Hallo erstmal,tolles Forum!
zu den Details- Ich,53Jahre,Wohnsitz bei den Eltern in D. BU-Rentner,freiwillig versichert mit 50GDB Ich lebe seit2002 in Thailand.2004 versuchte ich bei der BKK eine Anwartschaft,die aber abgelehnt wurde.Also-Kündigung und Auslandskrankenversicherung bei der DKV.letzte Woche Termin bei der BEK,die ab (01.04.2007)eine Beitragsnachzahlung forderte.(630€ Rente)
Wie komme Ich wieder in die GKV,ohne diese Beitragsnachzahlung.
Danke für Anregungen
GKV fordert Nachzahlung
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Vogel08 hat wohl das Problem, dass er in Deutschland bei den Eltern noch gemeldet ist, aber offensichtlich in Thailand lebt.
Die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beginnt mit dem Zeitpunkt, wo der durch die Gegend unversicherte Herumrennende keine ausreichende Absicherung im Inland hat.
Wenn er tatsächlich nicht im Inland lebt und dort vielleicht nur seinen 2. Wohnsitz hat, dann dürfte die Kralle nicht greifen.
Ergo muss Vogel08 nachweisen, dass er in Deutschland nicht lebt bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es wäre nämlich auch ein Widerspruch in sich. Denn die besagte Versicherungspflicht endet gem. § 190 Abs. 13 SGB V wenn er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt.
Tja kommt davon, die Bestimmungen des § 190 Abs. 13 SGB V (Ende der Versicherungspflicht) sind wesentlich besser und feiner formuliert, als die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V (Beginn der Versicherungspflicht).
Soll in der heutigen Zeit durchaus vorkommen!!!
Die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beginnt mit dem Zeitpunkt, wo der durch die Gegend unversicherte Herumrennende keine ausreichende Absicherung im Inland hat.
Wenn er tatsächlich nicht im Inland lebt und dort vielleicht nur seinen 2. Wohnsitz hat, dann dürfte die Kralle nicht greifen.
Ergo muss Vogel08 nachweisen, dass er in Deutschland nicht lebt bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es wäre nämlich auch ein Widerspruch in sich. Denn die besagte Versicherungspflicht endet gem. § 190 Abs. 13 SGB V wenn er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt.
Tja kommt davon, die Bestimmungen des § 190 Abs. 13 SGB V (Ende der Versicherungspflicht) sind wesentlich besser und feiner formuliert, als die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB V (Beginn der Versicherungspflicht).
Soll in der heutigen Zeit durchaus vorkommen!!!
Da bin ich auch mal gespannt, notfalls würde ich per Rechtsanwalt/Gericht versuchen, auf den § 190 Abs. 13 SGB V zu pochen!
Und schon wird er wahrscheinliche gestrichen, lol...
Nein im Ernst, bin gespannt, wie eine GKV da schauen würde.
Viele Schlaumeier in Foren berufen sich ja immer nur auf den §5.
Vielleicht hilft diese Broschüre
(Rundschreiben an alle GKVs bzgl. §5 und § 190 SGB V als PDF-Datei):
GEHT NUR MIT RECHTSKLICK UND DANN ABSPEICHERN
www.barmer.de/barmer/web/Portale/...20u ... y=Data.pdf
Und schon wird er wahrscheinliche gestrichen, lol...
Nein im Ernst, bin gespannt, wie eine GKV da schauen würde.
Viele Schlaumeier in Foren berufen sich ja immer nur auf den §5.
Vielleicht hilft diese Broschüre
(Rundschreiben an alle GKVs bzgl. §5 und § 190 SGB V als PDF-Datei):
GEHT NUR MIT RECHTSKLICK UND DANN ABSPEICHERN
www.barmer.de/barmer/web/Portale/...20u ... y=Data.pdf
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