Hallo,
ich war von Jan. 2005 bis Okt. 2008 selbständig und privat versichert, ab 01.10. 2008 habe ich einen Teilzeitjob angenommen mit 20 Stunden und gleichzeitig weiter selbständig gearbeitet und bin auch in der privaten Versicherung geblieben. Die ersten 2 Monate 2009 habe ich privat nichts gemacht und arbeite jetzt seit 01.02.2009 30 Stunden und werde wohl auch ab April freiberuflich wieder mehr machen. Nun will die GKV meine Versicherungspflicht prüfen und gegebenfalls die Beiträge ab Oktober einfordern. Damit hätte ich die private Versicherung dann umsonst gezahlt und müsste auch noch die Beiträge GKV nachzahlen, womöglich für die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und aus dem Teilzeitjob. Weiß jemand was zu diesem sehr speziellen Thema?
Prüfung Versicherungspflicht GKV/Nachforderung der Beiträge
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Upsela, das kann aber interessant werden.
Eins ist schon mal klar, wenn Du hauptberuflich selbständig bist, dann unterliegt der Teilzeitjob nicht der Sozialversicherungspflicht und es brauchen auch keine Beiträge an die GKV entrichtet werden.
Tja, wat iss denn hauptberuflich selbständig?
Jenes zu prüfen, ist nicht immer ganz einfach. Die Krankenkassen haben hierzu mehrere Kriterien aufgestellt. Jemand ist hauptberuflich selbständig, wenn
- die Tätigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat
Damit ist natürlich nicht gemeint, wenn Du jeden Abend in einer Kneipe (Wirtschaft) sitzt, es ist es von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Also die Tätigkeit muss überwiegend eine wirtschaftliche Bedeutung haben. Dabei kommt es nicht immer auf die Höhe des Gewinns an, denn es soll ja hauptberuflich Selbständige geben, die nur Miese machen.
- die hauptberufliche Tätigkeit mindestens 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird (Vor- Nacharbeiten müssen eingerechnet werden)
- Du einen Arbeitnehmer eingestellt hast, der min. 400,00 Euro monatlich verdient
- wenn Du aus dem Teilzeitjob min. die Hälfte der Bezugsgrösse verdienst (2.520,00 Euro / 2 = 1.260,00 Euro), dann wird unterstellt, dass Du nicht hauptberuflich selbständig bist.
Alles muss zusammen abgestimmt werden und sollte dann zu einem Ergebnis führen.
Sofern Du nicht mehr hauptberuflich selbständig bist, unterliegt der Teilzeitjob der SV-Pflicht, gfs. auch ab dem 01.10.2008, je nachdem! Beiträge müssen aber nur aus der Beschäftigung gelöhnt werden und nicht aus der freiberuflichen Tätigkeit.
Für die priv. Kv. hat man ein aussergewöhnliches Kündigungsrecht; allerdings nur bis zur 3 Monate rückwirkend nach Eintritt in die Versicherungspflicht. Ist diese 3-Monatsfrist überschritten, kann man - meines Erachtens - immer nur zukünftig kündigen.
Eins ist schon mal klar, wenn Du hauptberuflich selbständig bist, dann unterliegt der Teilzeitjob nicht der Sozialversicherungspflicht und es brauchen auch keine Beiträge an die GKV entrichtet werden.
Tja, wat iss denn hauptberuflich selbständig?
Jenes zu prüfen, ist nicht immer ganz einfach. Die Krankenkassen haben hierzu mehrere Kriterien aufgestellt. Jemand ist hauptberuflich selbständig, wenn
- die Tätigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat
Damit ist natürlich nicht gemeint, wenn Du jeden Abend in einer Kneipe (Wirtschaft) sitzt, es ist es von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Also die Tätigkeit muss überwiegend eine wirtschaftliche Bedeutung haben. Dabei kommt es nicht immer auf die Höhe des Gewinns an, denn es soll ja hauptberuflich Selbständige geben, die nur Miese machen.
- die hauptberufliche Tätigkeit mindestens 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird (Vor- Nacharbeiten müssen eingerechnet werden)
- Du einen Arbeitnehmer eingestellt hast, der min. 400,00 Euro monatlich verdient
- wenn Du aus dem Teilzeitjob min. die Hälfte der Bezugsgrösse verdienst (2.520,00 Euro / 2 = 1.260,00 Euro), dann wird unterstellt, dass Du nicht hauptberuflich selbständig bist.
Alles muss zusammen abgestimmt werden und sollte dann zu einem Ergebnis führen.
Sofern Du nicht mehr hauptberuflich selbständig bist, unterliegt der Teilzeitjob der SV-Pflicht, gfs. auch ab dem 01.10.2008, je nachdem! Beiträge müssen aber nur aus der Beschäftigung gelöhnt werden und nicht aus der freiberuflichen Tätigkeit.
Für die priv. Kv. hat man ein aussergewöhnliches Kündigungsrecht; allerdings nur bis zur 3 Monate rückwirkend nach Eintritt in die Versicherungspflicht. Ist diese 3-Monatsfrist überschritten, kann man - meines Erachtens - immer nur zukünftig kündigen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 6 Gäste