Ich bin pensionierter Beamter und habe dadurch einen Beihilfeanspruch zu Krankheitskosten in Höhe von 70 %. Demzufolge bin ich - um die restlichen Kosten abzusichern - bei einer privaten Krankenversicherung mit einer 30%igen Kostenerstattung abgesichert. Ich gehe davon aus, dass im Hinblick auf diesen Zustand für mich keine Änderung in der Krankenversicherung eintritt, sprich: ich keinen anderen höheren (Basis-)Tarif abschließen muss.
Aber wie sieht es bei meiner Ehefrau aus, die über mich ja auch einen ebensolchen Beihilfeanspruch besitzt? Momentan ist sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung gesetzlich krankenversicherungspflichtig und damit (bis auf Ausnahmen) auf die Sachleistungen ihrer Krankenkasse verwiesen. Sie beabsichtigt jedoch, Mitte nächsten Jahres ihre Berufstätigkeit ersatzlos zu beenden, um sich mir und damit unserem Privatleben voll und ganz widmen zu können. Wohlgemerkt: sie wird zu diesem Zeitpunkt NICHT rentenberechtigt sein, also keine Rente beziehen.
Frage: Ist sie ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, sich bei ihrer bisherigen Krankenkasse (AOK) freiwillig weiterzuversichern oder kann sie bei meiner privaten Krankenversicherung einen Kostenerstattungsvertrag über 30 % (wie ich ihn auch habe) abschließen und die restlichen 70 % der evtl. anfallenden Krankheitskosten werden von der Beihilfe getragen? Nach der Beihilfeverordnung habe ich ja für krankheitsbedingte Aufwendungen meines Ehegatten einen Anspruch auf 70 % Beihilfe.
Krankenversicherungspflicht + Beihilfe
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Re: Krankenversicherungspflicht + Beihilfe
kanadagrami hat geschrieben:...
Frage: Ist sie ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, sich bei ihrer bisherigen Krankenkasse (AOK) freiwillig weiterzuversichern oder kann sie bei meiner privaten Krankenversicherung einen Kostenerstattungsvertrag über 30 % (wie ich ihn auch habe) abschließen ...
Sie hat die Wahl zwischen den beiden Alternativen. Damit ist die Sache natürlich klar - zuerst die 30%-Alternative ausloten.
...und die restlichen 70 % der evtl. anfallenden Krankheitskosten werden von der Beihilfe getragen? Nach der Beihilfeverordnung habe ich ja für krankheitsbedingte Aufwendungen meines Ehegatten einen Anspruch auf 70 % Beihilfe.
Kläre bitte mit der Beihilfe ab, ob sie direkt nach dem Beschäftigungsende übernimmt oder z. B. erst ab Beginn des nächsten oder übernächsten Jahres. In diesem Fall so lange freiwillig in der Kasse weitermachen und passend zum Beihilfestart kündigen - PKV-Annahmebestätigung beifügen, versteht sich. Wäre dies z. B. der 1.1.2010, muss sie im Oktober 2009 zum 31.12.2009 kündigen.
Gruß von
Gerhard
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings fürchte ich, so einfach ist die Sache mit der Beihilfe für meine Frau nicht. Die Beihilfeverordnung (BV) schreibt ab 2009 vor, dass eine Beihilfe nur noch für denjenigen gewährt wird, der eine nachgewiesene Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 V-V-G hat. Eine 30%-Teilversicherung ist aber keine Krankenversicherung (Basis-Versicherung) in diesem Sinne. Außerdem kann die PKV - außer bei der Basisversicherung - einen Versicherungs-Antrag ablehnen, beispielsweise wegen zu hohem Alter, Vorerkrankungen usw. Und was dann? Ihre derzeitige AOK-Pflichtversicherung kann und muss meine Frau übrigens nicht kündigen. Die besteht gesetzesmäßig solange wie die Beschäftigung dauert und endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch. Wartezeiten kennt die Beihilfe - außer bei zahnprotetischen Leistungen - nicht.
Die Beihilfenverordnung wird dich wohl kaum verlangen, dass ergänzend zu den 70 % der Beihilfe noch eine Restkostenversicherung besteht, die mehr als 30 % erbringt? Obwohl - clever wäre das in der Tat, denn insoweit braucht die Beihilfe wegen der 100%-Grenze nicht nicht zu zahlen.kanadagrami hat geschrieben:Vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings fürchte ich, so einfach ist die Sache mit der Beihilfe für meine Frau nicht. Die Beihilfeverordnung (BV) schreibt ab 2009 vor, dass eine Beihilfe nur noch für denjenigen gewährt wird, der eine nachgewiesene Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 V-V-G hat. Eine 30%-Teilversicherung ist aber keine Krankenversicherung (Basis-Versicherung) in diesem Sinne.
Natürlich - deshalb schrieb ich ja "ausloten", also Plan A. Wann ist die Ehefrau geboren, wann will sie aufhören zu arbeiten?Außerdem kann die PKV - außer bei der Basisversicherung - einen Versicherungs-Antrag ablehnen, beispielsweise wegen zu hohem Alter, Vorerkrankungen usw.
Plan B: Freiwillige Weiterversicherung bei der AOKUnd was dann?
... was bisher auch niemand bezweifelt hatIhre derzeitige AOK-Pflichtversicherung kann und muss meine Frau übrigens nicht kündigen. Die besteht gesetzesmäßig solange wie die Beschäftigung dauert und endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch.
Die Beihilfe beleuchtet bei Ehegatten die Einnahmen aus dem vorletzten Jahr (NRW: letztes Jahr?) und zahlt grundsätzlich nicht, wenn 18.000 € brutto überschritten wurden. Sie kann das auch anders handhaben, wenn im aktuellen Jahr das Einkommen stark gesunken oder ganz entfallen ist, aber das sollte man vorher klären. Hat mit Wartezeiten nullkommanix zu tun.Wartezeiten kennt die Beihilfe - außer bei zahnprotetischen Leistungen - nicht.
Gruß von
Gerhard
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Jetzt ist alles klar
Vielen Dank - jetzt sehe ich klarer. Nachdem ich auch mit einem kompetenten Mitarbeiter des Kommunalen Versorgungsverbandes sprechen konnte, kann ich die Infos von Gerhard bestätigen und noch eine weitere Info dazufügen:
Bezüglich der Ehefrau habe ich die Alternativen (1) freiwillige Weiterversicherung bei der AOK, (2) Basisversicherung bei der PKV und (3) 30%ige Teilversicherung bei der PKV. Letztere ist auf jeden Fall die kostengünstigste Wahl. Dabei sind eventuelle Leistungsausschlüsse wegen Alter oder Vorerkrankungen bezüglich der BeihilfeBERECHTIGUNG unschädlich. Allerdings wird bei solchen Ausschlüssen keine erhöhte Beihilfe gezahlt, sprich: die dann nicht gedeckten 30 % gehen zu meinen Lasten.
Bezüglich der Ehefrau habe ich die Alternativen (1) freiwillige Weiterversicherung bei der AOK, (2) Basisversicherung bei der PKV und (3) 30%ige Teilversicherung bei der PKV. Letztere ist auf jeden Fall die kostengünstigste Wahl. Dabei sind eventuelle Leistungsausschlüsse wegen Alter oder Vorerkrankungen bezüglich der BeihilfeBERECHTIGUNG unschädlich. Allerdings wird bei solchen Ausschlüssen keine erhöhte Beihilfe gezahlt, sprich: die dann nicht gedeckten 30 % gehen zu meinen Lasten.
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