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Beitragshöhe in der Sperrzeit bei freiwilliger GKV
Verfasst: 19.03.2008, 22:41
von frolykke
Hallo,
ich möchte dringend aus meinem Job, habe auch schon etwas neues in Aussicht. Vorraussichtlich werde ich mind. einen Monat arbeitslos sein. Eine Abfindung erhalte ich nicht. Zur Zeit bin ich freiwillig GKV versichert. Woran wird dann mein Beitrag in der Sperrzeit bemessen? An meinem Jahresgehalt? Oder bin ich dann in dem Monat ohne Einkommen wieder pflichtversichert?
Danke für eine Antwort,
Frolykke
Verfasst: 19.03.2008, 23:31
von Rossi
Ups, den nachgehenden kostenlosen Krankenversicherungschutz (1 Monat) kannst Du definitiv nicht in Anspruch nehmen. Dieses ist relativ einfach zu begründen, da dieser nur für Personen gilt, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Hierzu gehörst Du allerdings nicht, da Du nicht versicherungspflichtig gewesen bist, sondern freiwillig versichert gesesen bist.
Ob dann die KV die Beitragsbemessung für 1 Monat - neu zu beurteilen isd, da kein Einkommen vorhanden ist - bleibt abzuwarten. Nen Antrag würde ich auf jeden Fall stellen. Im günstigsten Fall müsstes Du nur Beiträge nach einer beitragspflichtigen Einnahme (fiktiver Mindestbeitrag) von 826,00 Euro löhnen.
Verfasst: 20.03.2008, 10:14
von Frank
Wenn du arbeitslos ohne Leistungsbezug bist, wirst du den Mindestbeitrag zahlen müssen, wie Rossi schon gesagt hat. Solltest du Arbeitslosengeld erhalten, bist du über die Agentur pflichtversichert.
Verfasst: 20.03.2008, 11:56
von Rossi
Allerdings mit einer kleinen Einschränkung bei den Sperrzeiten.
Ab dem 2. Monat der Sperrzeit bist Du erst über die Agentur pflichtversichert, ohne dass Du ALG I erhälst.
D. H., es muss nur der Versicherungschutz für den 1. Monat nach Beendigung der Beschäftigung geregelt werden, danach ist alles tutti.
Setzt aber auch voraus, dass Du postwendend dich arbeitslos meldest und auch Leistungen beantragst. Also nicht erst nach 12 Wochen zur Agentur dackeln, sondern sofort bzw. sogar vor Beendigung der Beschäftigung.