SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.12.2009, 22:02

Sorry, Vergil09owl

du hast das Posting und die Rechtsprechung des BSG nicht verstanden.

Ergo müßte der ganz Verwaltugnsakt rückgewickelt wrden, da nicht rechtswirksam, sofern der Fall entsprechend gehändelet wurde.


Da wird nämlich nix rückwirkend abgewickelt. Wenn die ARGE ALG II gewährt hat, dann hat sie de facto den Kunden als erwerbsfähig eingestuft. Die Kassen können hier einen riesigen Aufstand proben, leider ohne Erfolg. Die Entscheidug der ARGE ist bindend.

Von daher muss auch nix irgendwie oder irgendwo gehändelt werden.

Es ist relativ einfach für die Kassen.

Wenn die Kasse ne Meldung über einen Pflichtversicherten Kunden bekommt, und meint der Kunde ist vielleicht nicht erwerbsfähig, dann kann sie allenfalls die Einigungsstelle anrufen, mehr nicht.

Auch während der Zeit des Einigungsstellenverfahrens gilt der Kunde noch als erwerbsähfig und ihr habt die Meldung leider hinzunehmen.

All die Sofas, die dieses nicht schmeckt, möchte ich zu einer 14-tätigen Hostpitation bei einer ARGE einladen.

Die Sofa´s bekommen einen weißen Kittel, nen Blutdruckmessgerät, ne Waage und ein EKG-Gerät. Bei einer Neuvorsprache am Freitag gegen 11:30 Uhr kommt dann euer Einsatz. Ihr stellt bei einer Neuvorsprache sofort die Erwerbsfähigkeit fest. Ich sage nur, ho, ho, ho!!!

betreuer
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Beitragvon betreuer » 14.12.2009, 11:38

Hallo liebe Forumsmitglieder

Ich bin ganz erschlagen ob der Fülle der Informationen.
Vielen, Vielen Dank.
Rossi, du hast Recht mit
"Betreuer; ich empfehle Dir ein Spezialseminar!
Kannst du mir solche Fortbildungen im Saarland, Rheinland Pfalz nennen?
Nun zu meinen Fall,
Betreute bezog von Februar 09-Juni 09 ALG II.
Die Arge hat auf diese Zeiten Erstattungsanspruch beim Sozialamt angemeldet.
Unmittelbar vor dem Versicherungsschutz aufgrund des Bezuges von ALG II erhielt die Betreute Krankenhilfe durch das Kreissozialamt.
Die Maßnahme bei der WfBM war also eine Art Praktikum. Sie war durch die Tätigkeit in der Wfbm also nicht pflichtversichert. Und selbst wenn, dieses praktikum war zu kurz um auf insgesamt 12 Monate zu kommen.

Leider geht der von Euch vorgeschlagene Gang nicht.

Vielen Dank trotzdem an alle, die mitgemacht haben.

betreuer

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.12.2009, 11:53

Nun denn Betreuer, mit einer Vorversicherungszeit von Februar 09-Juni 09 funktioniert es natürlich nicht.

Ist aber auch schon ein wenig merkwürdig, dass die Kunden während eines Praktikas (WFB) im ALG II landen, aber ist auch egal.

Okay, Du brauchst für die Betreute klipp und klar ne Vorversicherungszeit von 12 Monaten unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.

Ansonsten, wenn die Kundin 1 Monat kein Anspruch auf die Grundsicherung hat, dann kommt sie in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V und würde dann anschliessend, wenn die Grundsicherung wieder erhält in der GKV verbleiben.

Der Anspruch auf Grusi könnte bspw. bei einer Betriebskostenerstattung (wenn Guthaben ziemlich hoch ist) entfallen. Ne kleine Erbschaft haben wir auch schon mal gehabt, dort bestand dann 2 Monate kein Anspruch auf Grusi. Und sonst noch alles mögliche, der Anspruch muss nur für 1 Monat entfallen.

Im Saarland / Rheinland Pfalz läuft nach meiner Kenntnis kein Spezialsemiar für das Problemfeld der Krankenversicherung in der Praxis der Betreuer.

Es läuft meines Wissens nur in Berlin beim KBW!

heinrich
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Beitragvon heinrich » 14.12.2009, 12:53

Hallo Betreuer, Hallo Rossi,

wie bereits erwartet ist hier die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt.

Rossi. Noch ne Frage.

Wie Du natürlich richtig schreibst, greift bei Unterbrechung von einem Monat Grundsicherung (klar es ist der 5 Abs. 8a SGB V gemeint) die Kralle nach 5,1,13 SGB V.

Aus welchem Säckel werden denn für den Zeitraum der Unterbrechung die Beiträge gezahlt (unterstellt auch durch die Beitragspflicht ergibt so gerade knapp KEIN Anspruch auf Grundsicherung) ???

Ist doch richtig, dass für diesen Zeitraum der Versicherte für die Beitragszahlung (ggf. durch seinem Betreuer) s e l b s t aufkommen muss und Ihr von der Gemeinde bzw. Stadt- oder Kreisverwaltung KEINE Übernahme der Beiträge vornehmen könnt???

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Beitragvon Rossi » 14.12.2009, 14:27

Nun denn Heinrich, da wo ein Wille ist, dort ist auch ein Gebüsch.

Nehmen wir an, im Otkober 2009 entfällt der Anspruch auf Grundsicherung und der Kunde wird von der Kralle erwischt.

Ab November 2009 erhält er wieder Leistungen.

Der Krallenbeitrag Oktober 2009 ist doch lt. der Satzung der Kv. erst am 15.11.2009 fällig. Ich würde ihn bedarfsorientiert im November 2009 übernehmen. Aber jenes wird total unterschiedlich gemacht!

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Beitragvon Vergil09owl » 15.12.2009, 01:50

Och Rossi kann auch nicht schlimmer sein als auf psychartischen Station zu arbeiten, die chronisch unterbesetzt ist.


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