Leistunsfähigkeit hauptberuflich selbständig freiwillig GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Leistunsfähigkeit hauptberuflich selbständig freiwillig GKV

Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 03.05.2009, 12:43

Fakt in Kürze:

Betrieb verkauft, Verkaufserlös (Gewinn) am 18. Dez. erhalten,
gleichhohe Restschulden des Betriebes am 22. Dez. bezahlt.

Frage in Kürze:

zählt der Verkaufserlös zur gesamten Leistungsfähigkeit für die folgende Beitragsbemessung oder sind die "Restschulden" bei der Leistunsfähigkeit abzuziehen ?

Erklärung dazu:
Der Verkauserlös (Gewinn) steht für die GKV ersichtlich im Steuerbescheid, die Zahlung der Restschulden steht nur in der GuV und Bilanz und ist für die GKV nicht ersichtlich.

Danke für komplizierte Gedankengänge.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 03.05.2009, 12:53

Hallo,
aus Sicht der Krankenkasse - es ist eine Einnahme auch wenn diese
für die Schuldentilgung vollkommen verbraucht wird.
Gruß
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 03.05.2009, 13:17

Nun denn, jenes hatten wir doch schon, oder?

Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?p=8562&highlight=#8562

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 05.05.2009, 18:36

Rossi hat geschrieben:Nun denn, jenes hatten wir doch schon, oder?

Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?p=8562&highlight=#8562



Ja, richtig erinnert. Zwischenzeitlich wurde im Widerspruchsverfahren teilweise abgeholfen, soweit es Anrechnungszeiten und steuerliche Berücksichtung betraf.

Es geht jetzt noch darum, auf dem Klageweg klären zu lassen, ob die gesamten Einnahmen für den Lebensunterhalt des Versicherten hätten verbraucht werden können. Es existierte noch eine Ehefrau mit sehr geringem ALG 1, die auch noch Lebensunterhalt aus diesen Einnahmen benötigte. Ich denke da an die gegenseitige Unterhaltverpflichtung und auch an die Anwendung des Ehegattensplittings.

Und dann besteht noch das alte Problem.

Da überlege ich, ob der Veräußerungsgewinn und die Reinvestition in den Vermögensgegenstand für die Erwerbstätigkeit lediglich eine einkommensneutrale Vermögensumwandlung gewesen sein könnte. Steuerlich wird er zwar dem Einkommen zugerechnet, andererseits soll gemäß Beitragsatzung die gesamte Leistungsfähigkeit OHNE Berücksichtigung einer steuerlichen Behandlung herangezogen werden.
Steht nicht dabei, ob Vorteile oder Nachteile gemeint sind ...

Man helfe mir bitte noch mal beim Denken... wäre schön.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.05.2009, 20:30

Problem ist nur, das geht jetzt so richtig ins Beitragsrecht.

Ob wir hier Speziallisten haben, weiss ich nicht!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 05.05.2009, 23:23

Hallo,
versuchen wir doch einmal ein vergleichbares Planspiel.
Also Beispiel: Der Einkommenssteurbescheid weist unter Einnahmen aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit einen Gewinn von
50.000,00 € aus. Der Versicherte erklärt seiner Krankenkasse das von diesen 50.000,00 € Gewinn 40.000,00 € für Verbindlichkeiten aufgebraucht wurden - er beantragt also dass nur 10.000,00 € für die nächsten 12 Monate
als Beitragsgrundlage herangezogen werden - sorry, das geht nicht - die Kasse setzt die 50.000,00 € an - anders wäre es wenn lt. Einkommensteuerbescheid unter Einnahmen nur 10.000,00 € stehen würden,
also die Verbindlichkeiten bereits berücksichtig wurden (soweit das steuerlich überhaupt möglich ist ???).
Für die Kasse stellt sich nicht die Frage ob Einnahmen wirklich verbraucht werden können, also auch wirklich zur Verfügung stehen.
Würden dem Selbständigen z.B. von seinen 50.000,00 € Gewinn 40.000,00 €
gepfändet werden - bliebe sein beitragspflichtiges Einkommen trotzdem bei 50.000,00 € .
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 06.05.2009, 10:37

Rossi hat geschrieben:Problem ist nur, das geht jetzt so richtig ins Beitragsrecht.

Ob wir hier Speziallisten haben, weiss ich nicht!


Problem ist tatsächlich nur die "Auslegung" im Beitragsrecht. Es ließen sich einige Entscheidungen der oberen Gerichte heranzitieren, aber ...

Dort wird der "Veräußerungsgewinn" zwar unterschiedlich bezeichnet, aber immer verbeitragt. Leider gibt es keine mir zugängliche Entscheidung, wo der Beitragspflichtige eine gleichhohe Ausgabe getätigt hat.

Bei mir wurde bei der Widerspruchsbearbeitung eine entsprechende Begründung nicht berücksichtigt, es dreht sich dort lediglich um die nachzubessernden Zeiträume aus meinem Alt-Tread.

Bezüglich des Ehegattenunterhaltes und der Frage, ob vor Verbeitragung eine Splittung vorzunehmen ist, liegen meine Erkenntnisse noch im Dunkeln.

Danke für die bisherigen Denkanstöße.

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 06.05.2009, 11:19

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
versuchen wir doch einmal ein vergleichbares Planspiel.


Danke für das Planbeispiel,

Kasus Knaktus bleibt "hat aufgewendet (ausgegeben) oder "hätte aufwenden (ausgeben) können". Da steckt natürlich ein Wunsch der GKV dahinter nach dem Motto "erst kommen wir - und dann die anderen" - vollkommen klar.

"können" bedeutet aber nicht "müssen" -die Bedeutung der Worte wird sich hier im Tread kaum klären lassen.

Wegen der Frage, ob ein Splitting wegen des Ehegattenunterhaltes anzuwenden ist, bevor der Beitragsplichtige (als versicherte Person) herangezogen wird, ist für mich noch ein weiterer Kasus Knaktus.

Dazu auch ein Planbeispiel:
Einkommen des Versicherten lt. Steuerbescheid = 40.000 €
Einkommen des Ehegatten lt. Steuerbescheid = 2.000 €
(Ehegatte ist eigenständig gesetzlich versichert)

Nach Splitting bleiben für jeden der beiden 21.000 € übrig, die für den jeweiligen Lebensunterhalt des einzelnen VERSICHERTEN ausgegeben werden könnten.

Dann wird umgekehrt weit hergeholt wieder argumentiert werden können, die "Reinvestition" sein genau "auch" eine Ausgabe für den Lebensunterhalt gewesen.

kleine Rückfrage noch: gibt es die Möglichkeit eines längerfristigen Überprüfungsantrages, ähnlich wie im SGB II (4 Jahre). Die Zeit läuft weg.

Danke für die Denkanstöße.


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