Anspruch auf Krankengeld während Nachversicherungspflicht???

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 30.08.2012, 07:54

Hallo,
Zeiten eines "nachgehenden Leistungsanspruchs" gelten nicht als
Versicherungszeiten sondern sind Versicherungslücken - ich denke, das
sollte noch einmal klar herausgestellt werden.
Gruss
Czauderna

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 30.08.2012, 20:31

Naja Sofa in der Ausbildung

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.08.2012, 20:32

Okay, ich habe mir jetzt mal das BSG-Urteil von 2002 reingepfiffen. Hier ging es darum, ob ein Krankengeldanspruch im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches vorrangig vor der Familienversicherung ist. Damals haben die Richter so entschieden (§ 19 Abs. 2 SGB V ist vorrangig vor der Familienversicherung).

Man kann diese Entscheidung allerdings heute voll knicken, denn der Gesetzgeber hat hier zum 01.01.2004 nachgebessert und den § 19 Abs. 2 SGB V ausdrücklich erweitert. Nunmehr ist - nach dem Wortlaut des Gesetzes - die Familienversicherung vorrangig und man kann den Krankengeldanspruch im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches hier knicken.

Zitat aus einschlägigen Kommentierungen:

Der Vorrang der Familienversicherung (§ 10) vor dem nachgehenden Leistungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 ist seit dem 1.1.2004 (vgl. Anm. 1) ausdrücklich in Abs. 2 Satz 2 geregelt. Die Einfügung dieser Vorschrift ist eine Reaktion auf die vorherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das entschieden hatte, dass der nachgehende Anspruch aus Abs. 2 Satz 1 vorrangig sei und eine Krankenversicherung als Familienangehöriger daher nicht zustande komme, solange der Angehörige aus einer eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz habe (BSG, Urteil v. 7.5.2002, B 1 KR 24/01 R, BSGE 89 S. 254).

Wie Du siehst, war sogar die von Dir eingestellte BSG-Entscheidung Anlass für die Gesetzesänderung.

Demnach fällt - meines Erachtens - Deine weitere Argumentation wie ein Kartenhaus völlig ineinander.

Nichts anders gilt sowohl im Verhältnis zur freiwilligen Krankenversicherung bzw. zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.

Wenn der Poster den Beitritt zur freiw. Kv. anzeigt, dann beginnt die freiw. Kv. unweigerlich ab dem 01.08.2012. Damit scheidet ein Krankengeldanspruch im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches auch aus.

Unterlässt der Poster die Beitrittsanzeige zur freiw. Kv., dann wird er - da Nichtversicherung oberhalb von 1 Monat - kraft Gesetz von der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt. Auch diese Versicherungspflicht beginnt am 01.08.2012 und auch hier ist ein Krankengeldanspruch ausgeschlossen.

Vielleicht besprichst Du es mal mit dem hochgradig juristisch bewanderten Kollegen.

Aber stützt Euch nicht auf das Urteil von 2002, denn dies ist alter Kaffee - zumindest nach meiner bescheidenen Auffassung.

Christa43
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Beitragvon Christa43 » 30.08.2012, 22:44

Vergil09owl hat geschrieben:Naja Sofa in der Ausbildung


Ich kenne auch einen Sofa der einen Sofa kennt "der einen ernsthaft hochgradig juristisch bewanderten Kollegen" kennt.
Diesem Kollegen habe ich freundlich erklärt, dass ein Berufsständiges Versorgungswerk kein Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist :?
War sehr mühsam und aufwendig.

Gruß von Christa

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.08.2012, 23:21

Nun ja, diejenigen, die mich kennen, werden wissen, dass ich sehr gern gegen eine Abwehrhaltung einer Kasse kämpfe.

Aber hier werfe ich de facto die Flinte ins Korn. Dort kämpfe ich nicht. Auf der anderen Seite kommt dann immer wieder mein Spruch, dass man vor Gericht und auf hoher See nie weiß wohin die Reise geht.

Aber das Ticket von WeissFlieger hat schon nal ne riesige Schalgseite. Er wirft nämlich eine BSG-Entscheidung in den Ring, welche schon vor anno püppi vom Gesetzgeber erkannt wurde. Genau aufgrund dieser Entscheidung hat der Gesezgeber umgehend reagiert und es klargestellt.

Solche Fälle wollte der Gesetzgeber nicht, so interpretiere ich es zumindest.


Jetzt kann natürlich WeissFlieger wieder mit dem hochgradig juristisch bewanderten Kollegen um die Ecke kommen.

Dieser wird uns mit Sicherheit die teleologische Auslegung anders verkaufen.

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Beitragvon Vergil09owl » 31.08.2012, 05:51

Christa43 hat geschrieben:
Vergil09owl hat geschrieben:Naja Sofa in der Ausbildung


Ich kenne auch einen Sofa der einen Sofa kennt "der einen ernsthaft hochgradig juristisch bewanderten Kollegen" kennt.
Diesem Kollegen habe ich freundlich erklärt, dass ein Berufsständiges Versorgungswerk kein Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist :?
War sehr mühsam und aufwendig.

Gruß von Christa


Ja das kommt vor in der Welt des SGB und der angrenzenden Rechtsgebiete, ist wie eine Wundertüte, jedenTag eine neue Überraschung.

Gruss

Jochen

WeissFlieger
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Kein Anlass zu flachgradigem Spott, und

Beitragvon WeissFlieger » 05.09.2012, 18:49

dsc0309 hat hier einen Anspruch auf Krankengeld. Kartenhäuser habe ich allerdings noch nie gebaut rossi, einfach viel zu langweilig,
in einen " Ring " habe ich nichts geworfen, und "um die Ecke " werde ich dir auch nicht kommen.

Fakt ist, hier gibt es einen von dsc0309 skizzierten Sachverhalt lediglich in Darstellung seiner zeitlichen Abfolge, sowie einer derzeitigen Konsequenz, wonach die GKV nicht der Ansicht ist, für die Zeit vom 17.07.2012 – 12.08.2012 die soziale Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Krankengeld erbringen zu müssen.

Leider, da dsc0309 hierzu nichts weiter berichtet hat, sind in diesem Fall die herangezogenen Rechtsgrundlagen in den jeweiligen Bescheiden der Behörden nicht bekannt.

Das aber anscheinend hier allgemein davon ausgegangen wird, die Nummer die mit dsc0309 gelaufen ist, sei rechtlich schon irgendwie in Ordnung, finde ich dezent gesagt, dann doch etwas wunderlich, weil sie nun mal der zentralen existenzsichernden Regelungsfunktion der Leistungssysteme evident widerspricht.

In soweit ging es mir darum gemeinsam mit anderen Hirnen daran zu tüfteln woher Barthel hier seinen Most holen kann.
..“
Aber das Ticket von WeissFlieger hat schon nal ne riesige Schalgseite. Er wirft nämlich eine BSG-Entscheidung in den Ring, welche schon vor anno püppi vom Gesetzgeber erkannt wurde. Genau aufgrund dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber umgehend reagiert und es klargestellt. „

Wo bist du denn zu Hause ( ? ),
ich habe kein Ticket gelöst, den Schalk mit K manchmal im Nacken, ich werfe nichts in den Ring,
und rossi, Jahreszahlen kann ich lesen.
Das die 2004 da ganz toll „ Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.“ ergänzt haben, bedeutet erst mal gar nichts.
Beeindruckt hättest du mich, wenn du mal geprüft hättest in wie weit die Rechtsprechung denn in Fällen wie diesem ( AU in der Zeit der Urlaubsabgeltung ), trotz der Gesetzesänderung von 01.01.2004, hier anerkennend Folge geleistet hat.
Da wirst du dich wundern.

Im weiteren, kleiner Tipp, bevor spotten bzw. Dummkommentare abgeben ( Christa43/ Vergil09owl),vielleicht besser erst mal genau lesen.
Das einzige was zu hiesiger Sache bezüglich des "Hochgradigen" hier einmal mitgeteilt war, ist die Absicht Erkundigungen einzuholen. Sonst nichts weiter.
Kein Grund zu flachgradigem Spott !!!
Weil der Typ „ hochgradig“ ist, liegen ihm Spekulationen fern.
Und die eingeholten Erkundigungen zum vermeintlichen Vergleichsfall haben sich als unnütz erwiesen, wegen des kleinen Unterschiedes der AU noch in der Beschäftigungszeit.
Dennoch sind wir nach wie vor einig , dass im Fall dsc0309 etwas nicht in Ordnung ist.

Dies findet sich in der Rechtsprechung dann auch in eindeutiger Tendenz wieder, auch wenn noch nicht ganz abschließend geklärt.

Weg weisender Instanzenzug
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=76914 ; L 16 KR 37/08 ; B 1 KR 6/09 R ;

zur Untermauerung hat mir mein " Hochgradiger " gestern dann

den aktuellen Kommentar zu, seit dem 01.04.2012 § 157 SGB III
( vorher § 143) von Juni 2012 mit den entsprechenden Randnummern
zukommen lassen.

SGB III § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung Winkler Gagel, SGB II / SGB III
46. Ergänzungslieferung 2012 Rn 104-108
EL 46 Juni 2012
2. Ruhen wegen Urlaubsabgeltung.

Randnummer 104
Dagegen sind Arbeitslose, die wegen einer Urlaubsabgeltung kein Alg erhalten, nicht mehr aus dem Arbeitsverhältnis geschützt, weil die Urlaubsabgeltung keine Versicherungszeit ist. Das BSG hat in zwei Entscheidungen (7. 2. 2002 – B 7 AL 28/01 R – ZfS 2002 S 238 und 20. 2. 2002 – B 11 AL 59/01 R – DBlR 4744 a AFG/§ 105 b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlechterstellung von Arbeitslosen, deren Alg wegen einer Urlaubsabgeltung ruht, gegenüber Arbeitslosen während einer Sperrzeit geäußert. Durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. 12. 2001 ist § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V ab 1. 1. 2002 geändert worden und der Krankenversicherungsschutz für den Ruhensfall der Urlaubsabgeltung dem während einer Sperrzeit angepasst worden. Versicherungsschutz tritt ein, wenn bei Beginn des zweiten Monats der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Der während des Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherte Arbeitslose ist im ersten Monat grundsätzlich durch den nachgehenden Versicherungsschutz des § 19 Abs 2 SGB V gesichert und kann auch Krankengeld erhalten, das nach dem Arbeitsentgelt während der letzten Beschäftigung berechnet wird.

Randnummer 105
Probleme ergeben sich aber dann, wenn Arbeitslose während der Ruhenszeit vor Ablauf des ersten Monats erkranken und entweder vorher freiwillig versichert waren oder die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Krankengeld, bei Familienversicherten, weil sie gesetzlich davon ausgeschlossen sind (§ 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V), bei freiwillig Versicherten, weil sie vor der Arbeitsunfähigkeit kein Erwerbseinkommen bezogen haben. Arbeitslose müssen dann von der Urlaubsabgeltung leben, obwohl diese ihnen das Nachholen des Erholungsurlaubs ermöglichen sollte und ein Krankengeldanspruch nicht ruhen würde. Haben Arbeitslose im Wege der Gleichwohlgewährung zunächst Alg bezogen, schließt sich daran das Kranken-Alg nach § 126 SGB III an (BSG vom 26. 6. 1991 – 10 RAr 9/90 – SozR 3–4100 § 117 Nr 4).

Randnummer 106
Dauert das Abgeltungsruhen weniger als einen Monat, erkrankt der oder die Arbeitslose in dieser Zeit und ist die Erkrankung bei Beginn des zweiten Monats noch nicht geheilt, weigern sich manche Krankenkassen Krankengeld zu zahlen, weil das Alg nicht mehr wegen der Urlaubsabgeltung ruht, sondern ein Anspruch wegen der Erkrankung nicht besteht. Hier wird jedoch § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V erweiternd ausgelegt und ab dem zweiten Monat nach Beginn des Ruhens Krankengeld auch dann gezahlt werden müssen, wenn das Ruhen wegen der Urlaubsabgeltung zu diesem Zeitpunkt beendet ist (LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. 9. 2008 – L 16 KR 37/08 – Juris). Das Krankengeld richtet sich dann entsprechend § 47 b SGB V nach einem fiktiven Alg (LSG Nordrhein-Westfalen, aaO und vom 31. 1. 2002 – L 16 KR 40/01 – Breith 2002 S 833; Winkler, info also 2010, 208).

Randnummer 107
Sind Arbeitslose unter den Voraussetzungen des § 174 SGB III privat kranken- und pflegeversichert, übernimmt die BA während des Ruhens die Beiträge nicht, weil es am Leistungsbezug fehlt.

Randnummer 108 Beitragsrechtlich ist die Urlaubsabgeltung in der gesetzlichen Krankenversicherung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (BSG vom 1. 4. 1993 – 1 RK 38/92 – SozR 3–2200 § 182 Nr 16 = SGb 1993, 639).

Demnach hat dsc0309 einen "hochgradigen" Anspruch auf Krankengeld ab dem auf die AU folgenden Tag, hier der 17.07.12, auch für die Zeit nach Ablauf des 1. Monats.

.." Ja das kommt vor in der Welt des SGB und der angrenzenden Rechtsgebiete, ist wie eine Wundertüte, jedenTag eine neue Überraschung.".....
- weise Worte Jochen !

Gruß
"Hochgradig" & WF

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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.09.2012, 19:45

[quote="Rossi"]Jetzt kann natürlich WeissFlieger wieder mit dem hochgradig juristisch bewanderten Kollegen um die Ecke kommen.
Dieser wird uns mit Sicherheit die teleologische Auslegung anders verkaufen.[/quote]

hat er macht er :-)

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 05.09.2012, 19:51

DKV-Service-Center hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Jetzt kann natürlich WeissFlieger wieder mit dem hochgradig juristisch bewanderten Kollegen um die Ecke kommen.
Dieser wird uns mit Sicherheit die teleologische Auslegung anders verkaufen.


hat er macht er :-)


Hallo,
und" Spaß" versteht er auch keinen - an wen erinnert mich dieser User nur ??
Gruss
Czauderna

GS
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Beitragvon GS » 05.09.2012, 21:34

und" Spaß" versteht er auch keinen - an wen erinnert mich dieser User nur ??
Macht's Sinn, darüber überhaupt nachzudenken? :wink:

Gruß von
Gerhard

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.09.2012, 23:09

Nun denn, dann mal ab.

Ich denke mal, dass der Poster hier alles verstanden hat und sofort das Krankengeld bekommen wird.

Ich glaube daran allerdings nicht.

Auch die von Dir zitierte Rechtsprechung bringt uns hier nicht viel weiter. Denn die eingestellte Rechtsprechung (aus dem Jahre 2004) ist nicht mehr zeitgerecht.

Denn zum 01.04.2007 wurde Deutschland zu einem modernen Sozialstaat umfunktioniert. Seit dem 01.04.2007 funktioniert unser Sozialstaat im Bereich der Krankenversicherung leider anders.

Gerade der nachgehende Leistungsanspruch (mit oder ohne Krankengeldanspruch) wurde bei der sog. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V vom Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt.

Wenn der Zeitraum der Nichtabsicherung im Krankheitsfall unterhalb von 1 Monat liegt, dann kommt § 19 Abs. 2 SGB V ins Boot. Liegt der Zeitraum darüber, dann beginnt die Versicherungspflicht immer rückwirkend. Leider ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht mit einem Krankengeldanspruch verbunden.

Sorry, WeissFlieger, berufe Dich nicht auf Rechtsprechung, die mit dem heutigen System in der GKV nicht mehr übereinstimmt. Jenes ist zumindest meine bescheidenen Auffassung.

Aber Vorschlag zur Güte:

Du bastelst jetzt für den Poster einen erstklassigen Widerspruch. Wenn dieser fundierte Widerspruch Erfolg haben sollte, dann ist es gut.

Ich persönlich, würde in diesem Fall keinen Widerspruch basteln.

Aber vielleicht macht es ja der hochgradig bewanderte Jurist. Natürlich nachdem er sich mit der damligen Rechtsprechung und dem heutigen System der GKV beschäftigt hat.

Last und least halte ich aus meiner persönllichen Ansicht fest. Du stellst hier irgendwelche Kommentierungen ein, die leider nicht mehr dem aktuellen Stand des Gesetzes entsprechen. Somit leider auch nicht mehr der Intention des Gesetzgebers.

Alte Kamellen, bringen uns nicht viel!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.09.2012, 20:19

Ich denke, dass der Musterwiderspruch von dem hochbewanderten befreundeten Juristen auch nicht viel bringen wird.

Wie ich schon gepostet habe, olle Kamellen bringen nicht viel.

Veraltete Rechtsprechnung, die mit dem heutigem System der Krankenversicherung (insbesondere ab dem 01.05.2007 § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) nicht vergleichbar ist, bringt nicht viel.

WeissFlieger, gucke mal hier; es gibt ein ganz frisches Urteil vom 31.08.2012 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AL 3396/11:

Hier wurde unter Berücksichtigung der aktuelllen Rechtslage entschieden.

Zitat:


6. Schließlich hat der Kläger auch nicht wenigstens für die Zeit vom 26.04.2010 bis 17.05.2010 einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Krankengeld längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen endet. Voraussetzung ist demnach, dass die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger endet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger war über den 17.04.2010 hinaus versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine Versicherungspflicht bestand aufgrund der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn er hatte nach diesem Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und war zuletzt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der Eintritt seiner Versicherungspflicht war auch nicht nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V wegen des nachgehenden Anspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen, weil sich an den nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschloss. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt nur dann eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (§ 5 Abs. 8 a SGB V), (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R juris Rn. 30).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es war nicht zu erwarten, dass der Kläger, der erst am 29.04.2010 stationär wegen eines Leistenbruchs behandelt wurde, bis 17.05.2010 seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintreten würde.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V berechtigt nicht zum Bezug von Krankengeld, § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154706&s0=%A7%205%20Abs.%201%20Nr.%2013%20SGB%20V&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hier wurde die Krankenkasse beigeladen. Es wurde sowohl während der Urlaubsabgeltung ein Anspruch auf ALG I als auch auf Krankengeld geprüft.

Es gab nix.

Der Sachverhalt aus dem Urteil ist leider 1 : 1 auf den hier im Forum eingestellten Sachverhalt vergleichbar.

@WeissFlieger
Ich will Dir jetzt ehrlich gesagt nicht uff die Füße trampeln. Du schreibst sehr gut und setzt Dich für die Belange der Betroffenen ein.

Insofern haben wir hier eine Gemeinsamkeit.

Vielleicht sollten wir mal zusammen arbeiten!?

WeissFlieger
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Da mach dir man keine Sorgen Rossi,

Beitragvon WeissFlieger » 08.09.2012, 15:54

du trittst mir in keinster Weise auf die Füße, manche deiner „Zwischentöne“, sind etwas albern,
aber geschenkt.
Was das sich sehr Einsetzen für „die Belange der Betroffenen“ angeht,
mag dies an anderer Stelle zutreffen, hier geht es um Eigeninteresse in Verbindung mit Interesse an sachlichen Inhalten zum Thema.
In gewisser Weise betrachte ich hiesigen Austausch als eine Form der Zusammenarbeit,
hier mit einem zumindest für meine Belange auch durchaus produktiven Ergebnis.
Insoweit keine Einwände.

Für meinen Teil, habe ich seit so einigen an Jahren recht Intensiv mit dem Bereich SGB II, III, XII zu tun, in sofern auch zum Teil mit einigen unmittelbaren Anknüpfungspunkten im Bereich der anderen SGB, usw.

...“ Denn zum 01.04.2007 wurde Deutschland zu einem modernen Sozialstaat umfunktioniert“,...

Verehrter Herr Rossi, da kann ich dir zu 100 % garantieren die „Umfunktionierung“ ist mir nicht entgangen, wie ich dir ebenso versichern kann, das von dir genannte Datum ist falsch.
Das „Umfunktionierungsreformenmodernisierungsanpassungsregelungsprogramm“ zwecks
Ab- und Umbau des Sozialstaates zum Almosenstaat, orientiert am sozialpolitischen Vorbild und Leitgedanken angloamerikanischer Social Care, Medicare, Welfare / Workfare Modelle,
hat schon einiges früher begonnen.
Aber das Thema der „geistig-moralischen Wende“, ausgerufen 1982 als Credo zum Amtsantritt eines dann zu Regierungschefsitzfleisch gewordenen fetten Pfälzers in damaliger Koalition mit
Graf Otto und Gleichgesinnten, als ideologisch programmatischer Ursprung der Entwicklung zum derzeitigen „Sozialstaat moderner Prägung“, ist ein anderes.
Bisheriger Höhepunkt und „Krönung der Dröhnung“ ist wohl das in Kraft treten von
SGB II / SGB XII zum 01.01.2005, und deren Form behördlicher Umsetzung.
Die Einführung der Versicherungspflicht am 01.04. 2007 gehört zum selben Programm.

Aber nun zu unserem Thema.
Das Urteil vom 31.08.2012 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AL 3396/11, kannte ich nicht, dafür vielen dank. Jenes Urteil auf das sich das LSG hier in der Auslegung hier bezieht,
BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R , ist mir seit einiger Zeit bekannt.
Der hier in der Auslegung des BSG weiter vollzogene Paradigmenwechsel ist eben genau das Thema für mich, da diverse Sachverhalte aus dem SGB II, III, XII Bereich zum Teil eben
Fragen nach Art und Sicherstellung der KV aufwerfen.
Dieses mit weit überwiegenden Anteil in hier thematisierten Zusammenhängen von
Ende eines Beschäftigungsverhältnisses / Leistungsbezuges und/oder in Verbindung mit
Sperr- und Ruhenszeiträumen, und /oder AU- Erkrankungen.
Daher sehe ich unsere Zusammenarbeit, was Einschätzung und Abgleich bezüglich der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, was Fragen zur Versicherungspflicht in der KV angeht, als produktiv und erfolgreich an.

Was den Punkt der deiner Ansicht nach, ..“ „ Alten Kamellen, bringen uns nicht viel!“ / „Veralteten Rechtsprechung“ usw. betrifft, kann ich mich deiner Sichtweise hier so nicht anschließen.
Der hier mit angerissene Pfad von
BSG B 1 KR 24/01 R v. 07.05.2002, über B 1 KR 6/09 R , bis 31.08.2012 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 8 AL 3396/11 verdeutlicht doch die Dynamiken in einer noch längst noch
nicht in allen Punkten § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V betreffend abgeschlossen gefestigten Rechtsauslegung..
Der von mir eingestellte Kommentar zum Ruhen wegen Urlaubsabgeltung § 157 SGB III ist,
am Datum Juni 2012 leicht zu erkennen alles andere als veraltet,
Mir kannst du ein ....„ Seit dem 01.04.2007 funktioniert unser Sozialstaat im Bereich der Krankenversicherung leider anders“..., ja vorhalten.
Gegenüber den beiden für den Kommentar verantwortlichen Verfassern,
Dr. Dr. H. C. Alexander Gagel
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a. D.,
und
Ute Winkler
Präsidentin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt Halle a. D.
wirst du doch wohl großzügiger Weise einräumen können, das von mir Versäumte vollumfänglich
mitbekommen zu haben.

In welchem juristisch im Detail zu beurteilenden Verhältnis, der Regelungsinhalt des Kommentars,
zu der im Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R so erfolgten Auslegung, in den Einzelheiten
zueinander, und / oder gegeneinander stehen, vermag ich nicht zu leisten.
B 1 KR 19/11 R stand nicht im Zusammenhang mit einem ruhenden Alg I Anspruch nach § 157 SGB III.
Ob diesem Umstand Bedeutung beizumessen ist, in Bezug auf die Übertragung der Auslegung die das Landessozialgericht Baden-Württemberg in L 8 AL 3396/11 vorgenommen hat, ist z.B. eine
Frage deren ich froh bin darüber Nachdenken lassen zu können.

Das der von mir mit, Überweite aus dem Fenster gelehnt, als sicher Unterstellte Anspruch auf Krg., über § 19 Abs. 2 SGB V, bei einer Festigung der Auslegung des BSG 10.05.2012 , wie aktuell in Anlehnung vom LSG BW ausgeführt, auch in der hier gelagerten Fallkonstellation
tatsächlich nicht mehr besteht, erfordert in meinem Bereich eine entsprechend angepasste Aufklärung der ruhenden Ansprüchen nach § 157 SGB III unterliegenden Arbeitnehmer.
in Bezug auf zu beachtende Zeiten und deren Folgen bei Feststellung einer AU.

Dem Hinweis in den Schlussausführungen des LSG BW,
...“ unter Anwendung des § 28 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu stellen,
....Auf diese Weise konnte er die Sicherung seines Existenzminimums erreichen.“...
kann ich erst mal so richtig gar nichts abgewinnen.
Wenn ich mir einen Vergleichsfall vorstelle in dem ein Arbeitnehmer während einer solchen
nun mal häufig vorkommenden Zeit ruhenden Anspruchs tatsächlich ernstlich dauerhaft erkrankt,
oder einen Unfall erleidet, und dann noch seinen Lebensunterhalt in der Grundsicherung SGB II
sicher zu stellen hat, - bei dem Gedanken wird's mir dann speiübel.

Die aktuelle Entwicklung lässt wenig Gutes hoffen, and then sometimes the shit happens.

Gruß
WF

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 08.09.2012, 17:15

1. Ruhen wegen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt.

Randnummer 103: Ruht der Anspruch auf Alg nach § 157 Abs 1, besteht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese an den tatsächlichen Leistungsbezug geknüpft ist. Eine Vorschrift, die die kostenlose Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Anwendung von § 157 Abs 1 ohne Leistungsbezug sichert, existiert nicht.

Gagel
Kommentar zum SGB III Stand 06/2012 in Beck online SGB II/III

1/3 aller Europäer sollen ja schlecht lesen können.

-nö-

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 08.09.2012, 20:32

Hallo Rossi,

@WeissFlieger
Ich will Dir jetzt ehrlich gesagt nicht uff die Füße trampeln. Du schreibst sehr gut und setzt Dich für die Belange der Betroffenen ein.

Insofern haben wir hier eine Gemeinsamkeit.

Vielleicht sollten wir mal zusammen arbeiten!?

Bist das wirklich Du gewesen, der das geschrieben hat ?

Du schreibst sehr gut und setzt dich für die Belange der Betroffenen ein, also so wie du ?
Das stimmt zwar, aber dass du dich so anbiederst - überrascht mich dann doch,
das scheint auch der "Weissflieger" zu irritieren.
Aber er schreibt wirklich gut, wenn ich auch nicht seiner Meinung hinsichtlich der politischen Verhältnisse bin, und er keinen Sinn für Humor oder Ironie zu haben scheint, muss ja aber auch nicht sein.
Gruss
Czauderna


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