Ich privat verichert meine Frau Ausländer. Frau in GKV mögl?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Pampanga40
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Ich privat verichert meine Frau Ausländer. Frau in GKV mögl?

Beitragvon Pampanga40 » 29.04.2008, 21:28

Hallo
Also ich bin mit einer Ausländerin verheiratet.
Meine Frau ist vor 2 Jahren nach Deutschland gekommen.
Ich bin privat versichert.

Damals hat man mir gesagt, sie hat nur die Möglichkeit in der GKV zu kommen, wenn sie arbeitet. :?

Und das muss sie mindestens 1 Jahr am Stück, dann kann sie freiwillig in der GKV bleiben.

Ich hatte sie dann auch erst mal privat versichert.


Sie arbeitet jetzt schon 3 Monate , ist auch gleich in der GKV gekommen. :lol:
Ich zahle jetzt auch noch eine Anwaltschaft in der Privaten von 40 Euro im Monat ein.( Falls sie z.B.. nach 11 Monaten gekündigt wird und aus der GKV fliegt.) So das sie ohne Aufnahmeverfahren sofort wieder privat versichert ist.


Jetzt höre ich von einen Bekannten, der auch Privat versichert ist und auch eine Ausländerin heiratet, aber 3 GKV würden sie sofort ab Ankunft in Deutschland versichern..

Frage jetzt:
Wie ist die Gesetzeslage der GKV jetzt?

Das Verwirrt mich irgendwie. :-k

Hätte meine Frau damals auch gleich in der GKV (freiwillig) können, hätte ich mir vieles Sparen können wie z.B. die Anwaltschaft. von 40 Euro im Monat usw.

Oder hat sich da was ab dem 01.01 2008 geändert?

Gruss
Pampanga

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.04.2008, 23:44

Öhm, ist die Frage was günstiger ist?

Da die Holde noch keine 5 Jahre privat versichert gewesen ist, muss die private KV - vorausgesetzt die Pflichtversicherung endet nach 11 Monaten - nicht zu den alten Konditionen ohne Risikoprüfung übernehmen. Da dieses unweigerlich der Fall ist, könnte man ne Anwartschaft beantragen bzw. überlegen, ob sie sinnvoll ist.

Aber seit dem 01.04.2007 ist alles anders.

Nehmen wir mal an, die Holde verliert den Job nach 3 Monaten. Danach hat sie definitiv nicht die Möglichkeit in der gesetzlichen Krankenkasse frewillig sich zu versichern. Hierfür muss man nämlich in Deinem Fall eine vorherige unmittelbare Vorversicherungszeit von 12 Monaten haben.

Die private KV ist in dieser Konstellation (da keine 5 Jahre dort versichert) auch nicht verpflichtet zu den alten Konditionen aufzunehmen.

Sooh, und in dieser Fallkonstellation hat die Holde dann keinen Anspruch auf eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall.

Damit unterliegt sie dann automatisch der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. D. h., sie verbleibt in der gesetzlichen KV - auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis unterhalb von 12 Monaten endet.

Die Beitragshöhe ist abhängig von Deinem Einkommen. Dieses ist jeweils in der Satzung der KV zu regeln. Es wird in der Regel die Hälfte deines Einkommens jedoch max. 1.800,00 Euro zu Grunde gelegt. Der Mindestbeitrag wird von einem Einkommen in Höhe von 822,00 Euro berechnet. Bei dem Mindesteinkommen von 822,00 Euro beträgt der Beitrag ca. 130,00 Euro monatlich. Liegt die Hälfte deines Einkommens drüber, muss man es entsprechend hochrechnen.

Ist eben ne Frage, was günstiger ist.

Hoffentlich war das jetzt nicht zu viel.

Also zusammenfassend; es hängt einzig und allein von deinem Einkommen ab, sowie von dem bisherigen Beitrag für die private KV. Und natürlich auch von der Ungewissenheit, ob die Arbeitstelle gekündigt wird. Aber so ohne weiteres 40,00 Euro monatlich zu löhnen, würde ich mir schon überlegen.

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Pampanga40
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Beitragvon Pampanga40 » 30.04.2008, 01:16

Öhm, ist die Frage was günstiger ist?


Hallo Rossi

Sorry war etwas blöd gefragt von mir.

Mein Bekannter hat eine Asiatin geheiratet.
Sie kommt nächsten Monat nach Deutschland.
Er ist privat Versichert. Sie hat keine Arbeit in Deutschland.

Er möchte sie GKV versichern.

Ich war Felsenfest der Meinung das geht nicht.
Weil es auch damals bei meiner Frau nicht ging.


Nun hat er sich aber im Vorfeld bei 3 GKV erkundigt . Die meinten sie würden sie freiwillig aufnehmen. :-k

Die Frage jetzt:

Kann er sie in der GKV versichern, obwohl er privat versichert ist?
Oder hat er vielleicht was falsch verstanden?

Gruss
Pampanga

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.04.2008, 18:48

Nun denn, bei den Nicht EU-Bürgern ist es relativ einfach. Die Asiatin dürfte zu diesem Personenkreis gehören.

Die gesetzliche Bestimmung ist in § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V zu finden:

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Also wenn Dein Bekannter, für die Aufenthaltsgenehmigung eine sog. Verpflichtungserklärung unterschrieben hat, dass er sowohl den Lebensunterhalt als auch die Krankenversicherung sicherstellt, dann kommt die Asiaten nicht in die Pflichtversicherung der GKV.

Aber ich denke mal, da sie miteinander verheiratet sind, dass so eine Verpflichtungserklärung von der Ausländerbehörde für die Einreise in die BRD nicht gefodert wurde.

Damit fällt sie dann unter die Versicherungspflicht, es sei denn der Ehemann schliesst vorher ne private Versicherung ab. Dann greift diese Versicherungspflicht nämlich auch nicht.


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