Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Reiserentner: du bist ein schlauer Fuchs. Du kannst lesen.
Genau das hatte ich auch gedacht.
Bei wörtlicher Wertung---> nur nach Abs. 2 des § 106----und dieser wird dann zur Nullnummer.
Jedoch:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... 8bodyText9
.4.2 Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
hier steht ...Auszug
Auch die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 4.2.1) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung kann Grundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist (siehe Abschnitt 9).
Hier steht NICHT, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn zusätzlich zur Auslandsreisekrankenversicherung, noch eine gesetzliche Anwartschaftsversicherung besteht.
Und wir haben ja gelernt: der Mitarbeiter der Rentenversicherung schaut (nur) ins Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung.
Diesen Antrag für die Auslandsreise würde ich, wie Chrischan schon beschrieben, beantragen.... und dann schaun-wir-mal.
Du kannst die erweiterte Frage ja mal in das Rentenforum reinschreiben. Achtung----da schreiben viele (wahrscheinlich ehemalige Mitarbeiter der Rentenversicherung) und geben nahezu jedem Fragesteller ein negatives Feeling. Die sind echt rotzefrech dort (ich meine die Mitkommentatoren).
Ich meine nicht das Expertenteam. Da geht es hier, dank Czauderna richtig freundlich zu.
Genau das hatte ich auch gedacht.
Bei wörtlicher Wertung---> nur nach Abs. 2 des § 106----und dieser wird dann zur Nullnummer.
Jedoch:
https://rvrecht.deutsche-rentenversiche ... 8bodyText9
.4.2 Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
hier steht ...Auszug
Auch die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des § 106 SGB VI (siehe Abschnitt 4.2.1) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung kann Grundlage für den Zuschuss zur Krankenversicherung sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 SGB VI gegeben ist (siehe Abschnitt 9).
Hier steht NICHT, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn zusätzlich zur Auslandsreisekrankenversicherung, noch eine gesetzliche Anwartschaftsversicherung besteht.
Und wir haben ja gelernt: der Mitarbeiter der Rentenversicherung schaut (nur) ins Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung.
Diesen Antrag für die Auslandsreise würde ich, wie Chrischan schon beschrieben, beantragen.... und dann schaun-wir-mal.
Du kannst die erweiterte Frage ja mal in das Rentenforum reinschreiben. Achtung----da schreiben viele (wahrscheinlich ehemalige Mitarbeiter der Rentenversicherung) und geben nahezu jedem Fragesteller ein negatives Feeling. Die sind echt rotzefrech dort (ich meine die Mitkommentatoren).
Ich meine nicht das Expertenteam. Da geht es hier, dank Czauderna richtig freundlich zu.
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Reiserentner
- Postrank3

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- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Nachdem ich nun einige Nächte über die Modalitäten schlafen konnte, halte ich die Anwartschaftsbeiträge für rausgeschmissenes geld. ich komme nach Rückkehr von der reise nach 5/1/13 zurück in die gesetzliche. Außerdem bekomme ich 50% des beitrages zur AuslandsKV von der Rentenversicherung. Besser geht es nicht.
Noch eine Frage zur Kündigungsfrist nach § 175 SGB 5 Abs 4: "(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. ... Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil ... wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. "
Ich bin derzeit noch keine 12 Monate bei meiner derzeitigen KK. Da ich keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Kündigung begründen werde, gilt die Bindungsfrist nach Satz 1 nicht? Und da sich Satz 2 auf Satz 1 bezieht, gilt auch die 2-monatige Kündigungsfrist nicht?
Noch eine Frage zur Kündigungsfrist nach § 175 SGB 5 Abs 4: "(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. ... Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil ... wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. "
Ich bin derzeit noch keine 12 Monate bei meiner derzeitigen KK. Da ich keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Kündigung begründen werde, gilt die Bindungsfrist nach Satz 1 nicht? Und da sich Satz 2 auf Satz 1 bezieht, gilt auch die 2-monatige Kündigungsfrist nicht?
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
wann beginnt den die Auslandsreise
und hast du eine Auslandsreisekrankenversicherung von lääänger als 42 Tagen (also länger als 6 Wochen) ?
und hast du eine Auslandsreisekrankenversicherung von lääänger als 42 Tagen (also länger als 6 Wochen) ?
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
vorab: 12 monatige Bindungsfrist gilt NICHT. Das ist korrekt.
Die 2 monatige Kündigungsfrist gilt dennoch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt weiter in Deutschland bleibt
Die 2 monatige Kündigungsfrist gilt dennoch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt weiter in Deutschland bleibt
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Reiserentner
- Postrank3

- Beiträge: 24
- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Hallo heinrich,
die Auslandsreise beginnt im Oktober. Genauer Tag steht noch nicht fest. Ich könnte also noch fristgerecht kündigen bis 31.8. zum 30.10.
Die AuslandsreiseKV wird für 6 Monate gelten. Ich lese gerade noch das Kleingedruckte, da die Preise der Versicherer sehr unterschiedlich sind (von 450,- bis 2500,- für 6 Monate) . Ich suche noch nach dem Haken des preiswertesten Versicherers (Signal Iduna), finde aber keinen.
Kann ich die AuslandsreiseKV und Flugticket im September nachreichen, wenn ich bei der Kündigung bis 31.8. darauf hinweise?
die Auslandsreise beginnt im Oktober. Genauer Tag steht noch nicht fest. Ich könnte also noch fristgerecht kündigen bis 31.8. zum 30.10.
Die AuslandsreiseKV wird für 6 Monate gelten. Ich lese gerade noch das Kleingedruckte, da die Preise der Versicherer sehr unterschiedlich sind (von 450,- bis 2500,- für 6 Monate) . Ich suche noch nach dem Haken des preiswertesten Versicherers (Signal Iduna), finde aber keinen.
Kann ich die AuslandsreiseKV und Flugticket im September nachreichen, wenn ich bei der Kündigung bis 31.8. darauf hinweise?
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Hallo Reiserentner,
kleiner Hinweis: der Oktober hat 31 Tage. Daher Kündigung zum 31.10.26.
Nachreichen kannst und musst du alles bis zum 31.10.26. An diesem Tag muss späääääätestens alles bei der KK vorliegen.
Insbesondere der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (also die Auslandsreis-KV für einen Zeitraum für läääänger als 6Wochen).
Ob das Einreichen des Flugtickets im Sept 2026 reicht, wenn du erst um Okt 2026 fliegst. Das kann ich dir nicht sagen. Es könnte am Sachbearbeiter liegen, ob er dies anerkennt. Warum: Es könnte ja sein, dass du gar nicht fliegst, weil dir was dazwischen kommt.
Du solltest die ganze Situation mit DEINER KK auch einmal anSPRECHEN. Sprechenden Menschen kann man unglaublich gut helfen.
So richtig cool wird der Fall auch noch , wenn du der KK so richtig auf die Nerven gehst.
1.
Wenn du z.Bsp am 10.10.2026 in den Flieger steigst. Dann bist du am 10.10.2026 ja noch in Deutschland. Ab 11.10.2026 aber nicht mehr.
Nach meiner Auffassung hättest du ab 11.10.2026 (natürlich nur bis 31.10.2026) Anspruch auf den Anwartschaftsbeitrag.
2.
Und noch etwas.
Du hast ja geschrieben, dass du bei Rückkehr in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V reinkommst, was ich hier jetzt nicht überprüfen werden.
Wenn du später dann nochmals ins NICHT-EU-Ausland reist und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall über eine Auslandsreise-KV (von mehr als 6 Wochen hast), dann bedarf es noch nicht einem mehr einer Kündigung mit einer Frist von 2 Kalendermonat.
Denn dann endet die Mitgliedschaft (hier dann die 5,1,13er-Mitgliedschaft) mit dem letzten Tag, zu dem du in Deutschland bist (also mit dem Abflugtag).
Das steht in § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V.
Das Problem bei meinen Hinweisen zu 1. und 2.
Du brauchst bei deiner KK jemanden, der dich versteht.
Daher würde ich an deiner Stelle dort jemand suchen, der riiiiichtig Ahnung hat. Nicht die Hotline.
Da brauchst die Fachabteilung für freiwillige Versicherung und Mitgliedschaften nach 5,1,13 und dort dann ein bischen Glück.
Diese Fälle haben die einzelnen Bearbeiter auch nur alle 10 Jahre einmal. Und auch , wenn ich meinen Hinweis nach Nr. 2 für richtig halte, würde ich bei einem nochmaligen Auslandsaufenthalt rechtzeitig (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist - ohne wenn es diese für 5,1,13 nicht gibt- Kontakt mir der KK aufnehnehmen). Es reicht ja nicht , dass du Recht hast. Du musst es ja auch bekommen
kleiner Hinweis: der Oktober hat 31 Tage. Daher Kündigung zum 31.10.26.
Nachreichen kannst und musst du alles bis zum 31.10.26. An diesem Tag muss späääääätestens alles bei der KK vorliegen.
Insbesondere der Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (also die Auslandsreis-KV für einen Zeitraum für läääänger als 6Wochen).
Ob das Einreichen des Flugtickets im Sept 2026 reicht, wenn du erst um Okt 2026 fliegst. Das kann ich dir nicht sagen. Es könnte am Sachbearbeiter liegen, ob er dies anerkennt. Warum: Es könnte ja sein, dass du gar nicht fliegst, weil dir was dazwischen kommt.
Du solltest die ganze Situation mit DEINER KK auch einmal anSPRECHEN. Sprechenden Menschen kann man unglaublich gut helfen.
So richtig cool wird der Fall auch noch , wenn du der KK so richtig auf die Nerven gehst.
1.
Wenn du z.Bsp am 10.10.2026 in den Flieger steigst. Dann bist du am 10.10.2026 ja noch in Deutschland. Ab 11.10.2026 aber nicht mehr.
Nach meiner Auffassung hättest du ab 11.10.2026 (natürlich nur bis 31.10.2026) Anspruch auf den Anwartschaftsbeitrag.
2.
Und noch etwas.
Du hast ja geschrieben, dass du bei Rückkehr in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V reinkommst, was ich hier jetzt nicht überprüfen werden.
Wenn du später dann nochmals ins NICHT-EU-Ausland reist und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall über eine Auslandsreise-KV (von mehr als 6 Wochen hast), dann bedarf es noch nicht einem mehr einer Kündigung mit einer Frist von 2 Kalendermonat.
Denn dann endet die Mitgliedschaft (hier dann die 5,1,13er-Mitgliedschaft) mit dem letzten Tag, zu dem du in Deutschland bist (also mit dem Abflugtag).
Das steht in § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V.
Das Problem bei meinen Hinweisen zu 1. und 2.
Du brauchst bei deiner KK jemanden, der dich versteht.
Daher würde ich an deiner Stelle dort jemand suchen, der riiiiichtig Ahnung hat. Nicht die Hotline.
Da brauchst die Fachabteilung für freiwillige Versicherung und Mitgliedschaften nach 5,1,13 und dort dann ein bischen Glück.
Diese Fälle haben die einzelnen Bearbeiter auch nur alle 10 Jahre einmal. Und auch , wenn ich meinen Hinweis nach Nr. 2 für richtig halte, würde ich bei einem nochmaligen Auslandsaufenthalt rechtzeitig (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist - ohne wenn es diese für 5,1,13 nicht gibt- Kontakt mir der KK aufnehnehmen). Es reicht ja nicht , dass du Recht hast. Du musst es ja auch bekommen
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Reiserentner
- Postrank3

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- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Hallo heinrich, nochmals danke für die ausführliche Antwort, insbesondere den Hinweise, dass ich für die restlichen Tage im Oktober nach Abreise nur den Anwartschaftsbeitrag zahlen muss.
Dass mit der nicht existierenden Kündigungsfrist für den 5,1,13 nach § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V hatte ich gelesen. Es wäre ein weiterer Vorteil bei künftigen Reisen. Außerdem gilt bei Versicherung nach 5,1,13 auch nicht die Mindestreisedauer von 3 Monaten wie bei der Anwartschaft (glaube ich)? Das böte für die Zukunft einigen Spielraum.
Na ja, ob ich wirklich fliege, weiß der Sachbearbeiter ja sowieso nicht. Ein Flugticket kann man auch stornieren oder verfallen lassen.
Was müßte ich mir oder dir noch für Fragen stellen, um die Rückkehr nach 5,1,13 möglichst rechtssicher zu überprüfen. Diese Fragen müßte mir ja dann auch der Berater der KK stellen. Es wäre gut vorher zu wissen, welche Fragen zu klären sind, um einzuschätzen, ob es ein gutes Gespräch war.
So selten können die Fälle nicht sein. Hier im Forum gibt es 3 aktuelle Fäden zum Thema KV und Ausland (MichaelG, super007, BaliFan, in den ich mich eingeklinkt habe).
Dass mit der nicht existierenden Kündigungsfrist für den 5,1,13 nach § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V hatte ich gelesen. Es wäre ein weiterer Vorteil bei künftigen Reisen. Außerdem gilt bei Versicherung nach 5,1,13 auch nicht die Mindestreisedauer von 3 Monaten wie bei der Anwartschaft (glaube ich)? Das böte für die Zukunft einigen Spielraum.
Na ja, ob ich wirklich fliege, weiß der Sachbearbeiter ja sowieso nicht. Ein Flugticket kann man auch stornieren oder verfallen lassen.
Was müßte ich mir oder dir noch für Fragen stellen, um die Rückkehr nach 5,1,13 möglichst rechtssicher zu überprüfen. Diese Fragen müßte mir ja dann auch der Berater der KK stellen. Es wäre gut vorher zu wissen, welche Fragen zu klären sind, um einzuschätzen, ob es ein gutes Gespräch war.
So selten können die Fälle nicht sein. Hier im Forum gibt es 3 aktuelle Fäden zum Thema KV und Ausland (MichaelG, super007, BaliFan, in den ich mich eingeklinkt habe).
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
"Dass mit der nicht existierenden Kündigungsfrist für den 5,1,13 nach § 190 Abs. 13 Nr. 1 SGB V hatte ich gelesen. Es wäre ein weiterer Vorteil bei künftigen Reisen. Außerdem gilt bei Versicherung nach 5,1,13 auch nicht die Mindestreisedauer von 3 Monaten wie bei der Anwartschaft (glaube ich)? Das böte für die Zukunft einigen Spielraum."
Für mehr als 6 Wochen sollte allerdings die Auslandsreisekrankenversicherung dann schon bestehen und die Reise auch dauern.
Für mehr als 6 Wochen sollte allerdings die Auslandsreisekrankenversicherung dann schon bestehen und die Reise auch dauern.
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
zu 5,1,13:
Frage 1:
hast du die deutsche Staatsangehörigkeit.
Frage 2:
bist du am Rückreisetag, genau genommen, an dem Tag , an dem du wieder deutschen Boden betreten wirst
Angestellter mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze----sicherlich nicht
Beamter oder pensionierter Beamter -----sicherlich nicht
Frage 3:
bist du am Tag der Wiedereinreise Bezieher von Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII) ?
Frage 1:
hast du die deutsche Staatsangehörigkeit.
Frage 2:
bist du am Rückreisetag, genau genommen, an dem Tag , an dem du wieder deutschen Boden betreten wirst
Angestellter mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze----sicherlich nicht
Beamter oder pensionierter Beamter -----sicherlich nicht
Frage 3:
bist du am Tag der Wiedereinreise Bezieher von Sozialhilfe (Leistungen nach dem SGB XII) ?
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Reiserentner
- Postrank3

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Frage 1: ja
Frage 2: nein und ich bin auch nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit meiner Rente + Kapitaleinkünften
Frage 3: nein
Frage 2: nein und ich bin auch nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit meiner Rente + Kapitaleinkünften
Frage 3: nein
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
ich sehe zu einer 5,1,13er Mitgliedschaft kein Problem.
Ein Sachbearbeiter, der nicht viel Erfahrung hat, könnte sagen, dass die private Auslandsreise-KV ja eine private KV ist.
Und bei 5,1,13 kommt es auf die letzte Art der KV an: also gesetzlich oder privat.
In folgenden Link des GKV-Spitzenverbandes steht drinne, dass die Auslandsreise -KV NICHT als private KV gilt , wenn es um das Reinkommen in eine Mitgliedschaft nach 5,1,13 geht.
https://spontanumdiewelt.de/wp-content/ ... herung.pdf
Im vorheringen Link wurde dies erstmalig dort beschrieben.
Später wurde diese Aussage auch wiederholt in
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... flicht.pdf
Grundsätzliche Hinweise
Auffang-Versicherungspflicht
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
vom 24. Juli 2023
dort im Punkt:A.2.2.3.2.2 Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Incoming-Krankenversicherung
So------und jetzt mal ran an deine KK
Ein Sachbearbeiter, der nicht viel Erfahrung hat, könnte sagen, dass die private Auslandsreise-KV ja eine private KV ist.
Und bei 5,1,13 kommt es auf die letzte Art der KV an: also gesetzlich oder privat.
In folgenden Link des GKV-Spitzenverbandes steht drinne, dass die Auslandsreise -KV NICHT als private KV gilt , wenn es um das Reinkommen in eine Mitgliedschaft nach 5,1,13 geht.
https://spontanumdiewelt.de/wp-content/ ... herung.pdf
Im vorheringen Link wurde dies erstmalig dort beschrieben.
Später wurde diese Aussage auch wiederholt in
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... flicht.pdf
Grundsätzliche Hinweise
Auffang-Versicherungspflicht
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
vom 24. Juli 2023
dort im Punkt:A.2.2.3.2.2 Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Incoming-Krankenversicherung
So------und jetzt mal ran an deine KK
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Reiserentner
- Postrank3

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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Hallo heinrich,
danke für die verlinkten Dokumente, die ich nun studiert habe. Die Angelegenheit in meinem Fall erscheint mir wasserdicht zu sein und ich fühle mich nun gut gerüstet für das Gespräch mit meiner KK.
danke für die verlinkten Dokumente, die ich nun studiert habe. Die Angelegenheit in meinem Fall erscheint mir wasserdicht zu sein und ich fühle mich nun gut gerüstet für das Gespräch mit meiner KK.
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Ich schließe mich hinreichs Ausführungen vollständig an. Der Mann hat Ahnung! Ob jede Krankenkasse solche Kaliber hat bzw. Reiserentner auf einen solchen trifft bei seiner, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Das Ganze kann in der Praxis noch sehr spannend werden. Ergänzend empfehle ich im Übrigen zur Anwartschaft eine Lektüre der Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 23. März 2021.
Bzgl. der Auslandsreisekv. Da gibt es sicherlich einige Unterschiede. Diese hier alle zu analysieren, würde zu weit führen und kann dann eigentlich nun wirklich niemand mehr gratis leisten...
Bzgl. der Auslandsreisekv. Da gibt es sicherlich einige Unterschiede. Diese hier alle zu analysieren, würde zu weit führen und kann dann eigentlich nun wirklich niemand mehr gratis leisten...
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Reiserentner
- Postrank3

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- Registriert: 19.07.2026, 14:16
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
heinrich hat geschrieben: So------und jetzt mal ran an deine KK
Telefonat mit der KK war unergiebig. Hier nur ein Beispiel: Frage zur Anwartschaft. SB "Ja, aber sie bekommen doch Rente. Darauf müssen sie auch weiterhin Beiträge zahlen und auf ihre Kapitalerträge auch." So ging das Gespräch auch zu allen anderen Fragen weiter. Ende vom Lied. Man könne meine Fragen so allgemein nicht beantworten, ich solle meinen Reiseplan zuschicken. Dann bekomme ich verbindliche Auskünfte. Hab ich gemacht + alle Fragen + alle Textstellen aus den Gesetzen, Protokollen des Spitzenverbandes, Rechtsportal der RV.
Derweilen tauchte eine weitere Frage auf. Bleibe ich direkt nach Rückkehr aus Argentinien noch in Spanien, muss ich mich dann schon wieder bei der KK versichern bzw. die Anwartschaft beenden oder erst bei Einreise nach Deutschland?
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Telefonat ist auch für die Katz, weil keinerlei Beweiskraft für dich im Nachhinein. Im Worstcase steht einfach nur Aussage gg. Aussage.
Unklar. Laut Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 23. März 2021 Rückkehr nach Deutschland. Es geht aus den Ausführungen nicht eindeutig hervor, ob Anwartschaftsversicherung auch möglich ist, wenn man vorübergehend im EU-Ausland ist.
Unklar. Laut Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 23. März 2021 Rückkehr nach Deutschland. Es geht aus den Ausführungen nicht eindeutig hervor, ob Anwartschaftsversicherung auch möglich ist, wenn man vorübergehend im EU-Ausland ist.
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