hallo,
ich hab mich hier grad mal angemeldet weil ich einige wichtige fragen habe. hoffe mir kann jemand ne genaue antwort geben
folgende situation:
ich bin seit 14 jahren freiberufler und seitdem auch bei der barmenia privat krankenversichert. nun werde ich ab dem 01.04. wieder in ein angestelltenverhältnis wechseln. dieses angestelltenverhältnis wird aber immer nur 7 monate pro jahr (01.04. bis 31.10) bestehen. aber halt jedes jahr.
für diese zeit rutsche ich ja wieder in die gkv. nun würde ich gerne wissen ob es sinnvoll ist meine pkv zu kündigen oder lieber für die 7 monate auf eine anwartschaft zu setzen.
außerdem bin ich mir auch unsicher wie es dann in den 5 monaten aussieht wo ich mich dann immer arbeitslos melden werde. nach den ersten 7 monaten hab ich ja noch kein anspruch auf arbeitslosengeld weil ich die 12 monate noch nicht voll habe. würde ich dann trotzdem über das arbeitsamt weiter in der gkv versichert bleiben? und wie sieht es aus wenn ich für die 5 wintermonate überhaupt kein antrag auf arbeitslosengeld stellen möchte weil ich einfach keine lust auf diesen papierkrieg habe. würde ich dann trotzdem übers arbeitsamt in der gkv versichert bleiben?
wenn dem so wäre würde ich meine pkv nämlich kündigen.
ich weiß, es ist ziemlich kompliziert aber ich danke schonmal allen die sich die mühe machen das durchzulesen
wechsel pkv in gkv wegen wechsel in angestelltenverhältnis
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Re: wechsel pkv in gkv wegen wechsel in angestelltenverhältn
Hallo 96baby,
Nach 14 Jahren nicht voreilig kündigen! Unterhalten Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen und lassen sich Lösungen aufzeigen,
so zum Beispiel das Ruhen lassen, wegen vorrübergehender Pflichtversicherung.
Über das Amt sind Sie nur versichert wenn Sie Leistungen beziehen.
Gruß
R.Maaß
Nach 14 Jahren nicht voreilig kündigen! Unterhalten Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen und lassen sich Lösungen aufzeigen,
so zum Beispiel das Ruhen lassen, wegen vorrübergehender Pflichtversicherung.
Über das Amt sind Sie nur versichert wenn Sie Leistungen beziehen.
Gruß
R.Maaß
Hm, ich denke mal die Lösung ist in § 5 Abs. 9 SGB V zu finden:
Hier heisst es:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
Ich versuche jetzt mal den Krempel zu übersetzen.
Du nimmst die SV-pflichtige Tätigkeit für 7 Monate auf. Danach hast Du leider nicht die Möglichkeit in der gesetzlichen KV als freiwilliges Mitglied zu verbleiben. Dieses setzt nämlich eine unmittelbare Vorversicherungszeit von 12 Monaten voraus. Die hast Du leider nicht.
In dieser Konstellation ist die private KV verpflichtet Dich wieder zu den alten Konditionen zu übernehmen. Es geht also nix futsch. Du brauchst hierfür also - meines Erachtens - keine Anwartschaftsversicherung.
Hier heisst es:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
Ich versuche jetzt mal den Krempel zu übersetzen.
Du nimmst die SV-pflichtige Tätigkeit für 7 Monate auf. Danach hast Du leider nicht die Möglichkeit in der gesetzlichen KV als freiwilliges Mitglied zu verbleiben. Dieses setzt nämlich eine unmittelbare Vorversicherungszeit von 12 Monaten voraus. Die hast Du leider nicht.
In dieser Konstellation ist die private KV verpflichtet Dich wieder zu den alten Konditionen zu übernehmen. Es geht also nix futsch. Du brauchst hierfür also - meines Erachtens - keine Anwartschaftsversicherung.
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