1)Ist es richtig, dass der Aufstockungsbetrag bei der Berechnung von Krankenkassenbeiträgen freiwilliger Versicherter nicht beachtet werden darf?
2)Kann eine Satzung einer BKK ein Gesetz der Sozialgesetzgebung (z.B. § 240 SGB V) aufheben oder einschränken?
Der Fall:
Nach meinem Ausscheiden aus dem Berufsleben bin ich als freiwilliges Mitglied in einer
gesetzlichen BKK verblieben. Ich habe kein eigenes Einkommen, so dass die BKK die Hälfte des Verdienstes meines Mannes für ihre Berechnung der monatlichen Versicherungsbeiträge heranzieht. Nun ist mein Mann in Altersteilzeit (Beamter, Land Hessen, privat krankenversichert).
Jetzt habe ich gehört, dass seit 01.01.04 eine Änderung in der Sozialgesetzgebung erfolgt sei (§ 240 SGB V § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AtG):
Aufstockungsbeträge von mindestens 20% des Arbeitsentgeldes sind keine beitragspflichtigen Einnahmen.
Meine BKK berechnet allerdings nach wie vor von der Hälfte der Gesamteinnahmen (Grundgehalt + Aufstockungsbetrag) ihren Beitragssatz (Die "Barmer" z.B. tut dies nicht).
Aufstockungsbetrag (ATZ)-Krankenversicherungsbeitrag
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
die Aufstockungsleistungen unterliegen ja nicht der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht. Also wird für diesen Einkommensteil auch kein Krankenversicherungsbeitrag abgeführt.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird in der Satzung der BKK festgelegt. Ohne diese zu kennen, kann man keine genaue Auskunft geben.
die Aufstockungsleistungen unterliegen ja nicht der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht. Also wird für diesen Einkommensteil auch kein Krankenversicherungsbeitrag abgeführt.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird in der Satzung der BKK festgelegt. Ohne diese zu kennen, kann man keine genaue Auskunft geben.
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