Krankenversicherung für ledige Ausländerin ( nicht EU )
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Krankenversicherung für ledige Ausländerin ( nicht EU )
meine frage betrifft meine freundin . sie ist aus kenia und wir haben einen gemeinsamen deutschen sohn . aufgrund der familienzusammenführung sind beide jetzt bei mir . mein sohn ist natürlich bei mir mitversichert , aber wie versichere ich meine freundin ? sie war bisher nicht versichert und ist jetzt zum ersten mal in deutschland . kann ich sie bei meiner gkv ( kkh ) mitversichern oder was muß ich tun ?
Eine Mitversicherung der Freundin scheidet aus, solange keine Ehe besteht.
Sie müsste sich also selbst versichern.
Ev. greift § 5 Abs. 11 SGB V, dann wäre sie versicherungspflichtig in der GKV, solange keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht:
"Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."
Sie müsste sich also selbst versichern.
Ev. greift § 5 Abs. 11 SGB V, dann wäre sie versicherungspflichtig in der GKV, solange keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht:
"Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."
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Also, es kommt jetzt auf die Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde an, um in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu kommen.
Wenn die AE mehr als 12 Monate befristet ist, dann sieht es schon mal ganz gut aus.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht von ausreichenden Mitteln zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes abhängig ist. Am besten mal bei der Ausländerbehörde nachfragen, ob die sog. ausreichenden Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes zwingend Voraussetzung für die AE sind. Bei den Familienzusammenführungen ist dieses nämlich nicht immer der Fall. Wenn nein (also keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des LU), dann Versicherungspficht in der GKV, geht bei ca. 140,00 Euro monatlich los.
Wenn die AE mehr als 12 Monate befristet ist, dann sieht es schon mal ganz gut aus.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht von ausreichenden Mitteln zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes abhängig ist. Am besten mal bei der Ausländerbehörde nachfragen, ob die sog. ausreichenden Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes zwingend Voraussetzung für die AE sind. Bei den Familienzusammenführungen ist dieses nämlich nicht immer der Fall. Wenn nein (also keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des LU), dann Versicherungspficht in der GKV, geht bei ca. 140,00 Euro monatlich los.
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da sie ja mutter eines deutschen kindes ist bekommt sie ae so oder so . sie wird also mehr als 12 monate bekommen . eur 140 ist auch ein stolzer preis . ich denke also es ist am besten ich mache eine versicherung für 6 monate bis wir verheiratet sind und nehme sie dann in meine familienversicherung auf . falls ich da etwas falsch mache mich bitte darauf hinweisen .
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