ich habe eine Verständnisfrage zur freiwilligen KV bei Selbständigen:
ich bin seit mehreren Jahren freiwillig versichert und habs bislang immer geschafft, den Gewinn unter die Mindestbemessungsgrundlage zu bringen. Daher habe ich - nach Einreichen des jeweiligen Steuerbescheides - bisher immer nur den Mindestbeitrag bezahlt.
In 2007 war dann der Gewinn höher und konnte nicht mehr darunter gebracht werden. Den Steuerbescheid 2007 habe ich erst vor kurzem am 30.4.2009 erhalten.
Nun werden ja wohl ab 1.5.2009 auf Basis der 2007 Einkünfte die Beiträge neu berechnet - soweit klar.
Was nicht klar ist, muss ich nun auch auf dieser höheren Grundlage die Differenz der Beiträge für 2007, 2008 und 2009 bis dato nachzahlen?
Wie ich glaube verstanden zu haben, trifft dies doch nur auf Gründer zu, falls deren erster Steuerbescheid von der Schätzung der KV abweicht, ansonsten gibts offenbar keine rückwirkende Neueinstufung - richtig?
Ich stütze mich dabei auf diesem Artikel:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/nachforderungen-krankenkassenbeitraege-fuer-selbststaendige.html
Dort steht in der Zusammenfassung zu lesen:
(21.08.2006) Krankenkassen dürfen den Beitrag für freiwillig versicherte Selbstständige nicht rückwirkend ändern, auch wenn das Einkommen höher war als erwartet. Das bekräftigte nun das Bundessozialgericht (BSG) und legte gleichzeitig eine Ausnahme für Berufsanfänger fest.
Oder verstehe ich dieses Urteil völlig falsch?
Grüße
Jo