GKV Rückwirkend versichert trotz Selbständigkeit ???

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Rasmusen
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GKV Rückwirkend versichert trotz Selbständigkeit ???

Beitragvon Rasmusen » 26.03.2008, 15:18

Folgendes Problem . Ich habe am 01.01.2008 vom Angestelltenverhälniss zur Sebständigkeit gewechselt. Kurz vorher habe ich mir ein Angebot machen lassen zu GKV. Diese Versicherung ruft mich heute an und meinte das wenn ich nicht nachweisen kann das ich ab dem 01.01.2008 eine Krankenversicherung habe das ich dann Rückwirkend versichert bin und somit auch Kündigungschutz 3 Monate habe. Ich müsste dann die Beiträge nachbezahlen. Inzwischen habe ich mich aber dafür entschieden mich Privat zu versichern und warte noch auf Zustimmung der PKV . Kann diese GKV mich tatsächlich weiter Versichern ohne mein Einverständniss ? Was ist nun wirklich dran an der Regeln die ab 01.01.2009 gilt ? Hier stimmt doch irgendwas nicht - bitte helft mir .

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Beitragvon Rossi » 26.03.2008, 20:05

Seit dem 01.04.2007 gibt es die Versicherungspflicht für Personen, die keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall haben.

D. h. wenn du ab dem 01.01.2008 keine private KV nachweisen kannst, bist Du automatisch kraft Gestzes wieder bei der alten GKV versichert

Wenn Du dann bspw. im späteren Verlauf (01.04.2008) eine private KV nachweisen kannst, dann endet diese Versicherungsfpflicht.

Ziel des GKV-WSG war es, dass jeder nahtlos versichert sein soll.

Rasmusen
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Beitragvon Rasmusen » 26.03.2008, 23:20

bist Du Dir da ganz sicher ? Ich habe nicht das Geld hier so locker sitzen um mal geschwind 2000 € an eine Krankenversicherung zu zahlen von der ich niemals etwas hatte . Warum hat dann diese GKV mir überhaupt ein Angebot gemacht und mehrmals um eine Unterschrift gebeten ? Wenn ich doch automatisch versichert bin - warum machen die mir dann so einen Druck ? Da ist doch was faul . Und was hat es nun mit dem 01.01.2009 auf sich - ich verstehe das als Stichtag : Wer bis dahin nicht versichert ist wird Zwangsversichert .
Wenn Du Recht hast - hast Du einen Tip an welcher Stelle das neue Gesetzt wackelig werden könnte . Ich würde dann nämlich zur Not durch die Gerichte ziehen- allein aus reinem Geiz gegenüber der GKV .

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Beitragvon Rossi » 26.03.2008, 23:40

Jooh ich bin mir ziemlich sicher, dagegen kann man nicht viel machen.

Es ist genauso, als wenn Du morgen eine sv-pflichtige Beschäftigung aufnehmen würdest. Da kräht auch kein Hahn danach; man ich wollte nicht durch die Arbeit versichert sein, weil ich es vielleicht nicht einsehe, oder sonst etwas! Es ist für jeden klar, jetzt bin ich versicherungspflichtig.

Es gibt eine kleine Chance. Halte Dich einfach zurück und sehe zu, dass Du eine private KV bekommst. Einige Krankenkassen fahren darauf ab, dass Du gem. § 186 Abs. 11 SGB V die Versicherungspficht im Sinne von § 5 Abs. Nr. 13 SGB V der Krankenkasse anzuzeigen hast Dieses machst Du in diesem Einzelfall jedoch nicht (du unteschreibst nicht´s und zeigst auch nicht´s an) Aber auf der anderen Seite betrachte ich Deine Chancen als relativ gering.

Jeder muss in einem modernen Sozialstaat versichert sein Jenes war der Slogan des GKV-WSG

Rasmusen
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Beitragvon Rasmusen » 27.03.2008, 01:11

danke erstmal für Deine Antwort . ich bin extrem sauer und kann sogar deshlab nicht einschlafen . Nun habe ich wegen dieser neuen Regel also bis zum Hals Schulden ! Und diese GKV konnte mir das nicht vorher sagen .
Jaja ...keine Mitteilungspflicht aber dann von mir eine Unterschrift wollen .
Ich bin zutiefst traurig und sauer . Bedenke man einen schweren Unfall während der letzten 3 Monate . Ich könnte drum wetten das dann die GKV gesagt hätte Sie hätten von nichts gewusst.
Immerhin habe ich meine Arztrechnungen seit 01.01.2008 ja auch selbst bezahlt weil ich ja angeblich nicht versichert bin . Aber diese Rechnungen klage ich ein . Das lass ich mir nich nehmen !

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Beitragvon Rossi » 27.03.2008, 13:02

Ich denke mal, dass Du die Rechnungen bei der Krankenkasse ab dem 01.01.2008 einreichen kannst. Evtl. bekommst Du nicht alles erstattet. Aber einen Großteil meines Erachtens schon.

Gesetzliche Grundlage hierfür dürfte sein:

§ 13 SGB V Kostenerstattung

....

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.




Einfach mal Kontakt mit der KV aufnehmen und um Aufklärung bitten.


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