2-einhalb Jahre keine Krankenversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Anonym_Berlin
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Beitragvon Anonym_Berlin » 12.03.2011, 17:34

Super, vielen Dank.
Ich werde berichten, was bei der Sache rausgekommen ist und / oder welch neue "Herausforderungen" es zu bewältigen gilt.

Nochmal herzlichen Dank

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 12.03.2011, 17:36


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Beitragvon Vergil09owl » 12.03.2011, 17:41

So das müßte denn helfen bei der Deutschen BKK

http://www.bundesversicherungsamt.de/cl ... B_2008.pdf

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.03.2011, 23:38

Die Fälle habe ich natürlich Tag für Tag in der Praxis.

Mein Tipp, Anmeldung durch das Jobcenter bei der Kasse, wo er zuletzt 2008 versichert war.

Dann erst einmal in aller Ruhe und Gelassenheit abwarten, was die Kasse macht.

Denn die Kasse kann die Mitgliedschaft nur explizit nach § 5 Abs. 5a SGB V ablehnen, sonst nämlich nicht. Und genau diese Voraussetzungen liegen vermutlich nicht vor.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Ablehnung durch die Kasse:

1. Alternative
Eine Ablehnung ist korrekt, wenn 1 Tag vor dem Leistungsbeginn des ALG II-Bezuges eine priv. Kv. bestanden hat. Gretchenfrage, war er privat versichert? Nein, also ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

2. Alternative
Eine Ablehnung ist korrekt, wenn 1 Tag vor dem Leistungsbeginn der Antragsteller nicht versichert war. Dies ist hier offensichtlich wohl der Fall. Aber weitere Voraussetzung für die Ablehnung ist dann, dass der Kunde selbständig oder gar Beamter war.

Der Bruder war weder selbständig noch Beamter.

Somit ist weder die 1. noch die 2. Alternative erfüllt und der Bruder landet wieder in der GKV, von einer Nachzahlungspflicht lese ich nix in § 5 Abs. 5a SGB V. Ferner lese ich in § 5 Abs. 5a SGB V auch nix, dass eine Mitgliedschaft abgelehnt werden kann, wenn man vorher die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht angezeigt hat.

Das ist das materielle Recht.

Alle weiteren innovativen und creativen Ansätze der Kasse mit Nachzahlungen sind super!

Ich komme an dieser Stelle immer wieder mit dem Entwurf des neuen Gemeinsamen Rundschreiben für die ALG II-Empfänger um die Ecke.

Hier steht klipp und klar drinne, dass die Kunden aufzunehmen sind. Ein göttliches Lob an die Herrschaften des Spitzbubenverbandes. Eine Weisung, die sehr praxisnah und kundenfreundlich ist.

Gretchenfrage ist natürlich, wie lange es noch dauert, bis dies Rundschreiben endlich veröffentlicht wird, damit dies Theater endlich zu Ende ist.

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Beitragvon Vergil09owl » 13.03.2011, 08:55

Also im BKK Bereich ist bisher nur eine neue Arbeitshilfe zu dem Thema veröffentlich worden. Aber nur eine Arbeitshilfe.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 13.03.2011, 11:24

Hallo Rossi,

da kann ich dir wieder einmal zustimmen - es wird wirklich Zeit dass dieses Rundschreiben endlich offiziell wird, dann sind solche Sache kein Thema mehr.

Für mich bleibt aber, unabhängig von diesem Fall, trotzdem die Frage, wie es dem Rechtsverständnis eines Menschen entsprechen soll, dass die einen bisher Unversicherten, die sich bei ihrer alten Kasse seinrzeit gemeldet haben uns seitdem mehr oder weniger die entsprechenden Beiträge nachzahlen, während andere, die, egal, aus welchen Gründen (meist ist es Unwissenheit, Desinteresse und fehlende finazielle Grundlage) einfach die Sache "aussitzen" und wenn es garnicht mehr geht sich um eine Krankenversicherung bemühen- und genau diejenigen sollen, was die Nachzahlung bzw. Nachversicherungspflicht angeht ungeschoren davonkommen ??
Tut mir, leid, aber das werde ich nie kapieren.
Das Rundschreiben, so gut es auch sein wird, beantwortet eigentlich nur die Frage der aktuellen versicherung, klärt aber nicht die zurückliegenden Zeiträume.
Gruss
Czauderna
der aktuellen Versicherung

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.03.2011, 13:04

Na ja,

Das Rundschreiben, so gut es auch sein wird, beantwortet eigentlich nur die Frage der aktuellen versicherung, klärt aber nicht die zurückliegenden Zeiträume


Völlig richtig. Aber der Bruder will doch erst einmal wieder versichert sein und von der Kasse keine weiteren Steine in den Weg gelegt bekommen.

Das Rundschreiben sagt mir auch ziemlich eindeutig, solange der Kunde bei der rückwirkende Eintragung der Kralle nicht mitwirkt, hält sich die Kasse zurück.

Sorry, Günter, jenes hängt meines Erachtens nur damit zusammen, dass die Kassen bei der Nachzahlungspflicht immer noch die Hardcorenummer fahren. Ein Erlass oder eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge spielt noch immer ein Schattendasein. Solange dies noch ein Schattendasein führt, sollte man auf dies Rundschreiben verweisen und den Anzeigebogen nicht einreichen.

Damit haben die Kunden derzeit natürlich auch eine Verischerungslücke, die bei der späteren KVdR natürlich schädlich ist. Weil dort wird man dann rausgekikt!

Aber auch hier habe ich mir schon einen taktischen Feldzug ausgedacht. Die Versicherungspflicht ensteht hier kraft Gesetz ab dem Tag, wo er nicht versichert war. Es fehlt derzeit an dem Anzeigebogen und den erforderlichen Informationen bzw. Indizien.

Ich würde diesen Anzeigenbogen nach Ablauf der Verjährungsfristen des nachzuzahlenden Beitragsanspruches (§ 25 Abs. 1 SGB IV) einreichen. Denn ein Beitragsanspruch verjährt nach dem Fälligkeitsprinzip des Beitrages (lfd. Jahr zzgl. 4 Jahre). Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Entstehungsprinzip § 22 SGB IV, sobald die Voraussetzungen gesetzlich vorliegen. Die Voraussetzungen liegen rückwirkend vor. Dann schließt man einfach - nach Ablauf der Verjährungsfristen des Beitragsanspruches - den Versicherungsverlauf und alles ist wieder gut. Der Nachzahlungsanspruch der Beiträge ist nämlich verjährt, eine Versicherung hat jedoch bestanden.

Bitte jetzt nicht böse sein, aber solange wie mit einer Kanone auf solchen Spatzen geschossen wird, muss man die Kassen mit den eigenen Waffen schlagen.

So würde ich es bei der derzeitigen Lage machen, bzw. empfehle es so! Dass es von den Kassen vermutlich natürlich anders gesehen wird, ist mir jetzt schon klar.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 13.03.2011, 15:12

Rossi hat geschrieben:Na ja,

Das Rundschreiben, so gut es auch sein wird, beantwortet eigentlich nur die Frage der aktuellen versicherung, klärt aber nicht die zurückliegenden Zeiträume


Völlig richtig. Aber der Bruder will doch erst einmal wieder versichert sein und von der Kasse keine weiteren Steine in den Weg gelegt bekommen.

Das Rundschreiben sagt mir auch ziemlich eindeutig, solange der Kunde bei der rückwirkende Eintragung der Kralle nicht mitwirkt, hält sich die Kasse zurück.

Sorry, Günter, jenes hängt meines Erachtens nur damit zusammen, dass die Kassen bei der Nachzahlungspflicht immer noch die Hardcorenummer fahren. Ein Erlass oder eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge spielt noch immer ein Schattendasein. Solange dies noch ein Schattendasein führt, sollte man auf dies Rundschreiben verweisen und den Anzeigebogen nicht einreichen.

Damit haben die Kunden derzeit natürlich auch eine Verischerungslücke, die bei der späteren KVdR natürlich schädlich ist. Weil dort wird man dann rausgekikt!

Aber auch hier habe ich mir schon einen taktischen Feldzug ausgedacht. Die Versicherungspflicht ensteht hier kraft Gesetz ab dem Tag, wo er nicht versichert war. Es fehlt derzeit an dem Anzeigebogen und den erforderlichen Informationen bzw. Indizien.

Ich würde diesen Anzeigenbogen nach Ablauf der Verjährungsfristen des nachzuzahlenden Beitragsanspruches (§ 25 Abs. 1 SGB IV) einreichen. Denn ein Beitragsanspruch verjährt nach dem Fälligkeitsprinzip des Beitrages (lfd. Jahr zzgl. 4 Jahre). Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Entstehungsprinzip § 22 SGB IV, sobald die Voraussetzungen gesetzlich vorliegen. Die Voraussetzungen liegen rückwirkend vor. Dann schließt man einfach - nach Ablauf der Verjährungsfristen des Beitragsanspruches - den Versicherungsverlauf und alles ist wieder gut. Der Nachzahlungsanspruch der Beiträge ist nämlich verjährt, eine Versicherung hat jedoch bestanden.

Bitte jetzt nicht böse sein, aber solange wie mit einer Kanone auf solchen Spatzen geschossen wird, muss man die Kassen mit den eigenen Waffen schlagen.

So würde ich es bei der derzeitigen Lage machen, bzw. empfehle es so! Dass es von den Kassen vermutlich natürlich anders gesehen wird, ist mir jetzt schon klar.
.

Hallo,
dazu einei Bemerkung -- warum die Kassen sich mit Minderung oder gar Erlass so schwertun, das kann ich nur vermuten - ich denke dass die Möglichkeiten des Erlasses oder der Minderung seitens des gesetzgerbs nicht klar formuliert wurden -so weit ich das damals verfolgt havbe war es doch Ulla Schmidt, die sich, nachdem die ersten "Kinder in de Brunnen gefallen waren" doch hingestellt uns den Kassen "Kulanz" angeraten ohne allerdings zu sagen wo im Gesetz für den Normalfall die rechtliche Grundlage dafür zu finden ist. Kulanz heisst auch dass hier einfach auf Beitragseinnahmen zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu verzichten ohne wissen zu können ob das die Versichertgemeinschaft überhaupt will - sicher ennst du auch bei dir den Begriss Kulanz und den Umgang damit.
Ich für mich hätte zumindest für Zeitraäume ab dem 01.01.2009 keine Bedenken mehr auf Beitragsanchforderungen zu verzichten weil ab diesem Zeitpunkt ohnehin die einzelne Kasse davon direkt keinen Vor- oder Nachteil mehr hat -geht doch alles in den Fond.
Wenn ich dir auch in der Sache recht gebe, trotzdem liegt hier eine extreme Ungleichbehandlung zwischen denen die zahlen und denen die noch kommen werden vor - quasi eine "Amnesti" - konsequenterweise muessten
dann nachträglich alle "Schulden" aus der Nachversicherung gelöscht werden und die Beiträge, die bis jetzt gezahlt wurden, zurückgezahlt werden - dann hätten wir Gerechtigkeit auf diesem Sektor, oder eben die "Zwangsversicherung" ohne wenn und aber.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Anonym_Berlin » 13.03.2011, 15:50

Ich gebe sowohl Czauderna als auch Rossi völlig Recht.
Natürlich ist es der Wunsch wieder in duie GKV aufgenommen zu werden, aber das Thema Nachzahlung bisheriger beiträge ist mindestens ebenso wichtig. Diese Summe ist sehr hoch und derzeit nicht aufzutreiben.
Und es ait auch völlig klar,dass Bruderherz durch seine "Faulheit, Unwissenheit und Scheiss Egal Einstellung" einen nicht unwesentlichen Teil an der momentanen Situation beigetragen hat. Aber das ist hier nicht das thema. Wir werden demnach zur Arge flitzen und jene Kasse als Leistrungsträger angeben, die bis Juli 2008 seine GKV war. Im Anschluss heisst es abwarten, wie Rossi so schön sagte.
Klar ist auch, dass man zunächst versucht die Kunden einzuschüchtern und aufgelaufenen Beiträge einzukassieren. Das ist sämtlichen anderen Branchen Gang und Gebe. Man profitiert von der Unwissenheit der Kunden.
Sollte hier dieser sogenannte Anzeigenbogen relevant sein, so sollen wir diesen nicht ausfüllen und einschicken, wenn ich das richtig rausgelesen habe...? Dies würde ja erklären, dass man bereit ist die aufgelaufenen Beiträge nachzuzahlen.

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Beitragvon Rossi » 13.03.2011, 21:36

Hast Du richtig verstanden

Sollte hier dieser sogenannte Anzeigenbogen relevant sein, so sollen wir diesen nicht ausfüllen und einschicken, wenn ich das richtig rausgelesen habe...?


So sieht es derzeit in der Praxis der Kassen aus. Etwas anderes gilt nur, wenn damals die Kasse Leistungen erbringen musste. Dann wird die Kasse weiter recherchieren.

Klar ist auch, dass man zunächst versucht die Kunden einzuschüchtern und aufgelaufenen Beiträge einzukassieren


Du sprichst mir aus der Seele. Wenn ich hier in diesem Forum so etwas schreibe, meinen die Sofa´s meistens, dass ich den Sofa´s irgendwie etwas anlasten will.

Dem ist aber nicht so. Ich möchte einen hilfesuchenden Kunden allumfassend beraten. Er soll von mir das Optimalste erhalten, was die Sozialgesetzbücher hergeben.

Mein Ziel ist es, den Kunden so beraten, dass er mit einem lächenden Gesicht - nach meiner Beratung - das Büro verläßt. Er soll denken, man oh man, hier habe ich mich wohlgefühlt; ich habe ein offenes Ohr gefunden.

Ich bin mir sicher, dass es bei den derzeitigen Praktiken der Kassen defintiv nicht so ist. Traurig, aber wahr.

Dann will ich mal eine Geschichte erzählen, die sich bei mir in der letzten Woche tatsächlich im Büro abgespielt hat.

Ich habe eine Kundin 2 Stunden beraten; ihr Wege aufgezeigt; die entstprechenden Schritte sofort eingleitet.

Das Ergebnis war, ich wurde zum Abschluss von der Kudin umarmt; sie war in Tränen ausgelöst und hat sich zig mal bedankt. Endlich mal einer, der sich für die persönlichen Belange und Schicksale einsetzt.

Aber was war passiert:

Eine Mutter 55 Jahre (Paraguay) alt, lebt schon seit 15 Jahren in Deutschland. Sie arbeitet und ist in der GKV.

Der Sohnemann (33 Jahre alt) lebte in Paraguay. Im Herbst 2010 hatte er einen schweren Motorradunfall; es wurde notdürftig in Paraguay medizinisch versorgt. Er hat einen ganz komplizierten Beckenbruch, der in Paraguay nicht operiert werden kann.

Es gibt offensichtlich international nur 3 Fachärzte, die sich an diesem Beckenbruch überhaupt herantrauen. Ein Facharzt in Frankreich, einer in den USA und natürlich ein Prof. Dr. in Deutschland an einer Uni-Klinik in Deutschland.

Was macht die fürsorgevolle Mutter; sie holt natürlich den Sohnemann mit einem Visum nach Deutschland rüber. Und dann fing das Theater an. Wer bezahlt die Behandlungen?

Da die Behandlung und Reha lt. Bericht des Facharztes mehr als 1 Jahr beträgt, hat der Sohnemann jetzt erst einmal einen Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde mit einer Befristung von 13 Monate bekommen. Er kann also nicht abgeschoben werden. Suppi, habe ich mir gedacht; vielleicht greift ja die Kralle (13 Monate). Leider hat die Ausländerbehörde für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Sicherung des LU und der KV explizit gefordert.

Die Mutter arbeitet und verdient relativ gut, dann hat sie noch einen Lebensgefährten der auch noch gut verdient. Beide haben somit für die Krankheitskosten gebürgt und die AE wurde von der Sicherung des LU und des KV-Schutzes klipp und klar abhängig gemacht. Da wurde die Kralle natürlich von der KV (§ 5 Abs. 11 SGB V) abgelehnt.

Die Kasse schreibt dann auch noch ganz im Sinne des Schicksals der Mutter; "wir hätten sie gerne versichert, aber ....."

Na und was glaubt ihr wohl was ich letzte Woche gemacht habe? Ein Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderter zur Fristwahrung an die Kasse, die den Sohnemann sonst gerne versichert hätte. Gleichzeitig den Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft aufgenommen.

Die komplizierte Behandlung wird mehr als 12 Monate andauern. Der Sohnemann hat dafür hier nunmehr extra den Wohnsitz genommen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass er die erforderlichen 50 % Schwerbehinderung für den Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderter erhalten wird. Die erforderliche Vorversicherungszeit kann er über die aufopferungsvolle Mutter ableiten.

Damit düften dann alle Hürden für eine Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft überwunden sein und schwuppi duppi ist er drinne und die Kostenübernahme ist gesichert.

Ich habe es mir natürlich nicht nehmen lassen und habe schwuppi duppi bei der Kasse angerufen. Denn die Kasse "wir hätten sie gerne versichert, aber ..." hat ja offensichtlich das Bedauern ausgesprochen. Die Kasse will ja, aber sie kann ja nicht!?

Das Ergebnis des Telefongespräches möchte ich hier nicht einstellen.

Der Fall ist bei uns durch die Öffentlichkeit gegangen; die Bürgermeisterin war auch schon drinne.

Die Mutter ist von Pontius nach Pilatus gerannt und hat keine adäquate Hilfe bekommen. Nach einem mühevollen und unerbitterten Kampf hat sie sich weichschlagen lassen und war soweit, dass sie die Behandlungskosten für den Sohnemann aus der eigenen Tasche zahlen wollte. Sie war soweit, dass sie hierfür einen Kredit aufnehmen wollte.

Nach den bisherigen Kostenermittlungen reden wir bei mehreren Operationen und anschließenden Rehas um über 100.000,00 Euro. `Die Mutter war am Ende mit ihren Nerven, was ich verstehen kann. Es wäre der finanzielle Ruin gewesen. Aber dennoch hätte sie es gemacht, denn sie ist ja die Mutter. Sie hätte dafür ein Leben lang bezahlt, um diesen jungen Menschen ein Leben zu ermöglichen, welches der Würde eines Menschen entspricht.

Ich habe mir für die aufopferungsvolle Mutter (sie wollte nen Kredit aufnehmen) 2 Stunden Zeit genommen und versucht den Sohn zu versichern. Ich bin zuversichtlich, es wird funktionieren. Natürlich, vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Reise geht.

Sie war daher nach den 2 Stunden völlig fertigt. Endlich mal einer, der sich wirklich um sie kümmert und der hilft.

Sie war fassungslos und konnte sich nicht mehr bremsen. Die Tränenausbruch stand vor lauter Freunde bevor, natürlich für meine Hilfsbereitschaft.

Und wisst ihr was, ich war nach 2 Stunden genau so emotial beeindruckt, habe sie mit den gleichen Gefühlen umarmt, wie sie mich umarmt hat. Die Kullertränen standen mir auch in den Augen.

Für mich war es klar; ich habe hier ein individuelles Schicksal vor dem Ruin bewaht. Die Mutter hat sich aufopferungsvoll für den Sohn umsorgt; sie wollte nicht, dass der Sohnemann für den Rest seines Lebens im Rollstuhl gefesselt ist.

Die Mutter allein kann dieses Schicksal nicht allein auf ihren eigenen Schultern tragen, jenes steht außer Frage. Die Solidargemeinschaft hat einen Volumen von mehreren Millarden Euro; da spielt dieser Einzelfall keine Rolle.

Und erst recht nicht, wenn es völlig legale Zugangsmöglichkeiten zur Solidargemeinschaft gibt, wie hier in diesem Einzelfall.

Die Kasse hatte diese Klamotte (freiw. Kv. als Schwerbehinderter) natürlich nicht in den Ring geworfen, obwohl offiziell in dem Ablehnungsschreiben das Bedauern "wir hätten sie gern versichert" drinne steht.

Also, liebe Sofa´s gebt alles, sucht nach Möglichkeiten um den Kunden bedarfsgerecht zu helfen. Es ist und bleibt nicht euer Geld! Betrachtet es bitte objektiv nach der gültigen Rechtsnorm. Habt bitte kein Tunnelblick; die Kunden werden es euch danken.

Und vielleicht wird ein Sofa auch mal umarmt, weil der einem aufopferungsvollen Kunden wirklich geholfen hat?!

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Beitragvon Vergil09owl » 14.03.2011, 19:26

Nette Geschichte, aber auf hoher See und so weiter.....

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Beitragvon Czauderna » 14.03.2011, 19:53

Hallo rossi,
du weisst schon, dass sich eigentlich immer die gleichen Kassen-Mitarbeiter hier "rumtreiben" und mittlerweile muesstest auch du wissen wie hier die Einzelnen ticken - also du "Retter der Witwen und Waisen" (grins), ich denke nicht dass wir mit einer Einschücherungstaktik arbeiten und dass wir genau so gewillt sind wie Du, den Ratsuchenden zu helfen, aber zumindest für mich gilt, Hilfe ohne "Tricks" sondern allenfalls mit Auslegung. Denn mit "Tricks" und
anderen "Spielchen" könnte ich auch in Massen dienen - aber dafür ist dieses Forum nicht da.
Gruss
Czauderna
Manchesmal habe ich wirklich das Gefühl dass dich mit dem Kollegen Machts Sinn eine "Seelenverwandtschaft" verbindet - das ihr beiden hier noch nicht
zusammengerasselt bzw. zusammengefunden haben erstaunt mich doch einigermassen, das war positiv gemeint.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.03.2011, 20:04

Aha,

ich denke nicht dass wir mit einer Einschücherungstaktik arbeiten und dass wir genau so gewillt sind wie Du, den Ratsuchenden zu helfen, aber zumindest für mich gilt, Hilfe ohne "Tricks" sondern allenfalls mit Auslegung


Du - Günter - hättest der Mutter die Ablehnung der Kralle in die Hand gedrückt und gleichzeitig auf die Schwerbehindertennummer verwiesen, oder wie?

@vergil

Nette Geschichte, aber auf hoher See und so weiter.....


Wenn der Kunde einen SBA mit 50 % bekommt - und da gehe ich von aus / über 12 Monate am Rollstuhl gefesselt - sehe ich überhaupt keine Probleme.

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Beitragvon Vergil09owl » 14.03.2011, 20:13

Schaun wir erstmal was denn so abgeht. Da fallen mir ein paar nette legale Sache ein die einen langen Weg vor Gericht vorzeichnen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 14.03.2011, 20:38

einer Vorversicherungszeit bedarf es, wenn der behinderte Mensch die Vorversicherungszeit wegen der Behinderung nicht erfüllen konnte. Dabei kommt es nur darauf an, dass in den letzten 5 Jahren eine Behinderung den Erwerb von Vorversicherungszeiten ausgeschlossen hatte (BSG, Urteil v. 10.9.1987, 12 RK 28/86, SozR 2200 § 176c RVO Nr. 8). Länger zurückliegende Zeiten bleiben unberücksichtigt, selbst wenn in diesen eine Mitgliedschaft bestanden hatte oder der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung möglich war. Die Behinderung muss so schwer sein, dass sie als Grund und Ursache dafür anzusehen ist, dass deswegen ein Zugang zur Krankenversicherung nicht möglich war. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn wegen der Behinderung krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten als Behinderter in einer entsprechenden Einrichtung gar nicht oder nur für eine Zeit ausgeübt wurden, die als Voraussetzung zur freiwilligen Weiterversicherung nach Abs. 1 Nr. 1 nicht ausreichte. Beruht die Nichtversicherung auf anderen Gründen, z.B. einer Befreiung oder der Versäumung der Beitrittsfrist für die freiwillige Weiterversicherung, müssen die Vorversicherungszeiten erfüllt sein, sonst ist das Beitrittsrecht ausgeschlossen. Ein während der Rahmenfrist möglicher Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung , mit der die Vorversicherungszeit hätte erfüllt werden können, schließt den Beitritt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aus, weil in diesem Fall die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit nicht allein behinderungsbedingt fehlt (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R). Die Nachweislast für die Kausalität der Behinderung für die Nichterfüllung der Vorversicherungszeit liegt bei demjenigen, der sich auf das Beitrittsrecht ohne Vorversicherungszeit beruft.


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