meine Meinung dazu.
Mit Betreten des spanischen Bodens, besteht (weil Spanien in EU ist) wieder ein Leistungsanspruch.
Die Anwartschaft , korrekt der Beitrag zur freiwilligen Versicherung zum reduzierten Anwartschaftsbeitrages ist dann nicht mehr möglich.
So einen Frage musste/durfte ich aber auch noch nie beantworten.
Spannender wäre noch die Frage, wenn die freiwillige Versicherung gekündigt würde, und ob dann die Mitgliedschaft nach 5,1,13 mit Betreten des spanischen Boden (gewöhnlicher Aufenthalt weiter in D) beginnen würde.
Die AuslandsreiseKV sollte auf jeden Fall auch die spanischen Tage mit abdecken (nur so ein Tipp von mir).
Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
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Reiserentner
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Sehe ich auch so, da sich die Anwartschaft auf § 16 Abs. 1 und § 16 wiederum auf § 13 (Leistungen in der EU) bezieht:
§ 240 Abs. 4b: … Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, „
§ 16 Abs. 1: Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, ... soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist ...“
§ 13 Abs. 4 „Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ...in Anspruch zu nehmen, ...“
Bei Kündigung sehe ich es anders, da Langzeit-AuslandsKV § 193 VVG erfüllt und somit erst bei Einreise nach D wieder die gesetzliche KV zuständig ist:
VVG § 193 Abs. 3 "Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst ... eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst … abzuschließen und aufrechtzuerhalten ...“
§ 240 Abs. 4b: … Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, „
§ 16 Abs. 1: Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, ... soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist ...“
§ 13 Abs. 4 „Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ...in Anspruch zu nehmen, ...“
Bei Kündigung sehe ich es anders, da Langzeit-AuslandsKV § 193 VVG erfüllt und somit erst bei Einreise nach D wieder die gesetzliche KV zuständig ist:
VVG § 193 Abs. 3 "Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst ... eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst … abzuschließen und aufrechtzuerhalten ...“
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Reiserentner:
ich weiß jetzt nicht , warum da das bei Kündigung der freiwilligen Versicherung anders siehst.
Ich hatte doch gar keinen Lösungsansatz beschrieben. Ich fand die Frage einfach nur spannend.
Ich schließe mich aber deiner Meinung an.
ich meine auch, dass du soooo versiert bist, dass du eigentlich bei deiner KK selbst arbeiten könntest.
ich weiß jetzt nicht , warum da das bei Kündigung der freiwilligen Versicherung anders siehst.
Ich hatte doch gar keinen Lösungsansatz beschrieben. Ich fand die Frage einfach nur spannend.
Ich schließe mich aber deiner Meinung an.
ich meine auch, dass du soooo versiert bist, dass du eigentlich bei deiner KK selbst arbeiten könntest.
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Gehe auch bei @Reiserentner soweit mit. Im Falle einer Kündigung kommt hinzu, dass die gesetzliche KV während der Zeit in Spanien bzw. EU direkt im Anschluss nicht "zuständig" ist, weil die Auffangversicherungspflicht nicht greift, weil ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (in Form der Auslandsreisekv, die in Spanien / EU Leistungen erbringt) vorliegt.
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Reiserentner
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
heinrich hat geschrieben:Reiserentner:
ich weiß jetzt nicht , warum da das bei Kündigung der freiwilligen Versicherung anders siehst.
Ich hatte doch gar keinen Lösungsansatz beschrieben. Ich fand die Frage einfach nur spannend.
Ich meinte "anders" im Vergleich zur Konstruktion mit der Anwartschaft. Ich würde dir doch niemals widersprechen.
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Reiserentner
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Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Chrischan hat geschrieben: die Auffangversicherungspflicht
5,1,13 wird mir immer sympathischer. Das eröffnet Gestaltungsspielraum auch bei Reisen unter 3 Monaten.
Re: Freiwillig versichert, private Rente bzw. Kapital-Auszahlplan
Aufpassen bei solch kurzen Reisen mit der Auslandsreisekv als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, siehe GH zur Auffangversicherung:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
- Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinausgeht.
- Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
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