Bei Krankengeld als freiw.Mitglid in GKV volle Beiträge bez.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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roy
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Bei Krankengeld als freiw.Mitglid in GKV volle Beiträge bez.

Beitragvon roy » 17.03.2008, 15:01

Hallo,bin in GKV freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld vers. Seit mitte 12/07 krank.Bekomme im 1/08 von KK ein Schreiben woraus hervorgeht,das ich da ich in der Gkv bin ,während des Bezuges von KG keine Beiträge zahlen muß,lediglich für einnahmen aus V+V und Zinseinnahmen gemäß meiner letzten Steuererklärung.Ende 2/08 kommt ein schreiben das die jetzige rechtsaufassung so sei das ich volle Beiträge zahlen müße. wer kann helfen ? Danke im Vorraus

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.03.2008, 20:30

Oh, oh, könnte ne spannende Geschichte werden.

Zunächst einmal ne Frage.

Warum bist Du freiwillig krankenversichert; weil Du hauptberuflich selbständig bist, oder weil Du als Angestellter / Arbeiter oberhalb der JAEG liegst?!?!?

roy
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Beitragvon roy » 18.03.2008, 09:51

Hallo Rossi !

Ich bin seit 1.01.1999 selbstständiger Kfm. u. seit dem freiw. Mitglid mit Anspuch auf KG in einer GKV . Andere ges. KK gaben mir die Auskunft , wäre ich bei Ihnen vers.,müße ich keine Beiträge zahlen,denn Krankengeld seih Beitragsfrei! ( außer min. Abgaben für Arbl.vers.+Pflegevers. ).

Genauso wurde mir es erst auch von meiner KK im Januar mitgeteilt , jetzt soll alles Anders sein ?

Es wurden weiter Beirtäge abgebucht , möchte Diese am liebsten zurückbuchen.

Habe noch die Möglichkeit gegen die Beitragsfestsetzung Widerspruch einzulegen.
Diese Woche müsste dieser Widerspruch erfolgen. Meine Frage:

Reicht es erstmal , um diese Frist zu wahren, diesen Widerspruch erstmal unbegründet zu schreiben und die Begründung dann nachzureichen.

Grüsse
Roy

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.03.2008, 10:02

Hm, hast Du bislang den Höchstsatz für die freiwillige KV bezahlt, oder war dieser schon ermässigt?

Höchstsatz bedeutet, dass eine beitragspflichtige Einnahme von 3.600,00 Euro monatlich zu Grunde gelegt wurde, da Dein Einkommen auch bislang so hoch, bzw. höher war. Der KV/PV-Beitrag dürfte dann bei ca. 530,00 Euro gelegen haben.

Oder war der Beitrag geringer? Dann solltest Du mal in den sog. Einstufungsbescheid nachsehen, welche beitragspflichtige Einnahme zu Grunde gelegt wurde und dieses hier mal einstellen.

Aber ich befürchte, dass es nicht gut aussieht. Die Logik werde ich dann versuchen Dir später beizubringen.

Ach ja, wenn Du einen Link für die Satzung der zuständigen KV hast, wäre dieses nicht schlecht!!

Es grüsst der Rossi

roy
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Beitragvon roy » 18.03.2008, 12:01

Hallo Rossi,

Beiträge werden immmer neu festgesetzt mit jedem Steuerbescheid,da ich nicht den Höchstsatz zahle.

1983,17€ = 340,12€ ( KV.mit Anspruch auf KG +PV )

Gruß roy

http://www.bkk-wl.de/fileadmin/pdf/KV-SatzungStand01042007.pdf

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.03.2008, 18:59

Nun denn, die Beitragsberechnung bei Dir erfolgt nach § 8 a der Satzung der BKK. Hierfür hast Du vermutlich irgendwann mal einen Antrag gestellt. Sonst müsstes Du nämlich die Beiträge nach der Mindestgrenze von 2.700,00 Euro löhnen.

Also wurden bislang 1.983,17 Euro zu Grunde gelegt. Es ist das Bruttoeinkommen des letzten Steuereinkommens.

Jetzt bekommst Du Krankengeld. D. h. die anderen Einkünfte (Einnahme aus der Selbständige Tätigkeit) fallen weg, insofern müsste meines Erachtens auch die beitragspflichtige Einnahme herabgesetzt werden. Das Krankengeld zählt nämlich nicht als sog. beitragspflichtige Einnahme. Dieses ergibt sich aus § 224 SGB V:

§ 224 SGB V

Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld


(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.



Du musst diesen Gesetzestext allerdings sehr wörtlich lesen, denn beim ersten Lesen könnte man auf den Gedanken kommen, das jetzt gar nichts mehr zu zahlen ist. Das ist falsch; nur das Krankengeld wird bei der Beitragsberechnung nicht mitgerechnet; alles andere sehrwohl.


So und nun geht es los. Du bist ja freiwillig versichert. Für den Bereich der freiwillig Versicherten hat die Krankenkasse einen Mindestbeitrag in der Satzung festgelegt. Dieser entspricht auch den gesetzgeberischen Willen im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. In deinem Fall - dürfte dann nach dem Wortlaut des Gesetzes auf jeden Fall nur der max. der sechzigste Teil der Bezugsgrösse angesetzt werden. Das sind 2485,00 Euro / 60 * 30 Tage = 1.242,50 Euro. Diese Grenze kann natürlich nur dann berücksichtigt werden, wenn Du keine anderen Einkünfte hast. Liegen die anderen Einkünfte darüber, dann müsste mehr angesetzt werden.

So, dass ist die Lösung nach dem Wortlaut des Gesetzes.

Es gibt aber auch ne andere Lösung, die die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten.

Zu der Frage, ob ein freiwilliges Mitglied während des Bezuges von Krankengeld ebenfalls Mindestbeiträge nach Abs. 4 Satz 1 und 2 zu zahlen hat, bestehen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt unterschiedliche Auffassungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Meinung, dass zwischen dem Bezug des Erziehungsgeldes und dem des Krankengeldes differenziert werden muss. Das Krankengeld ersetzt zuvor bezogenes Arbeitsentgelt und bestimmt maßgeblich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 sind Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen zu entrichten, bei dem Bezug von Krankengeld entfallen diese zuvor beitragspflichtigen Einnahmen. Auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Vorgehensweise geboten, um die Gleichbehandlung mit versicherungspflichtig Beschäftigten sicherzustellen. Die Beitragspflicht daneben bezogener beitragspflichtiger Einnahmen, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte ist unbestritten.

D. h, in Deinem Fall könnte man auch unterhalb der o. a. Grenze von 1.242,50 Euro gehen

Das Bundesversicherungsamt hat allerdings die Spitzenverbände mit Schreiben v. 14.7.2006 aufgefordert, weiterhin während des Bezugs von Krankengeld Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 zu erheben. Im Wesentlichen stützt sich die Argumentation hierbei auf ergangene Rechtsprechung zur Beitragspflicht während des Erziehungsgeldbezugs. Das Bundesversicherungsamt lässt hierbei allerdings außer Betracht, dass Erziehungsgeld i.d.R. nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt.


Tja und was soll ich Dir jetzt raten. Eins ist klar die bisherige beitragspflichtige Einnahme von 1.983,17 Euro dürfte nicht korrekt sein.

Gehe jetzt hin und verlange einen Beitragseinstufungsbescheid aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Lage (Krankengeldbezug). Hierauf hast Du einen Anspruch. Dieses ergibt sich zwangsläufig aus § 33 Abs. 2 SGB X, da Du es explizit verlangst.

Gegen diesen Bescheid kannst Du dann Widerspruch erheben und gfs. klagen. So wie es aussieht, gibt es hierzu allerdings noch keine Rechtsprechung. Es gibt nur Rechtsprechung im Bereich des Erziehungsgeldes und nicht im Bereich des Krankengeldes.

Also bei uns bspw. die grosse Krankenkasse geht noch nach der Auffassung des Spitzenverbandes vor; da müsstes Du weniger zahlen.

Also dann mal viel Spaß.

Hoffentlich war das jetzt nicht zu viel.

Es grüsst der Rossi.


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