Rückwirkend Familienversichern, vorher freiwillig, freiberuf
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo, hier ein Auszug aus einer Satzung :
"Abweichend von § 191 Nr. 4 SGB V kann die freiwillige Mitgliedschaft durch Austritt zu dem Zeitpunkt beendet werden, ab dem
nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht,
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird"
Gruß
Czauderna
"Abweichend von § 191 Nr. 4 SGB V kann die freiwillige Mitgliedschaft durch Austritt zu dem Zeitpunkt beendet werden, ab dem
nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht,
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird"
Gruß
Czauderna
@vergil09owl
Das musst Du nicht bedauern, sondern einfach auch mal aktzeptieren, das andere auch Recht haben könnten! War ne ganz schwere Geburt, Dich hier zu überzeugen.
Es kommt einzig und allein auf die Satzunsregelung an. In der Regel haben die Ersatzkassen und BKK´s großzügige Regelungen; aber leider die BARMER nicht. Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig!
Hallo rossi, da nuß ich dir leider Recht geben
Das musst Du nicht bedauern, sondern einfach auch mal aktzeptieren, das andere auch Recht haben könnten! War ne ganz schwere Geburt, Dich hier zu überzeugen.
Es kommt einzig und allein auf die Satzunsregelung an. In der Regel haben die Ersatzkassen und BKK´s großzügige Regelungen; aber leider die BARMER nicht. Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig!
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Rossi hat geschrieben:@vergil09owlHallo rossi, da nuß ich dir leider Recht geben
Das musst Du nicht bedauern, sondern einfach auch mal aktzeptieren, das andere auch Recht haben könnten! War ne ganz schwere Geburt, Dich hier zu überzeugen.
Es kommt einzig und allein auf die Satzunsregelung an. In der Regel haben die Ersatzkassen und BKK´s großzügige Regelungen; aber leider die BARMER nicht. Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig!
Hm wenn du das so siehst errum humnum est
Rossi hat geschrieben:der Regel haben die Ersatzkassen und BKK´s großzügige Regelungen; aber leider die BARMER nicht. Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig!
@Rossi
Die Satzungen der AOK Bremen und Rheinland-Pfalz habe ich auf die Schnelle nicht gefunden, nachfolgend Auszüge aus den Satzungen der anderen AOKs.
AOK Rheinland/Hamburg hat keine entsprechende Satzungsbestimmung
AOK Baden Württemberg: … Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.
AOK Bayern: … Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind
AOK Thüringen und Sachsen: …. Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt
AOK Berlin:.. Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind,
AOK Niedersachsen:.. Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind
AOK Brandenburg:.. Das Mitglied kann seinen Austritt zum Ablauf des Kalendermonats erklären, in dem die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind.
AOK Hessen: ….Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind
Das sieht aber doch etwas anders aus, als behauptet, oder?
MfG
ratte1
Also, ich hatte ja gepostet "in der Regel"!
Rheinland/Hamburg geht rückwirkend nicht, jenes weiß ich.
Berlin hat dann wohl kürzlich die Satzung geändert, bislang war es so, dass es nur rückwirkend innerhalb der AOK Berlin ging.
AOK Westfalen-Lippe geht auch nicht rückwirkend.
Leider verkennst Du - Ratte1 - dann auch die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 SGB IV.
Wenn die freiw. Kv. rückwirkend beendet wird, dann sind die Beiträge für die freiw. Kv. natürlich zu Unrecht gewährt worden. Wenn dann 2 unterschiedliche Kassen im Boot sind, geht es nämlich los.
In dieser Konstellation geht die Beitragserstattung nur, wenn bei der bisherigen Kasse (freiw. Kv.) keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Rheinland/Hamburg geht rückwirkend nicht, jenes weiß ich.
Berlin hat dann wohl kürzlich die Satzung geändert, bislang war es so, dass es nur rückwirkend innerhalb der AOK Berlin ging.
AOK Westfalen-Lippe geht auch nicht rückwirkend.
Leider verkennst Du - Ratte1 - dann auch die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 SGB IV.
Wenn die freiw. Kv. rückwirkend beendet wird, dann sind die Beiträge für die freiw. Kv. natürlich zu Unrecht gewährt worden. Wenn dann 2 unterschiedliche Kassen im Boot sind, geht es nämlich los.
In dieser Konstellation geht die Beitragserstattung nur, wenn bei der bisherigen Kasse (freiw. Kv.) keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Das ist mir schon klar, aber doch auch bei den von Dir als großzügig genannten Ersatzkassen und BKK`s nicht anders, oder?Rossi hat geschrieben:Leider verkennst Du - Ratte1 - dann auch die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 SGB IV.
Wenn die freiw. Kv. rückwirkend beendet wird, dann sind die Beiträge für die freiw. Kv. natürlich zu Unrecht gewährt worden. Wenn dann 2 unterschiedliche Kassen im Boot sind, geht es nämlich los.
In dieser Konstellation geht die Beitragserstattung nur, wenn bei der bisherigen Kasse (freiw. Kv.) keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
MfG
ratte1
Nun ja - Ratte1 - ich sage auch immer, man muss es wörtlich nehmen.
Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.
Da steht doch nix davon, dass die Mitgliedschaft jetzt auf einmal rückwirkend beseitigt wird. Ferner endet die Mitgliedschaft nur durch eine wirksame Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Es heißt hier "mit sofortiger Wirkung", d. h. er kommt sofort raus, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Und jenes ist leider meine Erfahrung bei den AOK´s!
Die Formulierungen in manchen Satzungen der Ersatzkassen sind eindeutiger.
Die Wörtchen "sofort und rückwirkend" haben schon eine unterschiedliche Bedeutung.
Insofern sind die Satzungsregelungen mancher Ersatzkassen sehrwohl grosszügiger!
Der Rossi ist schon immer ein Fan der wörtlichen Auslegung eines Gesetzestextes gewesen!
Die Mitgliedschaft kann mit sofortiger Wirkung beendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.
Da steht doch nix davon, dass die Mitgliedschaft jetzt auf einmal rückwirkend beseitigt wird. Ferner endet die Mitgliedschaft nur durch eine wirksame Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Es heißt hier "mit sofortiger Wirkung", d. h. er kommt sofort raus, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Und jenes ist leider meine Erfahrung bei den AOK´s!
Die Formulierungen in manchen Satzungen der Ersatzkassen sind eindeutiger.
Die Wörtchen "sofort und rückwirkend" haben schon eine unterschiedliche Bedeutung.
Insofern sind die Satzungsregelungen mancher Ersatzkassen sehrwohl grosszügiger!
Der Rossi ist schon immer ein Fan der wörtlichen Auslegung eines Gesetzestextes gewesen!
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@rossi,
wie sehen denn die Satzungsbestimmungen der EK oder BKKS aus, die eine rückwirkende Beendigung der freiwilligen Versicherung vorsehen?
Ich habe bei der KKH, DAK, GEK und TK keinen Hinweis auf eine rückwirkende Beendigungsmöglichkeit gefunden und Du selbst hast ja geschriben, dass es nur auf die Satzungsbestmmung ankommt.
Im Übrigen nehme ich es auch gern wörtlich: Wenn weit mehr als die Hälfte der AOKs die Möglichkeit der sofortigen Kündigung ermöglicht, finde ich (nichts für ungut) die Aussage "Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig" merkwürdig bzw. unausgewogen und das kenne ich von Dir nun mal nicht.
MfG
ratte1
wie sehen denn die Satzungsbestimmungen der EK oder BKKS aus, die eine rückwirkende Beendigung der freiwilligen Versicherung vorsehen?
Ich habe bei der KKH, DAK, GEK und TK keinen Hinweis auf eine rückwirkende Beendigungsmöglichkeit gefunden und Du selbst hast ja geschriben, dass es nur auf die Satzungsbestmmung ankommt.
Im Übrigen nehme ich es auch gern wörtlich: Wenn weit mehr als die Hälfte der AOKs die Möglichkeit der sofortigen Kündigung ermöglicht, finde ich (nichts für ungut) die Aussage "Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig" merkwürdig bzw. unausgewogen und das kenne ich von Dir nun mal nicht.
MfG
ratte1
ratte1 hat geschrieben:@rossi,
wie sehen denn die Satzungsbestimmungen der EK oder BKKS aus, die eine rückwirkende Beendigung der freiwilligen Versicherung vorsehen?
Ich habe bei der KKH, DAK, GEK und TK keinen Hinweis auf eine rückwirkende Beendigungsmöglichkeit gefunden und Du selbst hast ja geschriben, dass es nur auf die Satzungsbestmmung ankommt.
Im Übrigen nehme ich es auch gern wörtlich: Wenn weit mehr als die Hälfte der AOKs die Möglichkeit der sofortigen Kündigung ermöglicht, finde ich (nichts für ungut) die Aussage "Die AOK`s sind in der Regel sehr knickerig" merkwürdig bzw. unausgewogen und das kenne ich von Dir nun mal nicht.
MfG
ratte1
hallo Ratte1,
wenn Du meinen letzten Beitrag liest, dann findest dazu auch etwas.
Bei uns geht das schon rückwirkend und zwar ohne Probleme.
Gruß
Czauderna
Nun denn, hier einige Satzungsbestimmungen von anderen Kassen:
Signal Iduna IKK
(4) Die freiwillige Versicherung endet unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung, wenn ohne die freiwillige Versicherung eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bestehen würde. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Regelung.
Techniker TK-online
(2) Die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V zum Ablauf des Vortages möglich, an dem das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt.
DAK
Abweichend von § 191 Nr. 4 SGB V kann die freiwillige Mitgliedschaft
durch Austritt zu dem Zeitpunkt beendet werden, ab dem
1. nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht,
Die Formulierungen dürften doch wohl eindeutig sein, oder?
Hier kommen die Kunden gfs. rückwirkend raus, oder? Auf der anderen Seite kann man dann mit § 26 Abs. 2 SGB IV um die Ecke kommen.
Aber nicht destso trotz, muss ich der grossen Kasse mit dem A auch mal ein Lob aussprechen. Wir haben schon Fälle gehabt, da waren die Kunden freiwillig in der GKV; wir haben dann die Feststellung der Famlienversicherung als behindertes Kind im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V betreiben lassen. In vielen Fällen mit Erfolg, es wurden sogar die Beiträge rückwirkend erstattet, weil die freiw. Kv. und die Familienversicherung bei der gleichen Kasse war, obwohl die Satzungsbestimmung anders war.
Signal Iduna IKK
(4) Die freiwillige Versicherung endet unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung, wenn ohne die freiwillige Versicherung eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bestehen würde. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Regelung.
Techniker TK-online
(2) Die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V zum Ablauf des Vortages möglich, an dem das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt.
DAK
Abweichend von § 191 Nr. 4 SGB V kann die freiwillige Mitgliedschaft
durch Austritt zu dem Zeitpunkt beendet werden, ab dem
1. nach Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht,
Die Formulierungen dürften doch wohl eindeutig sein, oder?
Hier kommen die Kunden gfs. rückwirkend raus, oder? Auf der anderen Seite kann man dann mit § 26 Abs. 2 SGB IV um die Ecke kommen.
Aber nicht destso trotz, muss ich der grossen Kasse mit dem A auch mal ein Lob aussprechen. Wir haben schon Fälle gehabt, da waren die Kunden freiwillig in der GKV; wir haben dann die Feststellung der Famlienversicherung als behindertes Kind im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V betreiben lassen. In vielen Fällen mit Erfolg, es wurden sogar die Beiträge rückwirkend erstattet, weil die freiw. Kv. und die Familienversicherung bei der gleichen Kasse war, obwohl die Satzungsbestimmung anders war.
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