Doppelter Krankenkassenbeitrag

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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techniker
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Doppelter Krankenkassenbeitrag

Beitragvon techniker » 07.01.2009, 00:38

guten abend,

wie so viel hier habe ich auch ein Problem mit meiner GKV. Seit fast 3 Jahren bin ich selbständig (aus der not her raus) und freiwillig gesetzlich krankenversichert. Eine PKV kommt nicht in Frage weil wir ein schwerbehindertes Kind haben (geb das immer an wenn die mich anrufen und mir ne private Versicherung anbieten wollen, komischer weise beenden die dann immer das Gespräch :) )

Nun ist es ja so das bei der Familienversicherung das Gesamte Familien Einkommen berechnet wird. War in meinen Ersten beiden Jahren nicht viel, im ersten Minus und im zweiten ca. 18000 €. An die Krankenkasse habe ich jährlich immer so im Schnitt an die 3500 € gezahlt. Für das erste Jahr wurde mir gesagt, ja Sie haben ja 6 Monate Förderung erhalten, das wird als Grundlage genommen für die Beitragsberechnung. Im Zweiten Jahr wurde dann behauptet, ja Sie haben ja einen Mitarbeiter, wir gehen davon aus das Sie so viel verdienen.

Im dritten Jahr habe ich dann den Mitarbeiter rausgeschmissen und somit 1000 € an Krankenkassenbeiträgen gespart. Beitrag war dann an die 2500 € bei einem ca Gewinn von 20000 €. Nun hat meine Frau auch noch angefangen zu arbeiten und bekommt auf minijob basis ca. 260 € im Monat. Dafür führt der Arbeitgeber abgaben an die KV ab. Sind jährlich ca. 500 € zu den 2500 € die ich als selbständiger an die GKV zahle.

Ich habe ein Urteil gefunden welches meines Erachtens nach meine Meinung bestätigt. AZ B 12 KR 20/01 R Bundessozialgericht.

Das habe ich dann genommen und bei meiner Krankenkasse angerufen. Natürlich haben die alles abgelehnt, eine Beitragserstattung in Höhe der Abgaben meiner Frau komme nicht in Frage weil Ihr Einkommen nicht zum Familieneinkommen zählt. Auf meine Frage warum ich das denn immer angeben muss bekam ich die Antwort, müssen Sie ja nicht.

Könnt Ihr mir helfen?

Frage 1 Was zählt bei freiwillig versicherten zum Familieneinkommen.
Frage 2 Stimmt es das man 4 Jahre lang Beiträge rückwirkend erstattet kriegen kann? Satzung der GKV sagt unter Beitragserstattung: " kein Text"
Frage 3 Ist das angebebene Urteil für "meinen Fall" zutreffend?

ich danke euch im vorraus

gruß vom techniker

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Beitragvon Rossi » 07.01.2009, 08:35

Also, die Bemessung des Beitrages für die freiwillige Krankenversicherung richtet sich ab dem 01.01.2009 nach den Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Dieser Spitzbubenverband hat schon ein mega Teil bezüglich der Beitragsbemessung herausgegeben. Findest Du im Internet. Wenn es um rückwirkende Beitragserstattungen geht, dann musst Du die Satzung der KV richtig unter die Lupe nehmen. Allerdings gibt es Mindestbemessungsgrenzen, die trotz der Tatsache, dass bspw. weniger Einkommen vorhanden ist, anzusetzen sind.

Da nur Du freiwillig versichert bist - und somit Mitglied der GKV bist, zählen nur Deine Einnahmen zum Lebensunterhalt und nicht die Einnahmen der Ehefrau. Das Gesamteinkommen der Ehefrau ist nur maßgeblich, ob sie kostenlos in die Familienversicherung kommt.

Eine rückwirkende Beitragserstattung (zu viel gelöhnt) ist für 4 Kalenderjahre zuzüglich das lfd. Kalenderjahr möglich. Dieses ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des SGB, nämlich § 44 SGB X. Da braucht man nix in der Satzung zu regeln.

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Beitragvon techniker » 07.01.2009, 18:18

Danke für die Antwort Rossi,

da stellen sich aber glatt noch mehr fragen...Als ich in die Selbständigkeit floh war ich Mitglied einer Berufskrankenkasse, diese ist im letzten Jahr von einer anderen geschluckt worden. Welche Satzung zählt denn nun? Die der alten oder die der neuen? Dann frage ich mich warum die mich überhaupt als freiwillig versicherten aufgenommen haben da ich hauptberuflich selbständig bin, mit geringem Einkommen steht da immer...liegt das daran weil ich vorher da Pflichtversichert war?

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Beitragvon SGBDOC » 07.01.2009, 19:06

Nun ist es ja so das bei der Familienversicherung das Gesamte Familien Einkommen berechnet wird.
--> Falsch
Wird der Anspruch auf Familienversicherung geprüft, kommt es lediglich darauf an, ob die mitzuversichernte Person (also der Ehegatte oder das Kind ...) Einkommen hat. Grundsätzlich gilt, dass die mitversicherten Familienangehörigen keinen Beitrag zu zahlen haben. Der Beitrag wird allein aus dem Einkommen des Hauptversicherten berechnet.

An die Krankenkasse habe ich jährlich immer so im Schnitt an die 3500 € gezahlt.
#
Dies bedeutet, dass es sich nicht um die Regeleinstufung handeln kann und hierbei sicherlich auch die Pflegeversicherungsbeiträge enthalten sind. Es erfolgte eine einkommensbezogene Einstufung. Für diese Einstufung musste zwangsläufig ein Antrag gestellt werden. Grundlage hierfür ist der Einkommensteuerbescheid und nicht die Gewinnprognose eines Kassenangestellten. Liegt (noch) kein EkStB vor, gilt als Grundlage bis zur dessen Vorlage die Schätzung des Selbständigen. Die Einstufung erfolgt dann unter Vorbehalt bis zur Vorlage des EkStb.


Nun hat meine Frau auch noch angefangen zu arbeiten und bekommt auf minijob basis ca. 260 € im Monat. Dafür führt der Arbeitgeber abgaben an die KV ab.
#
Das zulässige Gesamteinkommen i.R. einer geringfügigen Beschäftigung darf bis zu 400 Euro im Monat betragen, ohne dass es schädlich für die Familienversicherung ist. Wenn das Einkommen also 260 € beträgt, ist davon auszugehen, dass eine Familienversicherung besteht. Die durch den Arbeitgeber abgeführten Beiträge sind Pauschalbeiträge. Bleibt hier die Frage, ob diese überhaupt auf den Arbeitnehmer abgewälzt wurden. Normalerweise werden die Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung Brutto für Netto gezahlt. Trotz dieser Pauschalbeiträge ist man nicht krankenversichert.

Da also Beiträge nur durch den Stammversicherten aus dessen Einkommen an die KK gezahlt werden und nicht vom Familienversicherten selbst, kann sich dadurch auch kein Anspruch auf
Erstattung der Beiträge ableiten. ---> Der FAMILIENVERSICHERTE hat ja keine Beiträge bezahlt!

Zu den Fragen:
Frage 1 Was zählt bei freiwillig versicherten zum Familieneinkommen.
#
---> Es gibt gar kein Familieneinkommen! Nur das Einkommen des Hauptversicherten unterliegt der Beitragspflicht. Die Frage geht damit ins Leere.

Frage 2 Stimmt es das man 4 Jahre lang Beiträge rückwirkend erstattet kriegen kann?
#
Ja, stimmt. Das ist die normale Verjährungsfrist. Ändert aber nichts daran, dass es sich dabei nur um Beiträge handeln kann, die zu Unrecht eingezogen wurden. Im vorliegenden Fall wurden durch den Familienangehörigen gar keine Beiträge gezahlt, demzufolge kann auch nichts erstattet werden. Die Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber i.R. der geringfügigen Beschäftigung fallen hier nicht drunter.

Frage 3 Ist das angebebene Urteil für "meinen Fall" zutreffend?
#
Nein

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Beitragvon techniker » 07.01.2009, 20:03

danke SGBDOC, gut und verständlich erklärt..

einen leg ich noch drauf

:D

meine Frau hat vor Ihren Job auf eine 3/4 Stelle zu erhöhen. Wenn ich das nun richtig interpretiere, fliegt Sie ja dann aus Familienversicherung raus. Wie sieht es mit meinen beiden Kindern aus? Ich denke das die bei mir so lange drin bleiben, bis sie eventuell bei meiner Frau untergebracht sind. Stimmt das so? Dann hätte ich die Möglichkeit mich privat zu versichern...wenn ich das denn will

gruß vom Techniker

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Beitragvon Czauderna » 07.01.2009, 20:39

techniker hat geschrieben:danke SGBDOC, gut und verständlich erklärt..

einen leg ich noch drauf

:D

meine Frau hat vor Ihren Job auf eine 3/4 Stelle zu erhöhen. Wenn ich das nun richtig interpretiere, fliegt Sie ja dann aus Familienversicherung raus. Wie sieht es mit meinen beiden Kindern aus? Ich denke das die bei mir so lange drin bleiben, bis sie eventuell bei meiner Frau untergebracht sind. Stimmt das so? Dann hätte ich die Möglichkeit mich privat zu versichern...wenn ich das denn will

gruß vom Techniker


Hallo,
ja, solange das Einkommen des PKV-Versicherten nicht über der Grenze liegt oder niedriger ist als das des GKV-Versicherten besteht für die Kinder bei der GKV Familienversicherung (grundsätzlich)
Gruß
Czauderna

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Beitragvon SGBDOC » 08.01.2009, 18:08

Czauderna hat geschrieben:
techniker hat geschrieben:danke SGBDOC, gut und verständlich erklärt..
Hallo,
ja, solange das Einkommen des PKV-Versicherten nicht über der Grenze liegt oder niedriger ist als das des GKV-Versicherten besteht für die Kinder bei der GKV Familienversicherung (grundsätzlich)
Gruß
Czauderna

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Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Das Einkommen kann also auch über der Grenze liegen.


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