Rossi hat geschrieben:Öhm GS, woher hast Du das denn?!?
Irgendwo in den beitragsrechtlichen Bestimmungen, wer was, wo, wie zu tragen hat?!?
Wie war das noch einmal, warum komplizierten, wenn es einfacher geht!!!
Hallo Rossi,
keine Sorge, daran haben sie schon gedacht: Wo ist nochmal die "Beitragstragung - was für ein hässliches Wort - für Beschäftigte geregelt? Gleich hab ichs.
Es ist der § 249 SGB V, der ab 2009 geändert wird.
Hier:
GKV-WSG vom 26.03.2007, gut versteckt im Artikel 2 heißt es unter Nr. 29c:
§ 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die
Beiträge.
"Im Übrigen" sind im Übrigen 8,2 Prozent.
Und bevor sich freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte zu früh freuen: bei ihnen ist's "the same procedure".
Gruß von
Gerhard