst, dass der Beamtenstatus erst n a c h der Ausbildung beginnt. Vorher besteht der Status "Beamter" ja noch nicht.
FAZIT: ab 01.07.2011 besteht ein Recht (sogar Pflicht) in der gesetzlichen Versicherung versichert zu sein. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn man sich privat versichert. Diese Möglichkeit besteht ja auch schon ab 01.07.2011. Soweit ich weiß, hat man da ja auch noch Beihilfeansprüche.
Da 99,999999999999999 % der Beamten nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind, da hat mich dies einfach zu schnell lesen lassen und eine falsche Antowrt geben lassen.
Sorry falsch ich für Verwirrung gestiftet habe.
ALSO nochmals:
Vers.Pflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V vom 01.07.2011 bis 30.11.2012
in der GKV. Möglichkeit in die PKV besteht.
Wenn die am 01.07.2011 beginnende GKV Vers.Pfl. am 30.11.2012 endet (wegen Beamtenstatus ab 01.12.2012 und der erst dann beginnenden absoluten Vers.Freiheit) dann besteht ab 01.12.2012 die Möglichkeit der FREIWILLIGEN Versicherung in der GKV beizutreten.
Dieses Recht besteht, wenn man zuletzt durchgehend 12 Monate in der GKV versichert war und der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem 30.11.2012 stellt.
Natürlich besteht dann auch ab 01.12.2012 die Möglichkeit der PKV. Ich meine aber, dass man diesen Schritt in der PKV schon jetzt am 01.07.2011 überlegen sollten (eben wegen der 99,999999 %).
Aber wie gesagt: GKV ist möglich.
Meine Aussage (absolute KV-Freiheit) sollte eigentlich nur die Zeit der neuen Beamtentätigkeit betreffen. Denn für einen Beamten gilt diese absolute Freiheit.
Zu schnell gelesen hatte ich allerdings die Texte.
Jetzt beim genaueren Lesen und dem Hinweis von Rossi, sehe ich erst, dass der Beamtenstatus erst n a c h der Ausbildung beginnt. Vorher besteht der Status "Beamter" ja noch nicht.
FAZIT: ab 01.07.2011 besteht ein Recht (sogar Pflicht) in der gesetzlichen Versicherung versichert zu sein. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Diese Pflicht besteht nicht, wenn man sich privat versichert. Diese Möglichkeit besteht ja auch schon ab 01.07.2011. Soweit ich weiß, hat man da ja auch noch Beihilfeansprüche.
Da 99,999999999999999 % der Beamten nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind, da hat mich dies einfach zu schnell lesen lassen und eine falsche Antowrt geben lassen.
Sorry falsch ich für Verwirrung gestiftet habe.
ALSO nochmals:
Vers.Pflicht nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V vom 01.07.2011 bis 30.11.2012
in der GKV. Möglichkeit in die PKV besteht.
Wenn die am 01.07.2011 beginnende GKV Vers.Pfl. am 30.11.2012 endet (wegen Beamtenstatus ab 01.12.2012 und der erst dann beginnenden absoluten Vers.Freiheit) dann besteht ab 01.12.2012 die Möglichkeit der FREIWILLIGEN Versicherung in der GKV beizutreten.
Dieses Recht besteht, wenn man zuletzt durchgehend 12 Monate in der GKV versichert war und der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem 30.11.2012 stellt.
Natürlich besteht dann auch ab 01.12.2012 die Möglichkeit der PKV. Ich meine aber, dass man diesen Schritt in der PKV schon jetzt am 01.07.2011 überlegen sollten (eben wegen der 99,999999 %).
Aber wie gesagt: GKV ist möglich.
Jooh, Heinrich, vielen Dank. Sehe ich definitiv auch so. Dort geht kein Weg dran vorbei.
Der Link von vergil bringt auch die Erleuchtung und führt definitiv nicht dazu, dass der Poster von der absoluten Versicherungsfreiheit im Sinne von § 6 Abs. 3a SGB V erwischt wird. Ich glaube, vergil hat dort viel zu schnell gelesen und nicht auf die Feinheiten geachtet.
Zitat:
Nach erfolgreichem Abschluß des Eignungstestes und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung erfolgt die Einstellung des/der Bewerber/in als Beamtin/Beamter auf Probe im Dienstgrad eines/r Brandmeister/in zur Anstellung.
Und genau jenes erfolgt bei dem Poster nämlich nicht. Er ist kein Beamter auf Probe. Dies wird erst in 2012 erfolgen.
Der Link von vergil bringt auch die Erleuchtung und führt definitiv nicht dazu, dass der Poster von der absoluten Versicherungsfreiheit im Sinne von § 6 Abs. 3a SGB V erwischt wird. Ich glaube, vergil hat dort viel zu schnell gelesen und nicht auf die Feinheiten geachtet.
Zitat:
Nach erfolgreichem Abschluß des Eignungstestes und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung erfolgt die Einstellung des/der Bewerber/in als Beamtin/Beamter auf Probe im Dienstgrad eines/r Brandmeister/in zur Anstellung.
Und genau jenes erfolgt bei dem Poster nämlich nicht. Er ist kein Beamter auf Probe. Dies wird erst in 2012 erfolgen.
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- Postrank1
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- Registriert: 18.03.2011, 21:52
vielen Dank für eure Antworten, das hilft mir weiter!! Aufgrund von einer Vorerkrankung tut sich die PKV etwas schwer und will mich nur in dem Basistrarif versichern. Da dieser teurer bzw. gleich hoch ist, wie der der GKV (Höchsttarif), macht es für mich meines Erachtens mehr Siinn, mich in der GKV zu vers.. Hier werde ich ja nach dem Einkommen eingestuft. Nach euren Antworten, kann mich die GKV doch nicht ablehnen, oder? Ich muss da morgen nochmal mit den ganzen Gesetzestexten vorsprechen, bald hab ich mehr Ahnung, als die selbst 

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