Krankengeldberechnung der "Gesundheitskasse" bitte
Verfasst: 21.05.2008, 19:21
Im Februar 2007 hatte ich eine schwere Bauch-OP mit anschließender AU bis 12. Juli 2007. Ich erhielt Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld.
Am 13. Juli 2007 wurde durch eine Röntgenuntersuchung durch einen Facharzt eine neue Erkrankung, Coxarthrose li. Hüfte festgestellt, die nicht Folge der OP also der Ersterkrankung war.
Der Facharzt schrieb mich am 13. Juli 2007 für die Neuerkrankung, der Coxarthrose erneut arbeitsunfähig. Ich erhielt daraufhin erneut Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber für 6 Wochen und dann wieder Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Bauch-OP endete am 12.07.07. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Coxarthrose begann am 13.07.07.
Nun erhielt ich gestern Post von der "Gesundheitskasse" :
Ihr Anspruch auf Krankengeld endet
Guten Tag, Herr XXX,
Sie sind seit längerer Zeit arbeitsunfähig Übergangsgeld. krank und beziehen Krankengeld beziehungsweise Übergangsgeld. Innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren - gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an - besteht ein Anspruch auf Krankengeldbezug für dieselbe Krankheit von 78 Wochen.
Nun haben Sie die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen die der Gesetzgeber für diese
Gelder vorsieht, erreicht. Auf diese Höchstbezugsdauer werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
für die dieselbe Krankheit ursächlich war, angerechnet, ebenso wie frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten,
die durch Krankheiten verursacht wurden, die während der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
hinzugetreten sind.
Ihr Anspruch auf Krankengeld endet - sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht - am
12.08.2008, da Sie innerhalb von drei Jahren insgesamt 78 Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren. Dabei sind Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Anspruch auf Lohn- bzw.
Gehaltsfortzahlungen auch anzurechnen.
Erhalten Sie zukünftig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente, Ruhegehalt,
Vorruhestandsgeld oder einer vergleichbaren ausländischen Leistung, endet der Krankengeldbezug
entsprechend zu einem früheren Zeitpunkt.
Zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß S 125 SGB
lll (bei Minderung der Leistungsfähigkeit) zu stellen. Mit dem Ende der Krankengeldzahlung
endet grundsätzlich auch Ihre Versicherung bei der AOK. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis noch fortbestehen, endet Ihre Versicherung spätestens einen Monat nach Ablauf des Krankengeldanspruchs. Versicherte sind verpflichtet, sich unverzüglich, nachdem ihnen das Ende ihres Versicherungsverhältnisses mitgeteilt wurde, bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Eine verspätete Meldung kann zu einem Zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldführen.
Sind Sie auch weiterhin arbeitsunfähig, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer zuständigen Kommune,
Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Soziales beziehungsweise Agentur für Arbeit in Verbindung
zu setzen, damit Sie nicht in eine finanzielle Notlage kommen.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich gern an.
Mit freundlichen Grüßen
Auf meinen Einwand hin, es handele sich um zwei Erkrankungen die in keinem Zusammenhang stünden, bekam ich gesagt:
1.)Während der Ersterkrankung seinen bestimmt schon Beschwerden der Zweiterkrankung aufgetreten!? –also sei die Zweiterkrankung hinzugetreten.
2.)Ein REHA-Bericht (wegen der Hüfterkrankung) vom Januar 2008 beschreibe neben der Coxarthrose noch eine bestehende Bauchdeckenschwäche als Folge der Ersterkrankung.
Die „Gesundheitskasse“ meint der Arzt hätte mich wegen der Ersterkrankung damals nicht „gesundschreiben“ dürfen. Dabei wurde mein Hausarzt im Juni 2007 vom ärztlichen dienst der KK fast schon genötigt mich gesund zu schreiben.
Ebenso erwähnte die „Gesundheitskasse“ ein Urteil des Bundessozialgerichtes das sie derart auslegen könnten, dass wenn zwei Krankheiten direkt nacheinander auftreten, nur 78 Wochen KG-Anspruch gesamt entstehen. In meinen Augen alles nur Ausreden um nicht weiter zahlen zu müssen.
Ist geltendes Recht (hier § 48 ff. SGB V) geltendes Recht oder Auslegungssache?
Wie wird dieser Fall im Forum gesehen?
Ich freue mich auf zahlreiche Antworten.
LG
kapewo
Am 13. Juli 2007 wurde durch eine Röntgenuntersuchung durch einen Facharzt eine neue Erkrankung, Coxarthrose li. Hüfte festgestellt, die nicht Folge der OP also der Ersterkrankung war.
Der Facharzt schrieb mich am 13. Juli 2007 für die Neuerkrankung, der Coxarthrose erneut arbeitsunfähig. Ich erhielt daraufhin erneut Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber für 6 Wochen und dann wieder Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Bauch-OP endete am 12.07.07. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Coxarthrose begann am 13.07.07.
Nun erhielt ich gestern Post von der "Gesundheitskasse" :
Ihr Anspruch auf Krankengeld endet
Guten Tag, Herr XXX,
Sie sind seit längerer Zeit arbeitsunfähig Übergangsgeld. krank und beziehen Krankengeld beziehungsweise Übergangsgeld. Innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren - gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an - besteht ein Anspruch auf Krankengeldbezug für dieselbe Krankheit von 78 Wochen.
Nun haben Sie die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen die der Gesetzgeber für diese
Gelder vorsieht, erreicht. Auf diese Höchstbezugsdauer werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
für die dieselbe Krankheit ursächlich war, angerechnet, ebenso wie frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten,
die durch Krankheiten verursacht wurden, die während der aktuellen Arbeitsunfähigkeit
hinzugetreten sind.
Ihr Anspruch auf Krankengeld endet - sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht - am
12.08.2008, da Sie innerhalb von drei Jahren insgesamt 78 Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren. Dabei sind Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Anspruch auf Lohn- bzw.
Gehaltsfortzahlungen auch anzurechnen.
Erhalten Sie zukünftig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente, Ruhegehalt,
Vorruhestandsgeld oder einer vergleichbaren ausländischen Leistung, endet der Krankengeldbezug
entsprechend zu einem früheren Zeitpunkt.
Zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß S 125 SGB
lll (bei Minderung der Leistungsfähigkeit) zu stellen. Mit dem Ende der Krankengeldzahlung
endet grundsätzlich auch Ihre Versicherung bei der AOK. Sollte Ihr Arbeitsverhältnis noch fortbestehen, endet Ihre Versicherung spätestens einen Monat nach Ablauf des Krankengeldanspruchs. Versicherte sind verpflichtet, sich unverzüglich, nachdem ihnen das Ende ihres Versicherungsverhältnisses mitgeteilt wurde, bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Eine verspätete Meldung kann zu einem Zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldführen.
Sind Sie auch weiterhin arbeitsunfähig, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer zuständigen Kommune,
Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Soziales beziehungsweise Agentur für Arbeit in Verbindung
zu setzen, damit Sie nicht in eine finanzielle Notlage kommen.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich gern an.
Mit freundlichen Grüßen
Auf meinen Einwand hin, es handele sich um zwei Erkrankungen die in keinem Zusammenhang stünden, bekam ich gesagt:
1.)Während der Ersterkrankung seinen bestimmt schon Beschwerden der Zweiterkrankung aufgetreten!? –also sei die Zweiterkrankung hinzugetreten.
2.)Ein REHA-Bericht (wegen der Hüfterkrankung) vom Januar 2008 beschreibe neben der Coxarthrose noch eine bestehende Bauchdeckenschwäche als Folge der Ersterkrankung.
Die „Gesundheitskasse“ meint der Arzt hätte mich wegen der Ersterkrankung damals nicht „gesundschreiben“ dürfen. Dabei wurde mein Hausarzt im Juni 2007 vom ärztlichen dienst der KK fast schon genötigt mich gesund zu schreiben.
Ebenso erwähnte die „Gesundheitskasse“ ein Urteil des Bundessozialgerichtes das sie derart auslegen könnten, dass wenn zwei Krankheiten direkt nacheinander auftreten, nur 78 Wochen KG-Anspruch gesamt entstehen. In meinen Augen alles nur Ausreden um nicht weiter zahlen zu müssen.
Ist geltendes Recht (hier § 48 ff. SGB V) geltendes Recht oder Auslegungssache?
Wie wird dieser Fall im Forum gesehen?
Ich freue mich auf zahlreiche Antworten.
LG
kapewo