Pflichtversicherung § 5 I Nr. 13 (anderweitige Absicherung?)
Verfasst: 14.04.2008, 14:21
Ich habe folgenden Fall, wo ich dringend eueren Rat brauche:
Der Betroffene war bis 30.06.2007 privat krankenversichert. Ab 1.7.2007 bezog er Arbeitslosengeld II und war somit bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Es wurde dann festgestellt, dass er auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und somit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II hat. Leistungen wurden somit zum 31.01.2008 eingestellt. Nachdem er nun Ersparnisse aufgebraucht hat, hat er ab 01.03.2008 Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Ich habe nun das Problem, dass ihn die gesetzliche Krankenkasse nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichern will. Begründet wird dies damit, dass der Antragsteller angeblich einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, weil er eine Rücktrittsmöglichkeit in die private Krankenversicherung nach § 5 Abs. 9 (früher Abs. 10) SGB V hätte.
Wenn sich der Betroffene nun weigert sich privat zu versichern (weil er den Beitrag nicht zahlen kann) kann man doch nicht von einer Absicherung im Krankheitsfall sprechen oder? Wie ist euere Meinung hierzu?
Der Betroffene war bis 30.06.2007 privat krankenversichert. Ab 1.7.2007 bezog er Arbeitslosengeld II und war somit bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Es wurde dann festgestellt, dass er auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und somit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II hat. Leistungen wurden somit zum 31.01.2008 eingestellt. Nachdem er nun Ersparnisse aufgebraucht hat, hat er ab 01.03.2008 Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Ich habe nun das Problem, dass ihn die gesetzliche Krankenkasse nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichern will. Begründet wird dies damit, dass der Antragsteller angeblich einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, weil er eine Rücktrittsmöglichkeit in die private Krankenversicherung nach § 5 Abs. 9 (früher Abs. 10) SGB V hätte.
Wenn sich der Betroffene nun weigert sich privat zu versichern (weil er den Beitrag nicht zahlen kann) kann man doch nicht von einer Absicherung im Krankheitsfall sprechen oder? Wie ist euere Meinung hierzu?