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Beamtin: Teilzeit in Elternzeit - versicherungsfrei?

Verfasst: 17.06.2008, 21:26
von toid3
Hallo,

ich bin verbeamtet, privat versichert und möchte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Diese wäre an für sich sozialversicherungspflichtig.

Meine Besoldungsstelle meinte, dass ich mich evtl. von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreien lassen könnte, da ich ja nicht arbeitslos werden kann. Ich habe bei der AOK vorgesprochen. Diese haben nun aus dem SGB herausgelesen, dass ich im Hinblick auf alle SV-Beiträge (nur zur ALV haben sie nichts gefunden) auch während o.g. Teilzeitbeschäftigung versicherungsfrei bleibe. Da sie aber so einen Fall noch nicht hatten, waren sie sich nicht sicher. Auf der Rentenstelle war man sich auch nicht sicher, dort würde man aber nicht von einer Versicherungsfreiheit ausgehen.

Meine private Krankenversicherung würde für die Laufzeit der Teilzeitbeschäftigung die Beiträge ruhen lassen.

Wie ist es denn nun korrekt? Habe ich ein Wahlrecht? Oder muss ich in die GKV eintreten?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!

Verfasst: 17.06.2008, 22:19
von Rossi
Ups, im Bereich der Beamtin während der Elternzeit bzw. Erziehungsurlaubes gab es vor ein paar Monaten ein Urteil (BSG).

Wie hat die AOK den Sachverhalt begründet?

Ich gehe mal davon aus, dass die AOK nachfolgendes festgestellt hat.

Man muss hier nämlich berücksichtigen, dass einerseits das Beamtenverhältnis während der Elternzeit weiterhin fortwirkt. Das hat - meine ich zumindest das BSG entschieden. Aus diesem Beamtenverhältnis bist Du gem. § 6 SGB V versicherungsfrei.

Sooh, jetzt kommt noch der Tatbestand der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit hinzu. Die Versicherungspflicht würde sich hier generell nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ergeben, da Du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist. Wir haben also zwei Tatbestände (einmal Beamtin versicherungsfrei und einmal gegen Arbeitsentgelt beschäftigt).

Und dort gibt es die Einschränkungen. Die Schranken sind in § 6 Abs. 3 SGB V zu finden:

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. ....

Also, Du erfüllst zwar durch diesen Job die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, bist aber dennoch versicherungsfrei.