Frauenbenachteiligung bei 9/10 Regelung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Sehe ich ähnlich, Heinrich!
Elly fühlt sich irgendwie jetzt auf einmal total benachteiligt. Jenes ist in der Regel immer so, wenn man mit mal mehr zahlen muss.
Zahlt man weniger, macht man sich hierüber keine Gedanken, weil man ja profitiert.
Zitat:
Wäre ich nicht mit einem Beamten verheiratet gewesen, dann hätte ich sicher heute keine Probleme
Sorry Elly, diese Aussage ist pottfalsch. Du hättest damals als Beamtenfrau weiterhin als freiwiliges Mitglied in der Solidargemeinschaft bleiben können. Du hattest somit keine Probleme, sondern ein Wahlecht, was will man mehr? Du hast Dich damals anders entschieden und jetzt hast Du die Probleme.
Was ich bislang immer noch nicht verstehe, ist die Klamotte mit der Erziehungsezeit als Einkommen.
Für die KVdR gibt es eine Fristenberechnung.
Für den Beginn der Frist gilt der 1. Tag im Arbeitsleben und die Frist endet mit dem Tag vor der Rentenantragstellung.
Es kommt dann einzig und allein darauf an, ob man in der sog. 2. Hälfte mindestens 90 % treues Mitglied der Solidargemeinschaft gewesen ist. Irgendwelche Kindererziehungszeiten spielen dort keinen Bagger, er kommt nur auf eine gesetzliche Versicherung an.
Sorry, Elly, wo ist hier das Problem mit den Kindererziehungszeiten?
Ich verstehe Dein Anliegen der vermeintlichen himmelschreienden Ungerechtigkeit derzeit noch nicht.
Für die KVdR gibt es ein mega Rundschreiben. Es sind mehr als 100 Seiten.
Vielleicht pfeiffst Du dir dies Rundschreiben erst einmal rein und dann diskutieren wir über die vermeintliche Ungerechtigkeit von Frauen weiter.
Guckst Du hier:
http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/migration-documents/rds_20081230-KVdR.pdf
Elly fühlt sich irgendwie jetzt auf einmal total benachteiligt. Jenes ist in der Regel immer so, wenn man mit mal mehr zahlen muss.
Zahlt man weniger, macht man sich hierüber keine Gedanken, weil man ja profitiert.
Zitat:
Wäre ich nicht mit einem Beamten verheiratet gewesen, dann hätte ich sicher heute keine Probleme
Sorry Elly, diese Aussage ist pottfalsch. Du hättest damals als Beamtenfrau weiterhin als freiwiliges Mitglied in der Solidargemeinschaft bleiben können. Du hattest somit keine Probleme, sondern ein Wahlecht, was will man mehr? Du hast Dich damals anders entschieden und jetzt hast Du die Probleme.
Was ich bislang immer noch nicht verstehe, ist die Klamotte mit der Erziehungsezeit als Einkommen.
Für die KVdR gibt es eine Fristenberechnung.
Für den Beginn der Frist gilt der 1. Tag im Arbeitsleben und die Frist endet mit dem Tag vor der Rentenantragstellung.
Es kommt dann einzig und allein darauf an, ob man in der sog. 2. Hälfte mindestens 90 % treues Mitglied der Solidargemeinschaft gewesen ist. Irgendwelche Kindererziehungszeiten spielen dort keinen Bagger, er kommt nur auf eine gesetzliche Versicherung an.
Sorry, Elly, wo ist hier das Problem mit den Kindererziehungszeiten?
Ich verstehe Dein Anliegen der vermeintlichen himmelschreienden Ungerechtigkeit derzeit noch nicht.
Für die KVdR gibt es ein mega Rundschreiben. Es sind mehr als 100 Seiten.
Vielleicht pfeiffst Du dir dies Rundschreiben erst einmal rein und dann diskutieren wir über die vermeintliche Ungerechtigkeit von Frauen weiter.
Guckst Du hier:
http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/migration-documents/rds_20081230-KVdR.pdf
Rossi hat geschrieben:Du hättest aber damals vermutlich auch weiterhin Mitglied (freiwillig) der Solidargemeinschaft bleiben können. Hiervon gibt es auch heute noch viele Mitglieder (Ehemann Beamter / Ehefrau freiwillig in der GKV und keine Beihilfe).
Hallo Rossi,
hierzu hätte ich eine Frage:
Meine Mutter ist Beamtenwitwe. Sie war immer bei der GKV versichert und ist es auch heute noch (DAK).
Sie bekommt eine (sehr kleine) eigene Rente und eine Witwenpension.
Auf die minimale Eigenrente erhält sie einen Zuschuß von der Rentenversicherung zum GKV-Beitrag.
Den GKV Beitrag auf die Pension muß sie dagegen vollständig alleine entrichten, was es ziemlich teuer macht.
Könnte meine Mutter in die KVdR wechseln? Und wenn ja, wie würde der Beitrag dann berechnet?
Nein, dies geht leider nicht.
Da sie eine sog. Witwenpension erhält und hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe hat, wird sie nicht durch die eigene Rente in der KVdR pflichtig (siehe § 6 Abs. 2 SGB V).
Sie kann aber weiterin freiw. Mitglied bleiben, muss aber von der Pension leider Beiträge zahlen.
Da sie eine sog. Witwenpension erhält und hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe hat, wird sie nicht durch die eigene Rente in der KVdR pflichtig (siehe § 6 Abs. 2 SGB V).
Sie kann aber weiterin freiw. Mitglied bleiben, muss aber von der Pension leider Beiträge zahlen.
Rossi hat geschrieben:Nein, dies geht leider nicht.
Da sie eine sog. Witwenpension erhält und hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe hat, wird sie nicht durch die eigene Rente in der KVdR pflichtig (siehe § 6 Abs. 2 SGB V).
Sie kann aber weiterin freiw. Mitglied bleiben, muss aber von der Pension leider Beiträge zahlen.
Hallo Rossi,
zunächt mal danke für die schnelle Antwort.
Ich bin aber nicht sicher, ob das Problem ganz rüberkam.
Sie muß auf die Pension den vollen Beitrag von 15,5 % alleine bezahlen, dazu gibt es weder einen Zuschuß der Rentenversicherung noch Beihilfe.
Sie mag zwar "dem Grunde nach" beihilfeberechtigt sein, aber Beihilfe bekommt sie nur für Kosten, die die GKV nicht erstattet, also z.B. bei Zahnersatz.
Rossi hat geschrieben:Nein, dies geht leider nicht.
Da sie eine sog. Witwenpension erhält und hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe hat, wird sie nicht durch die eigene Rente in der KVdR pflichtig (siehe § 6 Abs. 2 SGB V).
Sie kann aber weiterin freiw. Mitglied bleiben, muss aber von der Pension leider Beiträge zahlen.
Hallo Rossi,
"2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben."
Ich denke, aufgrund ihrer eigenen Rente könnte Sie in die KVdR. wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Gruss
Czauderna
Czauderna hat geschrieben:Rossi hat geschrieben:Nein, dies geht leider nicht.
Da sie eine sog. Witwenpension erhält und hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe hat, wird sie nicht durch die eigene Rente in der KVdR pflichtig (siehe § 6 Abs. 2 SGB V).
Sie kann aber weiterin freiw. Mitglied bleiben, muss aber von der Pension leider Beiträge zahlen.
Hallo Rossi,
"2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben."
Ich denke, aufgrund ihrer eigenen Rente könnte Sie in die KVdR. wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Gruss
Czauderna
Wie kann man das denn am besten klären?
Ich habe jetzt mal ein bißchen nach KVdR gegoogelt. Entgegen meiner ersten Annahme ist das wohl keine eigene Versicherung, sondern eher ein Status, den man innerhalb der GKV bekommt, oder?
Das heißt sie bliebe bei der DAK, könnte aber dort bitten zu klären, ob sie den Status KVdR bekommen kann?
Und wenn ja, wie würde denn dann der Beitrag berechnet?
Die eigene Rente ist minimal, ich glaube so um die 250 EUR. Dazu kommen etwa 1500 EUR Witwenpension.
Würde sich an den Leistungen etwas ändern?
Macht es hier denn einen Unterschied?
Auch als KVdR-Rentner zahlt man Beiträge wegen Bezug von "der Rente vergleichbaren Einnahmen" neben der gesetzlichen Rente, wozu eine Beamtenpension doch sicher zählt?
So ist es ja auch bei Betriebsrenten usw.: voller Beitrag ohne Zuschuss von irgendwem auch für KVdR-Rentner.
Möglicherweise oder hochwahrscheinlich ist sie ja schon in der KVdR, seit sie die kleine Rente auf der Rente erhält, denn sie war doch immer GKV-versichert?
Oder ist sie nach wie vor "freiwilliges Mitglied"?
Gruß von
Gerhard
So ist es ja auch bei Betriebsrenten usw.: voller Beitrag ohne Zuschuss von irgendwem auch für KVdR-Rentner.
Möglicherweise oder hochwahrscheinlich ist sie ja schon in der KVdR, seit sie die kleine Rente auf der Rente erhält, denn sie war doch immer GKV-versichert?
Oder ist sie nach wie vor "freiwilliges Mitglied"?
Gruß von
Gerhard
GS hat geschrieben:Ok, Günter, der ausgezahlte Zuschuss weist auf "freiwillig" hin.
Aber hätte sie denn als KVdR-Rentnerin - nur bezogen auf bisher Genanntes "gesetzliche Rente + Beamtenpension" einen Beitragsvorteil ggü. der freiwilligen Mitliedschaft?
Gruß von
Gerhard
Hallo,
wenn Sie nur diese beiden Einkünfte hat, dann ist die freiwillige Versicherung
sogar günstiger, denn da zahlt sie für die Pension nur 14,9 %, wogegen
der beitragspflichtige Versorgungsbezug bei einer KVdR-Versicherung
mit 15,5% zu Buche schlagen würde.
Gruss
Czauderna
GS hat geschrieben:Interessante Klarstellung.
Also direkt beklagen über ihre Beitragssituation kann sich die Laienmutter damit nicht. Im Gegenteil: Je mehr Beitrag sie zahlt, desto besser für sie ...
Sie beklagt sich auch nicht, aber mir erscheint es ungerecht.
Wenn sie dieselbe Summe als Rente bekäme, müßte sie nur (annähernd) halb so hohe Krankenkassenbeiträge zahlen.
Und hätte sie sich privat krankenversichert, hätte sie weiterhin Anspruch auf Beihilfe, und sie müßte nur einen Tarif für (maximal) die Hälfte der Kosten bezahlen.
Da müßte der Staat die Hälfte in Form der Beihilfe bezahlen, weil sie aber gesetzlich versichert ist, ist der Staat fein raus und meine Mutter muß (fast) alles alleine bezahlen.
Das finde ich ungerecht!
Was mich aus Neugierde noch interessieren würde:
Was wäre denn, wenn sie gar keine eigene Rente hätte, sondern nur die Witwenpension?
Müßte sie dann die Krankenversicherung komplett alleine bezahlen, oder wäre die Regelung dann anders?
PKVlaie
ich unterstelle einmal, dass die gesetzliche Rente und die Witwenpension in Summe über brutto 851,67 EUR liegen.
Wenn dies so ist,
dann ist es letztlich bis auf den letzten Cent gleich, ob
a) eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht
oder
b) eine Pflichtversicherung (z.B. im Rahmen der KVdR) in der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
In beiden Fällen ist aus der Witwenpension (wir nennen dies Versorgungsbezug) der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % zu zahlen.
In beiden Fällen beteiligt sich an der Rente der Rentenversicherungsträger mit 7,3 %. (Bruttorente x 7,3 %).
Nur dann wenn noch andere Einnahmen vorliegen (z.B. Mieteinnahmen)
, dann würde diese in der freiw. Versicherung beitragspflichtig sein, nicht aber in der KVdR.
ich unterstelle einmal, dass die gesetzliche Rente und die Witwenpension in Summe über brutto 851,67 EUR liegen.
Wenn dies so ist,
dann ist es letztlich bis auf den letzten Cent gleich, ob
a) eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht
oder
b) eine Pflichtversicherung (z.B. im Rahmen der KVdR) in der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
In beiden Fällen ist aus der Witwenpension (wir nennen dies Versorgungsbezug) der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % zu zahlen.
In beiden Fällen beteiligt sich an der Rente der Rentenversicherungsträger mit 7,3 %. (Bruttorente x 7,3 %).
Nur dann wenn noch andere Einnahmen vorliegen (z.B. Mieteinnahmen)
, dann würde diese in der freiw. Versicherung beitragspflichtig sein, nicht aber in der KVdR.
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