Krankenversicherungsschutz im Widerspruch?

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gimpel
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Krankenversicherungsschutz im Widerspruch?

Beitragvon gimpel » 24.03.2008, 12:41

Hallo,

ich bin seit Juli 2007 AU geschrieben wegen Depressionen und meinem Arbeitsplatzverlust zum 30. September 2007. Am 13.03.2008 erhielt ich ein Schreiben meiner Krankenkasse, dass ich laut Aktenlage des MdK (ohne persönliche Untersuchung) ab den 17.03.2008 für gesund erklärt wurde.
Die Krankenkasse hat mir bis zum 16.03.2008 Krankengeld bezahlt.
Allerdings wurde mir in dem Schreiben auch mitgeteilt, das ab 17.03.2008 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Nun sei das Arbeitsamt für mich zuständig. Da ich mit der Vorgehensweise meiner Krankenkasse nicht einverstanden bin, habe ich gegen den Bescheid meiner Krankenkasse Widerspruch (fristgemäß eine Monat) eingelegt. Ich war also gleich am 17.03.2008 bei meinem Arzt, der mir auch gleich eine weitere AU und ein Attest für meinen Widerspruch ausfertigte. Beim Arbeitsamt, dass ich ebenfalls am 17.03.2008 aufsuchte, wollte man mich wegen aktueller AU nicht aufnehmen.

Nun zu meiner Frage: Ist aufgrund meines Widerspruchs, zumindestens der Krankenversicherungsschutz nun wieder gewährleistet.
Laut einem Beschluss müsste der Versicherungsschutz doch weiterhin sichergestellt sein.

Beschluss vom 02.07.2004 L 13 RJ 2467/04 ER-B 1. Wird in Angelegenheiten der Sozialversicherung eine laufende Leistung entzogen, hat der (zulässige) Widerspruch aufschiebende Wirkung. 2. Missachtet der Versicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann auch nach den seit 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 86a, 86b SGG das Gericht feststellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. 3. Eine auf die Weitergewährung der laufenden Leistung abzielende einstweilige Anordnung ist erst statthaft, wenn der Versicherungsträger auch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung missachtet.

Wie seht Ihr die Rechtslage?

Gruß
gimpel

Rossi
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Beitragvon Rossi » 26.03.2008, 23:26

Nun denn, eine recht klasse Konstellation!!

Hast Du einen Aufhebungsbescheid über das Krankengeld, in dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde? Ich möchte meinen Arsch verwetten, dass dieses in dem Bescheid nicht drinne steht. Sorry, die Krankenkassen haben es nicht so mit den Verfahrensvorschriften.

Ich finde auch im SGB V keine rechtliche explizite Grundlage, die keine aufschiebende Wirkung anordnet.

Es gelten hier also nur die Bestimmungen des SGG. Damit dürfte Dein Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes eine gute Chance darstellen. Rufe doch mal bei der Krankenkasse an, warum die das Krankengeld aufgrund des Widerspruches (ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung) eingestellt haben. Da kommt ein grosse öhm, und vermutlich ne Verbindung zum nächsten Vorgesetzten.


Aber auf der anderen Seite würde ich Dir definitiv noch einmal raten den Gang zur Agentur zu suchen.

Melde Dich dort auf jeden Fall arbeitslos; lasse Dich dort nicht abwimmeln. Der MDK sagt Du bist arbeitsfähig; Dein Arzt sagt Du bist nicht arbeitsfähig; hier gehen zwei Meinungen auseinander. Die Agentur stützt sich natürlich auf die Meinung des Arztes. Was ist aber, wenn der MDK recht behält und Dein Arzt auf dem Holzweg ist. Dann wirst Du nämlich das ALG I niemals rückwirkend erhalten. Du bekommst es immer erst ab dem Zeitpunkt, wo Du dich persönlich arbeitslos meldest und Leistungen beantragst.

Ach ja, wenn die Tante vom Arbeitsamt immer noch nicht überzeugt ist, dann richte ihr mal aus, dass sie den Antrag bzw. die Arbeitslosmeldung nicht einfach so zurückweisen darf. Du hast ein Recht auf dieses Antragstellung und dieses darf nicht zurückgewiesen werden.

Alles andere muss man leider später klären. Mache es auf jeden Fall. Ich habe auch schon solche Fälle gehabt, die sind einfach abgewimmelt worden und nachher war das Theater gross.

Es grüsst der Rossi


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