Krankenversicherungsschutz im Widerspruch?
Verfasst: 24.03.2008, 12:41
Hallo,
ich bin seit Juli 2007 AU geschrieben wegen Depressionen und meinem Arbeitsplatzverlust zum 30. September 2007. Am 13.03.2008 erhielt ich ein Schreiben meiner Krankenkasse, dass ich laut Aktenlage des MdK (ohne persönliche Untersuchung) ab den 17.03.2008 für gesund erklärt wurde.
Die Krankenkasse hat mir bis zum 16.03.2008 Krankengeld bezahlt.
Allerdings wurde mir in dem Schreiben auch mitgeteilt, das ab 17.03.2008 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Nun sei das Arbeitsamt für mich zuständig. Da ich mit der Vorgehensweise meiner Krankenkasse nicht einverstanden bin, habe ich gegen den Bescheid meiner Krankenkasse Widerspruch (fristgemäß eine Monat) eingelegt. Ich war also gleich am 17.03.2008 bei meinem Arzt, der mir auch gleich eine weitere AU und ein Attest für meinen Widerspruch ausfertigte. Beim Arbeitsamt, dass ich ebenfalls am 17.03.2008 aufsuchte, wollte man mich wegen aktueller AU nicht aufnehmen.
Nun zu meiner Frage: Ist aufgrund meines Widerspruchs, zumindestens der Krankenversicherungsschutz nun wieder gewährleistet.
Laut einem Beschluss müsste der Versicherungsschutz doch weiterhin sichergestellt sein.
Beschluss vom 02.07.2004 L 13 RJ 2467/04 ER-B 1. Wird in Angelegenheiten der Sozialversicherung eine laufende Leistung entzogen, hat der (zulässige) Widerspruch aufschiebende Wirkung. 2. Missachtet der Versicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann auch nach den seit 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 86a, 86b SGG das Gericht feststellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. 3. Eine auf die Weitergewährung der laufenden Leistung abzielende einstweilige Anordnung ist erst statthaft, wenn der Versicherungsträger auch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung missachtet.
Wie seht Ihr die Rechtslage?
Gruß
gimpel
ich bin seit Juli 2007 AU geschrieben wegen Depressionen und meinem Arbeitsplatzverlust zum 30. September 2007. Am 13.03.2008 erhielt ich ein Schreiben meiner Krankenkasse, dass ich laut Aktenlage des MdK (ohne persönliche Untersuchung) ab den 17.03.2008 für gesund erklärt wurde.
Die Krankenkasse hat mir bis zum 16.03.2008 Krankengeld bezahlt.
Allerdings wurde mir in dem Schreiben auch mitgeteilt, das ab 17.03.2008 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Nun sei das Arbeitsamt für mich zuständig. Da ich mit der Vorgehensweise meiner Krankenkasse nicht einverstanden bin, habe ich gegen den Bescheid meiner Krankenkasse Widerspruch (fristgemäß eine Monat) eingelegt. Ich war also gleich am 17.03.2008 bei meinem Arzt, der mir auch gleich eine weitere AU und ein Attest für meinen Widerspruch ausfertigte. Beim Arbeitsamt, dass ich ebenfalls am 17.03.2008 aufsuchte, wollte man mich wegen aktueller AU nicht aufnehmen.
Nun zu meiner Frage: Ist aufgrund meines Widerspruchs, zumindestens der Krankenversicherungsschutz nun wieder gewährleistet.
Laut einem Beschluss müsste der Versicherungsschutz doch weiterhin sichergestellt sein.
Beschluss vom 02.07.2004 L 13 RJ 2467/04 ER-B 1. Wird in Angelegenheiten der Sozialversicherung eine laufende Leistung entzogen, hat der (zulässige) Widerspruch aufschiebende Wirkung. 2. Missachtet der Versicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann auch nach den seit 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 86a, 86b SGG das Gericht feststellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. 3. Eine auf die Weitergewährung der laufenden Leistung abzielende einstweilige Anordnung ist erst statthaft, wenn der Versicherungsträger auch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung missachtet.
Wie seht Ihr die Rechtslage?
Gruß
gimpel