GKV, wenn ALG I eingestellt wurde

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Grübel
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GKV, wenn ALG I eingestellt wurde

Beitragvon Grübel » 08.12.2008, 12:49

Hallo zusammen,

mein Sohn (24) ist seit Sommer 2008 arbeitslos. Seinen Anspruch auf ALG I hat er allerdings "verspielt", indem er den Vorgaben der Arbeitsagentur nicht nachgekommen ist (Termine versäumt, auf Stellenangebote nicht reagiert usw.). Auf diese Weise hatte er nur knappe 1,5 Monate ALG I-Bezug (wie er vor kurzem erfahren hat).

Bevor ich auf die KV-Frage eingehe, ein paar grundsätzliche Hintergrundinfos: Er hat seit Monaten keinerlei Einnahmen, denn weder übernimmt er Aushilfsjobs noch irgendwelche freiberuflichen Aufträge. Über Wasser hält er sich derzeit (anscheinend) mit kleinen Rücklagen aus seinem vorherigen Gehalt. (Naja, wer weiß, wie lange das noch reicht... besonders sparsam war er früher nämlich nie.)

Kürzlich hat sich nun seine bisherige KV gemeldet. Klar, mit der Entscheidung der Arbeitsagentur, dass der Leistungsanspruch ab September 2008 entfällt, entfällt natürlich auch die KV über die Arbeitsagentur.

Also:

- Familienmitversicherung ist nicht mehr möglich (zu "alt", derzeit nicht in Studium oder Ausbildung)

- vermutlich also "freiwillige Versicherung" mit rückwirkender Zahlung für die letzten Monate und auf Basis seines Einkommens (= Null Euro), also Mindestbeitrag, und in Zukunft monatliche Zahlung von ca. 150 €.

Mal sehen, wie lange seine Ersparnisse dafür noch reichen und wann er endlich zur Besinnung kommt (wenn sein Geld knapp wird... ) und sich einen Job sucht. So dachte ich bisher - jetzt kam mir aber ein fataler Gedanke:

- Kann es sein, dass die KV seinen Beitrag als freiwilliger Versicherter nicht an seinem Einkommen berechnet, sondern etwa das Einkommen von uns Eltern abfragen und zugrundelegen möchte??? Also nach dem Motto: Zwar zu alt für Kindergeld, zwar zu alt für Familienmitversicherung, zwar längst volljährig (und somit außerhalb jeden Einflusses von Seiten der Eltern), zwar abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung - aber wenn's um die Beiträge geht, dann zählt das elterliche Einkommen, weil der Sohn noch im elterlichen Hause wohnt? :shock:

Kann mir da jemand Auskunft geben? Das wäre prima.

Viele Grüße

Grübel

Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.12.2008, 22:09

- vermutlich also "freiwillige Versicherung" mit rückwirkender Zahlung für die letzten Monate und auf Basis seines Einkommens (= Null Euro), also Mindestbeitrag, und in Zukunft monatliche Zahlung von ca. 150 €


Jooh, den Beitritt für die freiw. Kv hat der Sohnemann innerhalb von 3 Monaten nach der Abmeldung des ALG I der Kv anzuzeigen.

Macht er es nicht, dann schnappt die Versicherungskralle zu.

Die Beiträge sind gleich!!


sondern etwa das Einkommen von uns Eltern abfragen und zugrundelegen möchte???


Dieses ist ja Satzungsautonomie. Aber ich wüsste nicht, dass irgendeine Kv in der Satzung bei einem 24-jährigen das Einkommen der Eltern berücksichtigt.

Ab Janaur 2009 regelt es der Spitzbubenverband Bund einheitlich für ganz Deutschland. Da steht so etwas nicht drinne.

Grübel
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Beitragvon Grübel » 08.12.2008, 22:45

Hallo Rossi,

danke für die Auskunft.

Müsste man die Satzung der jeweiligen KV denn auf deren Website finden? (Um sicher zu gehen...)

Ob gezwungenermaßen "freiwillig versichert" oder "pflichtversichert" - was soll in der Situation (kein Einkommen oder sonstige Einnahmen) der Unterschied sein? Die Berechnung wird in beiden Fällen die gleiche sein. Rückwirkend sind die Beiträge auch in beiden Fällen für die vergangenen Monate zu entrichten.

Was also ist der Vorteil der "freiwilligen Versicherung" (die ja so "freiwillig" nicht ist... :wink: )? Sind die Leistungen unterschiedlich? Oder hat man bei der Pflichtversicherung nicht das Recht, die Kasse zu wechseln?

Apropos Kassenwechsel: Könnte mein Sohn in seiner jetzigen Situation (nicht erwerbstätig, ohne Einnahmen, ohne ALG) denn die Kasse wechseln? Er war ja vorher ganz normal als Arbeitnehmer in der GKV pflichtversichert und dann eben kurze Zeit über die Arbeitsagentur weiterversichert. (In seiner jetzigen KV ist er schon jahrelang.)

Oder würde eine andere Kasse ihn jetzt nicht als "freiwilliges Mitglied" aufnehmen?

Viele Grüße
Grübel

Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.12.2008, 23:15

Müsste man die Satzung der jeweiligen KV denn auf deren Website finden? (Um sicher zu gehen...)


Tja, einige Kvén haben die Satzung im Internet. Andere leider nicht!!

Ob gezwungenermaßen "freiwillig versichert" oder "pflichtversichert" - was soll in der Situation (kein Einkommen oder sonstige Einnahmen) der Unterschied sein?


Tja, was soll ich Dir posten! Der Leistungsumfang ist ja gleich!! Ich persönlich würde immer die freiw. Kv bevorzugen. Es ist immerhin freiwillig.

Apropos Kassenwechsel: Könnte mein Sohn in seiner jetzigen Situation (nicht erwerbstätig, ohne Einnahmen, ohne ALG) denn die Kasse wechseln?


Jetzt kommt es ganz darauf an. Wenn die Versicherungskralle zuschlägt, weil er den Beitritt nicht innerhalb von 3 Monaten angezeigt hat, dann ist definitiv die letzte Kasse zuständig; das ist schon mal Fakt!!!

Über die andere Geschichte, Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und anschliessende freiw. KV, gibt es unterschiedliche Standpunkte.

In erster Linie kommt es darauf an, ob die 18 Monate Bindungsfrist erfüllt ist. Ich gehe mal davon aus, dass diese erfüllt sind. Die Versicherungpflicht endet hier kraft Gesetzes mit dem Ausscheiden aus dem ALG I.

Insofern besteht - meines Erachtens - auch keine Verpflichtung die freiw. bei der alten Kv - als Versicherungsberechtigter - anzuzeigen.

Aber ich möchte schon jetzt meinen A....h verwetten, wenn Du eine andere Kv wählst, dass dort gesagt wird, legen Sie mir bitte die Kündigungsbestätigung der alten Kasse vor. Diese kannst Du nicht vorlegen, da die Versicherung über´s ALG I nämlich kraft Gesetzes endete und man nicht kündigen muss.

Das BSG hat im Sommer 2007 nen schönes Urteil gefällt und den Kassen die Bindungsfrist und die Erforderlichkeit einer Kündigungsbestätigung so richtig um die Ohren gehauen.

Daraufhin hat man ein neues Rundschreiben erstellt. Leider ist in diesem Rundschreiben klipp und klar festgehalten, dass Du dann zunächst die freiwillige Kv bei der alten Kasse machen musst - ei der daus Du hast ja nicht gekündigt (muss man auch nicht) - und dann kann man kündigen, natürlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist und dann wechseln.

Na ja, ich teile diese Ansicht in dem Rundschreiben nicht. Aber gehe mal davon aus, dass Du da chancenlos bist. Es sei denn, Du marschierst bis zum BSG und belehrst die Kasse. Willst Du das?!?

Grübel
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Beitragvon Grübel » 10.12.2008, 12:12

Hallo Rossi,

herzlichen Dank für deine ausführlichen Infos.

Ne, auf langwierige Rechtswege u. dgl. habe ich wirklich keine Lust. Ganz abgesehen davon, ist es ja mein Sohn, der sich für einen Versicherungswechsel engagieren müsste. Und da IHM zurzeit sowieso ALLES egal zu sein scheint, wird er in dieser Hinsicht sicherlich nichts tun, vor allen Dingen nicht, wenn die Sache etwas komplizierter ist...

(Ich selbst finde halt diese Versicherung nicht besonders gut - auch ich selbst war dort früher versichert, habe aber vor Jahren die Versicherung gewechselt und bin jetzt zufriedener.)

Das mit der Anzeigepflicht innerhalb von 3 Monaten ist ein bisschen schwierig... denn die Arbeitsagentur hat sich ja Zeit gelassen bis zu ihrer Entscheidung, für welche Zeit es ALG I gibt (und somit die KV bezahlt wird) und ab wann nicht mehr. (Klar, die müssen ja erst mal genügend Versäumnisse zusammenkommen lassen, bevor sie dann folgern können: Die "erforderliche" Anzahl an Sperrfristwochen - ich glaube, es waren 21 - ist erreicht und somit endet der Anspruch auf ALG I.)

Viele Grüße
Grübel


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