Migrant möchte in die GKV

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cafeconleche
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Migrant möchte in die GKV

Beitragvon cafeconleche » 12.03.2009, 15:21

Mein Partner und Vater meines Kindes ist im Dezember aus Lateinamerika mit einem 3monatigem Visum zur Familienzusammenführung nach BRD eingereist. Hierfür benötigte er eine Incoming-Versicherung, die für diesen Zeitraum befristet war und aufgrund der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (ständiger Sitz in Dtl.) auch nicht verlängert werden kann. Daher befand ich mich nun auf der Suche nach einer freiwilligen GKV.

Meine Eigene lehnte ihn ab, weil er mit der Incoming-Versicherung bereits privat versichert war und ihn die GKV daher nicht aufnehmen kann. Ich sehe diese Incoming-Versicherung nicht als übliche PKV, sie dient lediglich der Einreise.

Die KKH lehnte ihn aus dem Grund ab, weil er keine Vorversicherung in Dtl. besitzt.

Die AOK möchte einen Einkommensnachweis; jedoch hat mein Freund bisher nie in Dtl. gearbeitet und daher kein Einkommen bezogen.

In die PKV möchten wir nicht, da sie uns zu kostspielig ist und es auch schwierig wird, wieder aus ihr auszutreten.

Ich bin etwas betrübt, weil jede KK andere Argumente anbringt. Wie ist es denn jetzt wirklich?

Danke!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.03.2009, 23:28

Ups, dat hatten wir doch schon mehrfach.

Es hängt jetzt von der Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde ab. Wenn für die Aufenthaltserlaubnis ausreichende Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes und eine Krankenversicherung erforderlich ist, dann kommt er nicht in die GKV.

Da ihr aber ein gemeinsames Kind habt, kann die Ausländerbehörde dieses nicht fordern. Ergibt sich aus § 28 AufentG.

Sooh, in dieser Konstellation wird er im Bereich der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V versicherungspflichtig. Die Incoming-Versicherung spielt hier keine Rolle, da es keine private Versicherung innerhalb des deutschen Rechtes ist.

Um in § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V zu kommen, braucht man auch keine Vorversicherung in der GKV.

Es ist immer wieder abenteuerlich, welch unterschiedliche Auskünfte die GKVén erteilen.

Besorge die AE und eine Bestätigung der Ausländerbehörde, dass diese AE länger als 12 Monate befristet ist und diese nicht von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufentG abhängig ist; dann wird es funtzen!!


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