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Wechsel von der PKV in die GKV wegen Teilzeitarbeit

Verfasst: 11.12.2008, 16:13
von Schwehn
Hallo,

folgender Sachverhalt:

Ich bin seit 15 Jahren in der PVK und auch seit dieser Zeit über der BBG.
Meine Kinder sind ebenfalls in der PKV mitversichert.
Ich bin 44 Jahre alt.
Im Jahr 2009 (1.1. bis 31.12.2009) werde ich nur teilzeitarbeiten, daraus ergibt sich ein Unterschreiten der BBG für das gesamte Jahr 2009.
Ich würde mich dann gerne (auch meine Kinder und meine Frau) ab dem 1.1.2009 wieder in der GKV versichern. Die AOK hat mir gesagt, dass das auch geht.
Meine Sorge ist nun die, dass wenn ich in die GKV zum 1.1.2009 zurückwechsele und dann ab dem 1.1.2010 (ab da arbeite ich wieder 100%, gleiches Beschäftigungsverhältnis) wieder über der BBG liege, dass dann irgendeine Vorschrift zieht, die besagt, dass ich wieder in die PKV muss. Dann hätte ich meine "alte" PKV gekündigt und müsste eine neue abschließen (neue Gesundheitsprüfung, etc.-> Horrorszenario).

Kann mir jemand verlässlich darüber Auskunft geben, ob diese Gefahr besteht?

Vielen Dank für jede Info. .-.
Schwehn

Verfasst: 11.12.2008, 19:43
von DKV-Service-Center
Nein. Die Gefahr besteht nicht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage.
Gruß

Verfasst: 11.12.2008, 21:02
von GS
DKV-Service-Center hat geschrieben:Nein. Die Gefahr besteht nicht auf Grund der aktuellen Gesetzeslage ....
Gruß

... die bei Deinen 15 Jahren ununterbrochener PKV-Zeit sicherstellt, dass Du nach dem Wechsel in die GKV-Pflichtversicherung Dich dort entweder freiwillig weiterversichern kannst oder - wenn nicht, weil doch keine 12 Montate pflichtig gewesen - Du ein Rückehrrecht ohne neue Gesundheitsprüfung hast und beitragsmäßig so eingestuft wirst, als wäre Dein Vertrag nie unterbrochen worden, Gilt sinngemäß auch für die Kinder, die du jetzt via Familienversicherung mitnimmst.

Ist doch einwandfrei geregelt in deinem Sinne.

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 12.12.2008, 07:45
von JarvisCocker
sauber....
und die dir nach 15 Jahren zustehenden Altersrückstellungen hebst du dir auf für Zusatzversicherungen bei deiner PKV.... 8-[

Verfasst: 13.12.2008, 17:58
von Schwehn
Vielen Dank für Eure Antworten. Echt eine tolles Forum =D> =D>

Ich habe allerdings nochmals einige Zusatzfragen zu Euren Antworten:

1. Gilt das von Euch geantwortete auch, wenn ich eine Teilzeitarbeit von mehr als 50% in 2009 annehme? Ich frage aus dem folgenden Grund: ich habe mal im SGB geschmöckert: Kapitel 5 (KV) und habe dort folgendes gefunden: Unter § 6 Versicherungfreiheit steht unter (4) (ganz hinten), dass wenn erkennbar ist, dass nach den Zeiten der Unterschreitung der BBG wieder ein Überschreiten der BBG anzunehmen ist (das ist bei mir, da ich in 2010 wieder mehr als die BBG verdienen werde), ein regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze angenommen wird. Dies gilt auch für Zeiten nach § 8 Abs.1 Nr.3 - und dort ist die Teilzeit mit mehr als 50% beschrieben?? Oder ist da was anderes gemeint???, bzw. wer kontrolliert denn sowas?

2. Zur Antwort von Gerhard (vielen Dank übrigens), dass ich ohne Kosten (?) ggf. innerhalb von 12 Monaten - falls ich doch wieder über der BBG bin - zu den gleichen Konditionen zu meiner PKV zurück kann? Geht das, obwohl ich diese dann bereits gekündigt habe, oder wie macht man das? (sind das diese Anwartschaften?)...

3. Zum Hinweis von JarvisCocker (auch vielen Dank übrigens): wie kann ich meine Alterrückstellungen ggf. für Zusatzversicherungen verwenden? Muss das meine PKV machen? Wo kann man denn sowas nachlesen?

In jeden Fall nochmals vielen Dank an alle, und vielleicht könnt Ihr mir noch ein bisschen weiterhelfen...

Viele Grüße

Schwehn

Verfasst: 13.12.2008, 22:21
von GS
Schwehn hat geschrieben:Vielen Dank für Eure Antworten. Echt eine tolles Forum =D> =D>

Ja, wir sind die Schönsten hier


Schwehn hat geschrieben:Ich habe allerdings nochmals einige Zusatzfragen zu Euren Antworten:

1. Gilt das von Euch geantwortete auch, wenn ich eine Teilzeitarbeit von mehr als 50% in 2009 annehme?

Ja
Ich frage aus dem folgenden Grund: ich habe mal im SGB geschmöckert: Kapitel 5 (KV) und habe dort folgendes gefunden: Unter § 6 Versicherungfreiheit steht unter (4) (ganz hinten), dass wenn erkennbar ist, dass nach den Zeiten der Unterschreitung der BBG wieder ein Überschreiten der BBG anzunehmen ist (das ist bei mir, da ich in 2010 wieder mehr als die BBG verdienen werde), ein regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze angenommen wird. Dies gilt auch für Zeiten nach § 8 Abs.1 Nr.3 - und dort ist die Teilzeit mit mehr als 50% beschrieben?? Oder ist da was anderes gemeint???, bzw. wer kontrolliert denn sowas?

Gegenfrage: Wer soll so etwas erkennen, wenn die Teilzeitarbeit nicht von vorneherein befristet ist?

... dass ich ohne Kosten (?) ggf. innerhalb von 12 Monaten - falls ich doch wieder über der BBG bin - zu den gleichen Konditionen zu meiner PKV zurück kann? Geht das, obwohl ich diese dann bereits gekündigt habe, oder wie macht man das? (sind das diese Anwartschaften?)...

Die Kündigung ist in diesem Fall kein Problem, denn wie sollte es anders gehen? Ohne Kündigung liefe dein PKV-Vertrag ja weiter, und die Pflichtversicherung ungeachtet dessen auch. Im Grunde genommen handelt es sich um eine spezifische Anwartschaft per Gesetz (seit 1.7.2000), die in dieser Zeit zwar keinen Beitrag kostet, aber unter Garantie seither in die Beiträge einkalkuliert ist. Mach dir keine Sorgen darum.
Du musst jedoch darauf achten, dass du, falls du diese Karte spielen musst, sie nicht zu spät ausspielst. Sobald klar ist, dass du keine 12 Monate in der Gesetzlichen zusammenbekommst, musst du dich unverzüglich mit deiner alten PKV in Verbindung setzen, um dem eigentlich toten Vertrag wieder Leben einzuhauchen.

3. Zum Hinweis von JarvisCocker (auch vielen Dank übrigens): wie kann ich meine Alterrückstellungen ggf. für Zusatzversicherungen verwenden? Muss das meine PKV machen? Wo kann man denn sowas nachlesen?

Wenn ich hier auch antworten darf: Das war zwar bisher so üblich, dass die Unternehmen mitgespielt haben, aber m W. gibt es keinen Rechtsanspruch auf Mitgabe von Alterungsrückstellungen beim Wechsel von Voll- in Zusatzversicherungen, da es sich nicht um gleichartige Versicherungen handelt. Gefällt mir nicht, dass es so ist, aber ..."

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 13.12.2008, 23:29
von dij
GS hat geschrieben:Das war zwar bisher so üblich, dass die Unternehmen mitgespielt haben, aber m W. gibt es keinen Rechtsanspruch auf Mitgabe von Alterungsrückstellungen beim Wechsel von Voll- in Zusatzversicherungen, da es sich nicht um gleichartige Versicherungen handelt.


Stimmt: „Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung.“ (§ 12 Abs. 3 KalV)

(Für den Versichererwechsel unter Mitnahme der AR im Umfang des Basistarifs nach neuem Recht gibt es jetzt eine Spezialregelung, daß der abgebende Versicherer die restlichen Rückstellungen auf Wunsch in eine Zusatzversicherung umpacken muß. Aber der Basistarif ist ja auch nur fast GKV.)

Verfasst: 15.12.2008, 11:09
von Schwehn
Vielen Dank für Eure raschen Antworten.

Zwei Fragen / Anmerkungen bleiben mir noch:

Ich frage aus dem folgenden Grund: ich habe mal im SGB geschmöckert: Kapitel 5 (KV) und habe dort folgendes gefunden: Unter § 6 Versicherungfreiheit steht unter (4) (ganz hinten), dass wenn erkennbar ist, dass nach den Zeiten der Unterschreitung der BBG wieder ein Überschreiten der BBG anzunehmen ist (das ist bei mir, da ich in 2010 wieder mehr als die BBG verdienen werde), ein regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze angenommen wird. Dies gilt auch für Zeiten nach § 8 Abs.1 Nr.3 - und dort ist die Teilzeit mit mehr als 50% beschrieben?? Oder ist da was anderes gemeint???, bzw. wer kontrolliert denn sowas?

Gegenfrage: Wer soll so etwas erkennen, wenn die Teilzeitarbeit nicht von vorneherein befristet ist?


Hier meine Anmerkungen: Es wird genauso in meinem Zusatz zum Arbeitsvertrag stehen: 14 Monate lang rechnerisch unter der BBG (1.1.2009 bis 28.02.2010) und ab dann (1.3.2010) wieder fulltime und somit über der BBG? Sieht jemand da ein Problem?

... dass ich ohne Kosten (?) ggf. innerhalb von 12 Monaten - falls ich doch wieder über der BBG bin - zu den gleichen Konditionen zu meiner PKV zurück kann? Geht das, obwohl ich diese dann bereits gekündigt habe, oder wie macht man das? (sind das diese Anwartschaften?)...

Die Kündigung ist in diesem Fall kein Problem, denn wie sollte es anders gehen? Ohne Kündigung liefe dein PKV-Vertrag ja weiter, und die Pflichtversicherung ungeachtet dessen auch. Im Grunde genommen handelt es sich um eine spezifische Anwartschaft per Gesetz (seit 1.7.2000), die in dieser Zeit zwar keinen Beitrag kostet, aber unter Garantie seither in die Beiträge einkalkuliert ist. Mach dir keine Sorgen darum.
Du musst jedoch darauf achten, dass du, falls du diese Karte spielen musst, sie nicht zu spät ausspielst. Sobald klar ist, dass du keine 12 Monate in der Gesetzlichen zusammenbekommst, musst du dich unverzüglich mit deiner alten PKV in Verbindung setzen, um dem eigentlich toten Vertrag wieder Leben einzuhauchen.


Meine Frage hierzu: Ich kündige also quasi meine PKV (da muss ich ja meines Wissens ja auch innerhalb von 2 Monaten reagieren), und das mit der Anwartschaftsmöglichkeit besteht automatisch, oder welche Formalismen müssen hier beachtet werden?

Viele Grüße

Sven

Verfasst: 15.12.2008, 23:20
von GS
Hier meine Anmerkungen: Es wird genauso in meinem Zusatz zum Arbeitsvertrag stehen: 14 Monate lang rechnerisch unter der BBG (1.1.2009 bis 28.02.2010) und ab dann (1.3.2010) wieder fulltime und somit über der BBG? Sieht jemand da ein Problem?

Wenn es für Dich kein Problem ist - für uns sicher auch nicht.
Ich kündige also quasi meine PKV (da muss ich ja meines Wissens ja auch innerhalb von 2 Monaten reagieren), und das mit der Anwartschaftsmöglichkeit besteht automatisch, oder welche Formalismen müssen hier beachtet werden?

Du kündigst nicht quasi, sondern definitiv. Oder willst Du 14 + 34(46) Monate lang doppelt versichert sein?
Die Anwartschaft löst sich nach 11,99 Monaten in Luft auf. Ab 12 Monaten dürftest du dich ja freiwillig in der GKV weiterversichern. Brauchst du aber nicht, denn dank 3-Jahresregelung bleibst du weiter pflichtversichert, und zwar zum Höchstbeitrag. Außerdem - nur der Himmel weiß, wie hoch 5 Monate nach der Bundestagswahl die Beitragsbemessungsgrenze ist - und ob es sie zum Frommen des Gesundheitsfonds (€$€$€) überhaupt noch gibt.

Natürlich weiß der Himmel auch, ob es dann überhaupt noch den Gesundheitsfonds gibt.

Ob die 14 Monate Gehaltsverzicht sich gelohnt haben werden - da will ich mal ein ? setzen.

Gruß von
Gerhard