Voruebergehender Aufenthalt in Deutschland

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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elliptic
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Voruebergehender Aufenthalt in Deutschland

Beitragvon elliptic » 19.11.2008, 01:39

Ich bin mit meiner Familie seit Herbst 2004 in den USA und
habe nun die Moeglichkeit mich voruebergehend (Januar - August 2009)
mit Familie (Frau und 2 Kinder) in Deutschland aufzuhalten.

Obwohl ich in dieses Forum oefters mal reinschaue bin ich
nicht ganz sicher, ob ich die Gesetzeslage bezueglich der
Krankenversichungspflicht vollstaendig verstanden habe
und wie ich mich und meine Familie fuer den Zeitraum
meines Aufenthaltes in Deutschland zu versichern habe.

Zuerst einige Details zum bisherigen Versicherungsverlauf:

A) Ich, Deutscher, Geburtsdatum: July 1966, nie gesetzlich versichert.
1.10.1997-30.9.2003: Beamter auf Zeit, 50% Beihilfe Baden-W.,
50% privat vers.
1.10.2003-31.3.2004: Ueberbrueckungsgeld & Angestellter
70% Beihilfe Baden-W.
30% privat
1.4.2004-30.9.2004: Angestellter 100% privat.

B) Frau, Staatsangehoerigkeit X nicht EU
(Staat ohne Sozialversicherungsabkommen), geb. April 1972
Herbst 2002 - Herbst 2004 in Deutschland mit Aufenthaltstiteln von
maximal einem Jahr. Immer privat versichert (Beihilfe entsprechend
meinem Status).

C) 1. Kind, Staatsangehoerigkeit Deutsch und X., geb. 26.7.2004
Kind und Frau wohnten Juli 2004 - September 2004 bei meinen
Eltern (Mein Vater war Beamter in Rheinland-Pf.). Frau verzichtete zu
Gunsten meines Vaters auf den Kindergeldanspruch =>
Grossvater bekam das Kindergeld => Grossvater bekam
Familienzuschlag => Kind bekam 80% Beihilfe Rhld.-Pf., 20% privat.

D) 2. Kind, Staatsangehoerigkeit Deutsch, X und USA, geb. Februar 2006
Bisher in Deutschland nur zu Besuch.

Personen A, B und C haben seit Herbst 2004 eine
"kleine Anwartschaftversicherung" bei privater Krankeversicherung.

Nun der Plan fuer 2009:

Januar - Maerz 2009: Ich, Stipendium von einem Forschungsinstitut.
(kein Beschaeftigungsverhaeltnis). Ich denke in diesem Zeitraum
sind A, B und C privat versicherungspflichtig und D darf
sich aussuchen ob gesetzlich oder privat. Falls ihn keine private
Versicherung will, so wird er automatisch gesetzlich versichert.
Aber: Falls Familie mit Erstwohnsitz bei meinen Eltern wohnt
(und ich mit Zweitwohnsitz am Arbeitsort) klappt die Konstruktion
mit dem Beihilfenanspruch ueber den Grossvater wieder (auch
wenn dieser inzwischen Pensionaer) und meine private
Krankenversicherung MUSS auch D zu 20% versichern (allerdings
im Basistarif); wird aber wohl auch regulaerer Versicherung zustimmen.

April - Juli 2009: Ich, Angestellter mit 3.964,40 Euro brutto / Monat.
Das scheint zwischen der allgemeinen und der besonderen
Beitragsgrenze zu liegen und daher (da am 31.12.2002 privat versichert)
muesste ich mich privat versichern. Hier bin ich mir allerdings
nicht ganz sicher ob man Monats- oder Jahresweise rechnet?
Oder kann ich mir aussuchen ob ich privat oder gesetzlich
versichert sein will?

1.8.2009-15.8.2009: Im Augenblick sieht es so aus als
ob ich arbeitslos waere. Falls ich April - Juli gesetzlich versichert waere,
koennte ich dann den nachlaufenden Versicherungsschutz geltend
machen? Andernfalls habe ich noch eine freiwillige
Arbeitlosenversicherung nach §28a SGB III. Falls ich die Arbeitlosen-
versicherung auch ueber meine Zeit in Deutschland retten kann
und ich Arbeitslosengeld fuer 14 Tage bekaeme, haette das
Auswirkung auf den Krankenversicherungsstatus meiner Familie?

Ich hoffe, dass ich alle relevanten Fakten aufgefuehrt habe.

P.S.: In den USA ist das Krankenversicherungsrecht leider genauso
verworren.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 19.11.2008, 14:31

Fast aber nur Fast,
wo wohnen Sie wo ist Ihr Hauptwohnsitz, anders gefragt Ihr Lebensmittelpunkt. Für mich klinkt es nach einen 7 Monatigen Aufenthalt und dann Rückkehr nach USA?

elliptic
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Beitragvon elliptic » 19.11.2008, 16:36

wo wohnen, Sie wo ist Ihr Hauptwohnsitz, anders gefragt Ihr
Lebensmittelpunkt.

für mich klinkt es nach einen 7 Monatigen Aufenthalt und dann Rückkehr nach USA?


Fuer die Amerikaner ist mein Hauptwohnsitz in Deutschland
(da non-immigration visum).

In Deutschland sind wir seit Herbst 2004 abgemeldet.
Ich wuerde bei Ankunft in Deutschland meine Familie am
Wohnsitz meiner Eltern anmelden. (Da vorgeschrieben und
auch nach Auslaenderrecht notwendig um einen Aufenthaltstitel fuer
meine Frau zu erlangen.) Ich selber wuerde Anfangs zur
Arbeit pendeln oder ein Appartment mieten und als 2. Wohnsitz
anmelden. (Hauptwohnsitz ist immer der der Familie.)

Es koennte natuerlich sein, dass mein Lebensmittelpunkt im
Sinne des SGB trotzdem die USA ist. Im SGB I heisst es in §30:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die
ihren Wohnsitz ODER gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.


Die Wohnung wird ja benutzt und fuer den Zeitraum des Besuches beibehalten.
Unsere Moebel, Haus, Garten etc. bleiben natuerlich in den USA.

Was wuerde sich aendern, falls das SGB nicht zur Anwendung kommt?
Gar keine Versicherungspflicht und ich sichere mich freiwillig privat
ab? Das Kindergeld ist im Einkommensteuerrecht geregelt
(wg. der Regelung mit dem Grossvater von Relevanz.) Fuer Lehrer
und Hochschullehrer gibt es aber einen Ausnahmeparagraphen
im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. (Man kann
fuer bis zu 2 Jahre waehlen wo man besteuert werden will :-) )

(Habe nun mit meiner Versicherung gesprochen: Die will 1070 Euro
im Monat, ich kann das ganze aber auf einen "Einsteigertarif"
zu 620 Euro reduizieren. Beitrag (Kranken- plus Pflegevers.) ist auch
noch mit Selbstbehalt steuerbar.)

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Re: Voruebergehender Aufenthalt in Deutschland

Beitragvon DKV-Service-Center » 19.11.2008, 20:53

Hallo elliptic

[quote]Januar - Maerz 2009: Ich, Stipendium [/quote]

lasse ich aus da mir zu verworren wieso 20 % und über Großvater?

[quote]April - Juli 2009: Ich, Angestellter [/quote]

normalerweise versicherungspflichtig,

1[quote].8.2009-15.8.2009: Im Augenblick sieht es so aus als
ob ich arbeitslos waere. noch eine freiwillige
Arbeitlosenversicherung nach §28a SGB III. [/quote]
was ist das denn ? das geht doch in die Pflege rein ?
Pflegen Sie Ihren Vater?

und wiso haben sie in Amerika eine freiwillige Arbeitslosenversicherung
Das ist ganz schön durchwachsen :-)

Gruß

GS
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Allgemeine oder besondere Entgeltgrenze?

Beitragvon GS » 19.11.2008, 22:58

April - Juli 2009: Ich, Angestellter mit 3.964,40 Euro brutto / Monat.
Das scheint zwischen der allgemeinen und der besonderen
Beitragsgrenze zu liegen und daher (da am 31.12.2002 privat versichert)
muesste ich mich privat versichern. Hier bin ich mir allerdings
nicht ganz sicher ob man Monats- oder Jahresweise rechnet?
Oder kann ich mir aussuchen ob ich privat oder gesetzlich
versichert sein will?

Nein, das wird Versicherungspflicht in der Gesetzlichen. Die "besondere" trifft in Deinem Fall nicht zu, da Du am 31.12.2002 zwar privat krankenversichert warst, aber nicht als Arbeitnehmer, sondern als Beamter. Und nach der neuen 3-Jahresregelung kommt es nicht einmal mehr auf diesen Unterschied an. Du könntest 20.000 € im Monat verdienen und müsstest dennoch erst mal in die Gesetzliche bis Ende 2010.

Gruß von
Gerhard

elliptic
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Re: Allgemeine oder besondere Entgeltgrenze?

Beitragvon elliptic » 20.11.2008, 03:18

GS hat geschrieben:
April - Juli 2009: Ich, Angestellter mit 3.964,40 Euro brutto / Monat.
Das scheint zwischen der allgemeinen und der besonderen
Beitragsgrenze zu liegen und daher (da am 31.12.2002 privat versichert)
muesste ich mich privat versichern. Hier bin ich mir allerdings
nicht ganz sicher ob man Monats- oder Jahresweise rechnet?
Oder kann ich mir aussuchen ob ich privat oder gesetzlich
versichert sein will?

Nein, das wird Versicherungspflicht in der Gesetzlichen. Die "besondere" trifft in Deinem Fall nicht zu, da Du am 31.12.2002 zwar privat krankenversichert warst, aber nicht als Arbeitnehmer, sondern als Beamter. Und nach der neuen 3-Jahresregelung kommt es nicht einmal mehr auf diesen Unterschied an. Du könntest 20.000 € im Monat verdienen und müsstest dennoch erst mal in die Gesetzliche bis Ende 2010.


Danke für Deine Antwort. Genau Deine beiden Einwände waren es
die mir auch eingefallen sind.

Der erste Einwand hatte ich auch damals gegenueber dem
Landesbesoldungsamt Baden-Wuerttemberg geaeussert. Die
waren aber der Ansicht, dass ich zusammen mit dem Weihnachtsgeld
ueber der "besonderen" Grenze liege und ich weiter privat versichert
sein koennte, da ich am 31.12.2002 versicherungsfrei
war. Daher war ich vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 privat versichert. Die
koennten natuerlich auch daneben gelegen haben.

Der zweite Einwand hatte mir schon bei Verabschiedung des
Gesetzes Kopfschmerzen bereitet. Wie sind Zeiten im Ausland
(nicht EU) anzusehen? Einfach in der Betrachtung draussen vorlassen
(scheint mir am logischsten), als automatisch nicht privat versichert
anzusehen (Deine Ansicht) oder auf die tatsaechlichen Gegebenheiten
im Ausland abstellen (in diesem Fall waere ich eher privat versichert).
Dass ich vom Januar - Maerz 2009 mich privat versichern muss
steht wohl ausser Frage.
Daneben hatte ich ja immer noch eine Anwartschaftverischerung.

Vielleicht kennt ja jemand den zugehörigen Paragraphen im SGB.

Wer entscheidet über diese Frage: Mein zukünftiger Arbeitgeber,
die lokale AOK oder soll ich kostenfreie Beratung beim zuständigen
Solzialgericht in Anspruch nehmen? :-)

elliptic
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Re: Voruebergehender Aufenthalt in Deutschland

Beitragvon elliptic » 20.11.2008, 03:40

lasse ich aus da mir zu verworren wieso 20 % und über Großvater?


80% ist der Satz den die Beihilfe in Rheinland-Pfalz fuer
Beihilfeberechtigte Kinder zahlt. "Kinder" sind solche fuer
die Kindergeld gezahlt wird und im Einkommenssteuergesetz ist
geregelt, dass falls Kinder, Eltern und Grosseltern in einem
gemeinsamen Haushalt wohnen, dass Kindergeld und/oder die
Kinderfreibeträge an den Grossvater abgetreten werden können.
(Konnte das mit der Beihilfe damals auch kaum glauben, klappte
aber reibungslos.)

Klingt verworren, ist verworren. Aber als Versicherungsfachmann ist
man doch bestimmt einiges gewohnt :-)

1.8.2009-15.8.2009: Im Augenblick sieht es so aus als
ob ich arbeitslos waere. noch eine freiwillige
Arbeitlosenversicherung nach §28a SGB III.

was ist das denn?

[...]

und wieso haben sie in Amerika eine freiwillige Arbeitslosenversicherung
Das ist ganz schön durchwachsen :-)



Nennt sich "freiwillige Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung fuer Arbeitnehmer die eine Beschäftigung
ausserhalb der EU oder assoziierter Staaten ausüben"

Ist seit dem 1.2.2006 im SGB. Habe ich am 28.12.2006 abgeschlossen
und kostet für mich gegenwaertig 20,50 Euro / Monat.

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Re: Allgemeine oder besondere Entgeltgrenze?

Beitragvon elliptic » 20.11.2008, 04:24

Ich zitiere mich mal selber:

Wie sind Zeiten im Ausland
(nicht EU) anzusehen? Einfach in der Betrachtung draussen vorlassen
(scheint mir am logischsten), als automatisch nicht privat versichert
anzusehen (Deine Ansicht) oder auf die tatsaechlichen Gegebenheiten
im Ausland abstellen (in diesem Fall waere ich eher privat versichert).


Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteten in ihrem

"Gemeinsamen Rundschreiben zur Versicherungsfreiheit bei
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze;
hier: Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG"

(siehe http://www.gkv.info/gkv/index.php?id=500)

die Ansicht (Seite 12), dass das Jahresarbeitsentgelt im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB gebietsneutral zu verstehen ist und es daher auf
das im Ausland erzielte Arbeitsentgelt ankommt.
Die genaue Festellung kann aber jede AOK vornehmen wie
sie lustig ist.

Na, ob diese Ansicht (Vereinfachte Festellung und daher Beschraenkung
auf ein Jahr im Ausland) mit der entgueltigen Ansicht der
Sozialgerichtsbarkeit zusammenfaellt scheint mir unklar.

Wenn man dieser Ansicht folgt wuerde ich aber versicherungspflichtig
wegen des schlechten Dollarkurses bis Mitte diesen Jahres.
(Ist mir persoehnlich eigentlich egal.)

Wobei man sich natuerlich auch noch genau das Umrechungsverfahren
anschauen sollte:

http://www.vdak.de/arbeitgeber/Besprech ... /index.htm

Wie kriege ich aber rechtzeitig eine verbindliche Entscheidung?
Was passiert wenn der Arbeitgeber denkt ich bin versicherungspflichtig
und die Krankenkasse hat spaeter eine andere Ansicht? Nachtraeglich
privat nachversichern geht ja schlecht.

Und reichen 4 Monate aus um eine 30 Taege nachlaufende Versicherung
fuer eine Zeit ohne Beschaeftigung zu erlangen?

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Beitragvon elliptic » 26.11.2008, 20:58

Nachdem ich ja die hoffentlich richtigen Antworten zu meinen
Fragen bezueglich der Krankenversicherung gefunden habe, gibts
nun leider Probleme mit der Pflegepflichtversicherung:

Meine Versicherung ist der Ansicht, dass alle Personen (A, B, C und D)
einer Gesundheitspruefung vor Abschluss des privaten
Pflegepflichtversicherungsvertrages zu unterziehen sind.

Mir leuchtet dass nicht ganz ein, jedenfalls nicht fuer alle Personen:

Kind D) Hier ist die Frage belanglos, da die Gesundheitspruefung
fuer die Krankenversicherung sowieso notwendig ist, jedenfalls
fuer den von mir gewaehlten Tarif.

Kind C) Dieses ist doch sowieso kostenlos mitversichert. Gruende
koennten natuerlich ein Risikoausgleich zwischen den privaten
Versicherern sein oder eine jetzige Einstufung fuer die spaetere
Zeit, wenn die Versicherung nicht mehr kostenlos ist.

Ich A) Fuer Auslandsrueckkehrer ist in § 26a Abs. 3 SGB XI
geregelt, dass die besonderen Regelungen des § 110 Abs. 3
Anwendung finden, die allerdings nur eine teilweise Beitragsbegrenzung
vorsehen. Ich bin allerdings der Ansicht, dass fuer mich § 110 Abs. 1
zum Tragen kommt, in dem es fuer unzulaeesig erklaert wird
die Praemienhoehe vom Gesundheitszustand abhaengig zu machen und
gleichzeitig eine Kappung des gemeinsamen Ehegattenbeitrages auf
150% des Beitrages der sozialen Pflegeversicherung festgelegt
wird (fuer geringfuegig oder nichtbeschaeftigte Ehegatten).
Insbesondere die Kappung ist mir natuerlich wichtig (auch
wenn gegenwaertig alle Beitraege noch klar darunter liegen).
Das ergibt sich aus § 110 Abs. 2 Satz 1 (der Satz aendert sich auch
am 1.1.2009 nicht, wohl aber die darauffolgenden):
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder ...

Ich war nun am 1.1.1995 privat krankenversichert. (Zeitpunkt an dem
dieser Teil in Kraft trat). Meine Versicherung ist aber nun der Ansicht,
dass man seit dem 1.1.1995 ununterbrochen privat pflegeversichert
sein muss, damit dieser Satz zum Tragen kommt. Ob das auf
mich zutrifft ist nicht so ganz klar (wg. Zeiten im Ausland und
kurze Zeit versicherungslos, bis mich eine Versicherung nach
Auslandsaufenthalt aufgenommen hatte.) Spielt aber auch keine Rolle,
da mir nicht klar ist worauf die Ansicht der Versicherung beruht.
Ich vermute auf den ersten Teil von § 110 Abs. 1 Satz 1:
Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet: ...

Daraus koennte man ablesen, dass Personen die zwar am 1.1.1995
privat versichert waren, darauf aber gesetzlich und dann diese
heilige Schicksalsgemeinschaft egoistischer Weise verlassen haben,
nicht under die beguenstigenden Regelungen fallen sollen.
Daraus zu schliessen, dass man ununterbrochen seit dem 1.1.995
privat pflegeversichert sein muss, leuchtet mir aber nicht ein.

Ich hatte mich im Jahre 1985 von der gesetzlichen Versicherungspflicht
befreien lassen und konnte damals die Probleme mit der
Pflegeversicherung noch nicht absehen und hatte bisher auch nie die
Moeglichkeit in die gesetzliche Schicksalgemeinschaft zurueckzukehren.
Daher sollte § 110 Abs. 1 auf mich zutreffen. Das Bundesverfassungericht
schreibt in seinen Urteilen zur Pflegeversicherung jedenfalls:
Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherten den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf.


Frau B) Hier kommt zwar wie oben ausgefuehrt die 150% Regelung zum
Tragen, fuer sie als Neuzuwanderer und gleichzeitiger
Auslandsrueckkehrer, dann aber nur § 110 Abs. 3. Damit sie einen
guenstigeren Tarif bekommt ist dann wohl eine Gesundheitspruefung
notwendig.


Ich werde meine Versicherungs also nun fragen, ob sie mit mir
einen Vertrag unter den Bedingingen von § 110 Abs. 1 abschliesst.

Meine Frage ist, was ich machen soll wenn sie das nicht macht:

Direkt beim Sozialgericht Klage einreichen oder erst abwarten
bis mir ein Bussgeldbescheid wegen des Vesaeumniss meiner
Pflegeversicherungspflicht vorliegt (falls dieser ueberhaupt
zugestellt werden kann)?

Vielleicht habe ich die ganz Sache doch noch nicht richtig durchschaut...


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